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Ottweiler Zeitung
Ausgabe 51/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung - Satzung

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 14. Dezember 2022 eine Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze der Stadt Ottweiler für das Jahr 2023 beschlossen.

Gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) wird nachstehend die Satzung öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass nach § 12 Abs. 6 Satz 1 KSVG Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze der Stadt Ottweiler für das Jahr 2023

Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes -KSVG- und des § 3 Abs. 7 Kommunalabgabengesetz -KAG-, in Verbindung mit § 25 des Grundsteuergesetzes -GrStG- und § 16 des Gewerbesteuergesetzes -GewStG-, jeweils in der derzeit geltenden Fassung, sowie des Stadtratsbeschlusses vom 14. Dezember 2022 wird für die Stadt Ottweiler nachstehende Satzung für die Realsteuerhebesätze erlassen:

§ 1

Hebesatz 2023

Die Hebesätze der Realsteuern für das Haushaltsjahr 2023 werden wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer:

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

-Grundsteuer A-  — 340 v.H.

b) für die Grundstücke

-Grundsteuer B-  — 495 v.H.

2.

Gewerbesteuer  — 455 v.H.

§ 2

Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

Ottweiler, den 15. Dezember 2022
gez. Schäfer, Bürgermeister