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Ottweiler Zeitung
Ausgabe 51/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Ottweiler (Friedhofssatzung)

Der Stadtrat der Stadt Ottweiler hat in seiner Sitzung vom 14. Dezember 2022 aufgrund der §§ 12 Absatz 1 Satz 2 und 22 Absatz 1 des Kommunalselbstverwaltungsgesetz - KSVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Oktober 2022 (Amtsblatt S. 1296), der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsblatt S. 691), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Februar 2022 (Amtsblatt S. 534) in Verbindung mit dem Gesetz über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) vom 22. Januar 2020 zuletzt geändert durch das Gesetz vom 08. Dezember 2021 (Amtsblatt S. 2629), folgende Satzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Ottweiler gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

a) Friedhof an der Seminarstraße

b) Friedhof Neumünster

c) Friedhof "Auf'm Burg"

d) Friedhof im Stadtteil Steinbach

e) Friedhof im Stadtteil Fürth

f) Friedhof im Stadtteil Lautenbach

g) Friedhof im Stadtteil Mainzweiler

(2) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Stadt Ottweiler. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Ottweiler waren oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(3) Die Friedhöfe "Auf'm Burg" und "Neumünster" sind außer Dienst gestellt.

§ 2

Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund außer Dienst gestellt oder entwidmet werden.

(2) Durch die Außerdienststellung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Außerdienststellung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Einzel- oder Urneneinzelgrabstätten Bestatteten werden, falls

die Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Außerdienststellung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

(5) Die Umbettungstermine sollen bei Einzel- oder Urneneinzelgrabstätten möglichst einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten einen Monat vorher mitgeteilt werden. Die Umbettungstermine bei Einzel- und Urneneinzelgrabstätten werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen / Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 3

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 4

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Friedhofsverwaltung und des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 14 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

§ 5

Spezielle Verbote

(1) Auf den Friedhöfen ist nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,

b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen,

f) Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

h) Tiere mitzubringen - ausgenommen angeleinte Blindenhunde-.

i) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(2) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängenden Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung, sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6

Gewerbetreibende

(1) Friedhofsgärtner, Gärtner, Bildhauer, Steinmetze, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen, entsprechend dem jeweiligen Berufsbild, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(4) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Schließung der Friedhöfe, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr, zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinen Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(6) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Allgemeines

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen (unterschriebener Friedhofsantrag der Stadt Ottweiler, Sterbeurkunde, ggfs. Kopie der Todesbescheinigung) beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen oder die Zustimmung des Nutzungsberechtigten vorzulegen.

(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest, wobei die Genehmigung zur Bestattung an Sonn- und Feiertagen nur in Ausnahmefällen erteilt wird.

(5) Leichen dürfen frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet bzw. eingeäschert werden. Leichen müssen spätestens zehn Tage nach Eintritt des

Todes erdbestattet sein oder bei einer Beförderung in das Gebiet einer anderen Gemeinde auf den Weg gebracht werden. Ausnahmen von diesen Regelungen sind nur im Rahmen des § 31 Absatz 3 bzw. § 32 Abs. 3 des Bestattungsgesetzes zulässig. Die Beisetzung von Aschen Verstorbener hat innerhalb von 3 Monaten nach der Einäscherung zu erfolgen.

§ 8

Särge und Urnen

(1) Für die Erdbestattung dürfen nur Holzsärge verwendet werden, es sei denn, dass eine Leiche in einem Metallsarg zum Bestattungsort überführt werden musste. Von der Sargpflicht können diejenigen entbunden werden, deren religiöse Glaubensüberzeugung eine Sargbestattung nicht erlaubt, solange keine medizinischen bzw. polizeilichen Gründe eine Sargbestattung erforderlich machen. In den Fällen der sarglosen Bestattung ist der Leichnam bis zur Grabstelle in einem verschlossenen Sarg zu transportieren.

(2) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen, Sargabdichtungen sowie die Bekleidung der Leichen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Das Erfordernis der Bestattung in einem Metallsarg im Sinne des Absatzes 1 hiervon bleibt unberührt.

