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Ottweiler Zeitung
Ausgabe 51/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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1. Teiländerung Bebauungsplan „Im Tiefbrunnenflur“, Stadt Ottweiler, Stadtteil Ottweiler

Bekanntmachung des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens zur Teiländerung des Bebauungsplanes

Gemäß § 2 Abs. 1 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Stadtrat der Stadt Ottweiler in öffentlicher Sitzung am 14.12.2022 die Einleitung des Verfahrens zur 1. Teiländerung des Bebauungsplanes „Im Tiefbrunnenflur“ im vereinfachten Verfahren beschlossen hat.

Mit der Teiländerung des Bebauungsplanes verfolgt die Stadt Ottweiler folgende Ziele: Im rückwärtigen Bereich südlich der Blumenstraße und westlich des Remmesweilerweges, befinden sich eine unbebaute Fläche. Auf diesen sollen nun die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung einer kleinen Photovoltaikanlage geschaffen werden. Außerdem soll ein bereits genehmigtes Gebäude (Remmesweilerweg Nr. 71a) in seinem Bestand planungsrechtlich gesichert werden.

Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes „Im Tiefbrunnenflur“ (1970), der bereits Wohnbebauung auf der Fläche vorsah. Insbesondere die seinerzeit vorgesehene Erschließung und Anordnung der Baufenster sowie der Grundstücke können so nicht mehr umgesetzt werden.

Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Planung bedarf es daher der Teiländerung des Bebauungsplanes.

Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Die Größe des Geltungsbereiches beträgt ca. 1 ha.

Die 1. Teiländerung des Bebauungsplanes „Im Tiefbrunnenflur“ ersetzt in ihrem Geltungsbereich den Bebauungsplan „Im Tiefbrunnenflur“ aus dem Jahr 1970.

Die Teiländerung des Bebauungsplanes erfolgt gem. § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren.

Der Flächennutzungsplan der Stadt Ottweiler stellt für den Geltungsbereich Wohnbaufläche dar. Der Bebauungsplan ist somit aus dem Flächennutzungsplan gem. § 8 Abs. 2 BauGB entwickelt.

Das Verfahren zur Teiländerung des Bebauungsplanes erfüllt die Vorgaben, um gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt zu werden. Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 13 Abs. 2 und 3 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB und von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abgesehen wird.

Ottweiler, 15.12.2022
(Holger Schäfer)
Bürgermeister