Der Stadtrat der Stadt Ottweiler hat in seiner Sitzung am 14.12.2022 gem. § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, den Bebauungsplan „Im Tiefbrunnenflur“ teilzuändern (siehe Anlage Geltungsbereich).
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 14.12.2022 den Entwurf der 1. Teiländerung des Bebauungsplanes „Im Tiefbrunnenflur”, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) mit Textteil (Teil B) sowie der Begründung, gebilligt und die öffentliche Auslegung beschlossen.
Mit der Teiländerung des Bebauungsplanes verfolgt die Stadt Ottweiler folgende Ziele: Im rückwärtigen Bereich südlich der Blumenstraße und westlich des Remmesweilerweges, befinden sich eine unbebaute Fläche. Auf diesen sollen nun die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung einer kleinen Photovoltaikanlage geschaffen werden. Außerdem soll ein bereits genehmigtes Gebäude (Remmesweilerweg Nr. 71a) in seinem Bestand planungsrechtlich gesichert werden.
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes „Im Tiefbrunnenflur“ (1970), der bereits Wohnbebauung auf der Fläche vorsah. Insbesondere die seinerzeit vorgesehene Erschließung und Anordnung der Baufenster sowie der Grundstücke können so nicht mehr umgesetzt werden.
Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Planung bedarf es daher der Teiländerung des Bebauungsplanes.
Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Die Größe des Geltungsbereiches beträgt ca. 1 ha.
Die 1. Teiländerung des Bebauungsplanes „Im Tiefbrunnenflur“ ersetzt in ihrem Geltungsbereich den Bebauungsplan „Im Tiefbrunnenflur“ aus dem Jahr 1970.
Die Teiländerung des Bebauungsplanes erfolgt gem. § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren.
Der Flächennutzungsplan der Stadt Ottweiler stellt für den Geltungsbereich Wohnbaufläche dar. Der Bebauungsplan ist somit aus dem Flächennutzungsplan gem. § 8 Abs. 2 BauGB entwickelt.
Gemäß §§ 13a, 13 und 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf des Bebauungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B) sowie der Begründung, in der Zeit vom 09.01.2023 bis einschließlich 09.02.2023 während der allgemeinen Dienststunden (montags bis freitags:08:30 bis 12:00 Uhr, montags und mittwochs: 13:30 bis 15:30 Uhr, donnerstags: 13:30 bis 17:30 Uhr) im Rathaus der Stadt Ottweiler, Amt für Stadtentwicklung und Umwelt, Zimmer 20, zu jedermanns Einsicht öffentlich ausliegt.
Zudem wird öffentlich bekannt gemacht, dass die Planunterlagen gemäß § 3 Absatz 1 PlanSiG i.V.m. § 1 Ziffer 4 PlanSiG auf der Internetseite der Stadt Ottweiler (www.ottweiler.de in der Rubrik Wirtschaft und Umwelt unter Bauleitplanung) veröffentlicht sind und zur Ansicht und zum Herunterladen bereitgehalten werden. Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich zum Internetportal der Stadt Ottweiler über das zentrale Internetportal des Landes (https://www.uvp-verbund.de/kartendienste) elektronisch abrufbar.
Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch per Mail an die E-Mail-Adresse: stadtentwicklung@ottweiler.de vorgebracht werden, nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.
Die 1. Teiländerung des Bebauungsplanes erfüllt die Vorgaben, um gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt zu werden. Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 13 Abs. 2 und 3 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Um-weltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB und von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abgesehen wird.