(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(4) Die Asche Verstorbener ist ihrer Gesamtheit in verschlossenen Urnen aus festem, ggfs. leicht verrottbarem Material beizusetzen. Die Urnenkapsel muss äußerlich mit der Bezeichnung der Feuerbestattungsanlage, der Nummer des Einäscherungsverzeichnisses, dem Namen und Vornamen der/des Verstorbenen sowie Geburts- und Sterbedatum gekennzeichnet sein. Das Urnengefäß bei Baumbestattungen muss aus leicht verrottbarem Material bestehen.

§ 9

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10

Ruhefristen

(1) Die Ruhefrist für Leichen beträgt 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre und 15 Jahre bei Aschen.

(2) Die Mindestruhezeit für Aschen kann in Ausnahmefällen gemäß Bestattungsgesetz bei Urnen auf bis zu 10 Jahre herabgesetzt werden. Als Ausnahmefälle bezeichnet man die Beisetzung einer Urne in ein vorhandenes Reihen- oder Rasengrab.

§ 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Stadt in den ersten zwei Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sowie Umbettungen aus anonymen Urneneinzelgrabstätten sind innerhalb der Stadt Ottweiler nicht möglich. § 2 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhefrist noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten /Urnenreihengrabstätten jeder Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

In den Fällen des § 28 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem.

§ 28 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden.

(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und der Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit werden durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 12

Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:

a) Einzelgrabstätten (Reihengrabstätten und Rasengrabstätten)

b) Wahlgrabstätten

c) Urneneinzelgrabstätten

(Urnenreihengrabstätten und Urnenrasengrabstätten)

d) anonyme Urneneinzelgrabstätten

e) Urnenwahlgrabstätten

(Urnenerdgrabstätten und Urnenstelen bzw. Urnenwände)

f) Baumbestattungen

g) Ehrengrabstätten.

(3) Auf dem Friedhof im Stadtteil Steinbach werden nur Bestattungen in Einzelgräbern vorgenommen. In Wahlgrabstätten auf dem Friedhof im Stadtteil Lautenbach und "Auf'm Burg" werden nur noch Personen bestattet, die im Zeitpunkt ihres Ablebens das Nutzungsrecht an einer dort noch nicht belegten Wahlgrabstätte besitzen. Auf dem Friedhof "Neumünster" können über die ursprünglich vereinbarte Nutzungszeit hinaus Personen in noch nicht belegten Grabstellen von Wahlgrabstätten beigesetzt werden.

Anonyme Urneneinzelgrabstätten werden nur auf dem Friedhof "Seminarstraße" eingerichtet.

(4) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeiten der Umgebung.

§ 13

Reihengrabstätten (Reihengräber und Rasengräber)

(1) Reihengrabstätten (Reihengräber und Rasengräber) sind Grabstätten für Körpererdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Gräbermaße: Breite 0,90 m, Tiefe 1,25 m einschließlich Grabmal Trennstreifen zwischen den Gräbern von 0,30 m

b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr Gräbermaße: Breite 0,90 m, Tiefe 2,30 m einschließlich Grabmal Trennstreifen zwischen den Gräbern von 0,30 m

c) Rasengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr Gräbermaße: Breite 1,20 m, Tiefe 2,30 m einschließlich Grabmal

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von zwei gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.

(4) Des Weiteren ist es zulässig, in einer Reihengrabstätte, die noch nicht länger als 15 Jahre belegt ist, bis zu 2 Urnen beizusetzen.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhefristen wird drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

§ 14

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Körpererdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerb bestimmt wird. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechtes ist nur möglich bei Eintritt eines Bestattungsfalles.

(2) Das Nutzungsrecht kann in der Regel wiedererworben werden und ist nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Der Wiedererwerb des Nutzungsrechtes erfolgt auf Antrag zu den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechtes und zu den in diesem Zeitpunkt für den Ersterwerb des Nutzungsrechtes geltenden Gebühren. Ein Anspruch auf Wiedererwerb besteht nicht. Der Wiedererwerb von Nutzungsrechten auf den Friedhöfen im Stadtteil Lautenbach und auf dem außer Dienst gestellten Friedhof "Auf'm Burg" ist nicht möglich. Auf dem außer Dienst gestellten Friedhof "Neumünster" ist ein Wiedererwerb nur in den Fällen möglich, in denen die Belegung der Grabstätte noch nicht abgeschlossen ist.

