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Ottweiler Zeitung
Ausgabe 51/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Ottweiler (Friedhofsgebührensatzung)

Aufgrund der §§ 12 und 22 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Oktober 2022 (Amtsblatt S. 1.296), der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsblatt S. 691), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Februar 2022 (Amtsblatt S. 534) in Verbindung mit dem Gesetz über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) vom 22. Januar 2020 zuletzt geändert durch das Gesetz vom 08. Dezember 2021 (Amtsblatt S. 2629), wird auf Beschluss des Stadtrates vom 14.12.2022 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Ottweiler erlassen:

§ 1

Das Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist, erhält folgende Fassung:

GEBÜHRENVERZEICHNIS

Art der Leistung  —  Gebühr (in Euro)

1. Grabnutzungsgebühr: Reihengrabstätte

a)

für Verstorbene über 5 Jahre auf 30 Jahre

(Reihen- und Rasengrabstätte)

2.410,00 €

b)

für Verstorbene bis zu 5 Jahren,

Totgeburten und Leichenteile auf 20 Jahre

590,00 €

c)

für Urnen auf 15 Jahre in Reihen-, Rasengrabstätten,

anonymen Urnengrabstätten

640,00 €

d)

für Urnen auf 15 Jahre in Baumgrabstätten

610,00 €

e)

für Urnen auf 15 Jahre

in ein bereits bestehendes Reihengrab bzw. Rasengrab

320,00 €

2. Grabnutzungsgebühr: Wahlgrabstätte

auf 30 Jahre

a)

1-stellig

2.490,00 €

b)

2-stellig

4.410,00 €

c)

3-stellig

6.180,00 €

auf 15 Jahre

d)

Urnenwahlgrab

1.290,00 €

e)

Urnenkammer

790,00 €

f)

Urne in ein bestehendes Wahlgrab

320,00 €

3. Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten

- anteilig nach der Anzahl der Jahre auf Grundlage der Grabnutzungsgebühr -

a)

1/30 der Grabnutzungsgebühr bei Erdwahlgräbern pro Jahr

b)

1/15 der Grabnutzungsgebühr bei Urnenwahlgräbern pro Jahr

c)

1/15 der Grabnutzungsgebühr sowie 1/15 des Pflegentgeltes bei Urnenkammern pro Jahr

4. Bestattungsgebühr:

a)

für Verstorbene über 5 Jahre

970,00 €

(in Reihen-, Rasen- und Wahlgrabstätte)

b)

für Verstorbene bis zu 5 Jahren, Totgeburten und Leichenteile

370,00 €

c)

für Urnen

610,00 €

(in Reihen-, Rasen-, Wahl- und anonyme Grabstätten)

d)

für Urnen in einer Urnenkammer

410,00 €

e)

Baumgrabstätte

610,00 €

5. Ausgrabungen und Umbettungen

Die Berechnung der Gebühr erfolgt nach dem tatsächlichen Aufwand. In jedem Fall ist jedoch ein Kostenvorschuss von 1.000,-- € zu entrichten.

6. Benutzung der Friedhofseinrichtungen

a)

Friedhofshalle

280,00 €

b)

Kühlzellenbenutzung

75,00 €

c)

Kühlzellenbenutzung Dritte pro Tag

75,00 €

7. Pflegeentgelte

a)

Pflege der Rasengrabstelle

2.150,00 €

b)

Pflege der Urnenrasengrabstelle

740,00 €

c)

Pflege der anonymen Urnengrabstelle

740,00 €

d)

Pflege der Baumgrabstätte

490,00 €

e)

Pflege der Urnenkammer

630,00 €

8. Abräumen von Wahlgrabstätten

Für das Abräumen von Wahlgrabstätten ist ein direkter Kostenersatz zu leisten.

1-stellige Wahlgrabstätte

150,00 €

2-stellige Wahlgrabstätte

250,00 €

3-stellige Wahlgrabstätte

350,00 €

Das Abräumen von Reihengrabstätten ist durch die Grabnutzungsgebühr bereits beglichen.

§ 2

Umsatzsteuer

Sollte die Stadt Ottweiler in (Teil-) Bereichen jetzt oder zukünftig der gesetzlichen Umsatzsteuer unterliegen, wird zusätzlich zu den in §1 genannten gebühren-/ entgeltpflichtigen Leistungen die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe erhoben.

§ 3

Inkrafttreten

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Ottweiler (Friedhofsgebührensatzung) vom 14. Dezember 2022 tritt am 01. Januar 2023 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 24. April 2012 in der Fassung der 3. Nachtragssatzung vom 17.10.2016 außer Kraft.

Ottweiler, den 14.12.2022
gez. Siegel
Holger Schäfer
(Bürgermeister)