(3) Es werden unterschieden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist wiedererworben ist. Dies gilt nicht für Grabstätten auf dem Friedhof im Stadtteil Lautenbach und den außer Dienst gestellten Friedhöfen "Auf'm Burg" und "Neumünster". Die Maße für Wahlgrabstätten werden wie folgt festgesetzt:

a) Einstellige Wahlgrabstätten

Breite 0,90 m, Tiefe 2,50 m einschließlich Grabmal Trennstreifen zwischen den Gräbern von 0,30 m

b) Zweistellige Wahlgrabstätten

Breite 2,20 m, Tiefe 2,50 m einschließlich Grabmal Trennstreifen zu den nächsten Gräbern von 0,30 m

c) Dreistellige Wahlgrabstätten

Breite 3,40 m, Tiefe 2,50 m einschließlich Grabmal Trennstreifen zu den nächsten Gräbern von 0,30 m

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich - falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen drei-monatlichen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhefrist die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist wiedererworben worden ist.

(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen.

Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) auf den überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die vollbürtigen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) - g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(10) Abs. 7 gilt in den Fällen der Absätze 8 und 9 entsprechend.

(11) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden,

bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätten zu entscheiden.

(12) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(13) Bei Zurückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.

(14) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 15

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen bestattet werden in:

a) Urneneinzelgrabstätten

(Urnenreihengrabstätten und Urnenrasengrabstätten)

b) anonyme Urneneinzelgrabstätten

c) Urnenwahlgrabstätten

(Urnenwahlgräber und Urnenstelen bzw. Urnenwände)

d) Grabstätten für Erdbestattungen (Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten)

e) Baumgrabstätten.

(2) Urneneinzelgrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist von 15 Jahren zur Bestattung einer Asche abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.

Grabmaße: Breite 0,90 m, Tiefe 1,25 m einschließlich Grabmal Trennstreifen zwischen den Grabstätten von 0,30 m

(3) Anonyme Urneneinzelgrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach in einem besonderen Feld auf dem Friedhof "Seminarstraße" belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Bestattung einer Asche, ohne Kennzeichnung der Grabstätte oder des Grabfeldes, abgegeben werden.

(4) Urnenwahlgräber sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber festgelegt wird. In einem Urnenwahlgrab können bis zu 7 Urnen beigesetzt werden. Nach Ablauf der Nutzungsdauer kann das Nutzungsrecht wiedererworben werden Die für eine Urne benötigte Mindestfläche beträgt 0,25 m².

Grabmaße: Breite 0,90 m, Tiefe 2,50 m einschließlich Grabmal Trennstreifen zwischen den Grabstätten von 0,30 m.

(5) Urnenstelen bzw. Urnenwände sind oberirdische Urnenkammern, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungsdauer) verliehen wird und deren Lage vom Friedhofsamt festgelegt wird. In der Urnenkammer können bis zu 3 Urnen bestattet werden. Nach Ablauf der Nutzungsdauer kann das Nutzungsrecht wiedererworben werden. Das Ablegen von Blumenschmuck ist nur anlässlich einer Bestattung zulässig und ansonsten nicht gestattet. Der Blumenschmuck ist spätestens 4 Wochen nach der Beisetzung zu entfernen oder wird von den Friedhofsgärtnern entfernt.

(6) Baumgrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Bestattung einer Asche abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.

(7) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Einzelgrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 17

Gestaltungsgrundsätze

(1) Jede Grabstätte ist unbeschadet der besonderen Anforderungen für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften - § 20 - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Die Trennstreifen zwischen den einzelnen Grabstätten werden mit Trittplatten in einer Breite von 0,30 m belegt. Die Trittplatten werden von der Friedhofsverwaltung bezogen und verlegt.

§ 18

Wahlmöglichkeiten

Auf den Friedhöfen können Grabfelder mit und Grabfelder ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet werden.

VI. Grabmale

§ 19

Grabmale

(1) Grabmale dürfen nicht unter 0,12 m stark sein.

(2) Firmenbezeichnungen dürfen an den Grabmalen nicht angebracht werden.

(3) Es dürfen keine Grabsteine, die nicht aus fairem Handel stammen oder entgegen der ILO-Konvention 182, gegen ausbeuterische Kinderarbeit, hergestellt sind, verwendet werden.

§ 20

Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

Für Verstorbene über 5 Jahren in einer Rasengrabstätte

- liegende Grabmale (Grundplatte mit schrägstehender Namensplatte).

Die Maße dieses Grabmales (Grundplatte und Namensplatte) ergeben sich aus der beigefügten Skizze, die Bestandteil dieser Satzung ist. Die Grundplatte dieses Grabmales muss erdgleich abschließen und ist auf der Grabfläche (Kopfseite) zu erstellen. Grababdeckungen und Grabeinfassungen sind nicht erlaubt.

(2) Diese Regelungen gelten auch für die Urnenrasengräber.

(3) Zum Verschluss der Urnenkammern werden seitens der Stadt Ottweiler Verschlussplatten aus Naturstein zur Verfügung gestellt.

(4) Die Verschlussplatten müssen mit dem Namen des/der Verstorbenen gekennzeichnet sein. Die Anbringung von Geburts- und Sterbedaten sowie eine Ornamentierung sind zulässig. Die Beschriftung ist in vertiefter Form anzubringen. Schriftart und Schriftgröße sollen sich in das Bild einpassen und ein harmonisches Gesamtbild erzeugen.

Das Anbringen von Vasen, Kerzen und ähnlichem ist nicht erlaubt.

§ 21

Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

In den Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen die Grabmale in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung lediglich den allgemeinen Anforderungen (§ 17 Abs. 1).

§ 22

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.

b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhaltes, der Form und der Anordnung.

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(5) Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln zulässig.

(6) Über den Antrag auf Errichtung eines Grabmales ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrages zu entscheiden. Wenn zur Beurteilung des Antrages auf Errichtung eines Grabmales noch zusätzliche Unterlagen oder Angaben erforderlich sind, wird die Frist bis zum Eingang der nachgeforderten Unterlagen oder Angaben unterbrochen. Die Frist wird im Übrigen auch durch einen nachgereichten Änderungsantrag unterbrochen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den Antrag auf Errichtung des Grabmales nicht innerhalb der Frist entschieden worden ist. Auf Verlangen des Antragstellers hat die Friedhofsverwaltung die Genehmigung nach Satz 4 schriftlich zu bestätigen.

§ 23

Anlieferung

(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.

(2) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können.

§ 24

Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Auf die vom Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz-, Stein- und

Holzbildhauerhandwerks aufgestellten Versetzungsrichtlinien für Grabmale wird hingewiesen.

(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 22 Abs. 3. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

§ 25

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist die nutzungsberechtigte Person.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.

B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt und über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild an der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

(3) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale versagen.

§ 26

Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhefrist oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 25 Abs. 3 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.

(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Einzel- und Urneneinzelgrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte den direkten Kostenersatz zu leisten. Das Abräumen von Reihengrabstätten ist bereits durch die Grabnutzungsgebühren beglichen.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Verantwortlichen oder des

Nutzungsberechtigten auf deren Kosten entfernen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten nach der Benachrichtigung abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 27

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 Abs. 1 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck.

Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.

Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind Bäume und großwüchsige Sträucher und das Aufstellen von Bänken.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Einzel- und Urneneinzelgrabstätten der Verantwortliche, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes.

(4) Jede Neuanlage und jede wesentliche Veränderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Anträge sind durch den Verantwortlichen bzw. durch dessen Beauftragten zu stellen.

(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann die Herrichtung und die Pflege übernehmen.

(6) Einzel- und Urneneinzelgrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(7) Die Pflege der anonymen Urneneinzelgrabstätten obliegt der Stadt. Sie behält sich die Gestaltung der Grabstätten vor.

(8) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(9) Die Herrichtung, Unterhaltung und Pflege der Rasengrabstätten obliegen ebenfalls der Friedhofsverwaltung.

(10) Das Aufstellen von Grabschmuck, Kränzen etc. auf den Rasengrabfeldern ist nur auf der Grundplatte des Grabmales in der Zeit vom 15. Oktober bis 15. April zulässig. Die Rasengrabstätten selbst sind von jeglichem Grabschmuck nach der Neuanlegung der Grabstätten freizuhalten.

§ 28

Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungsberechtigte Person auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte. Kommt die nutzungsberechtigte Person seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Grabstätte entzogen, abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahl-/Urnenwahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung in diesem Falle die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechtes ist der Nutzungsberechtigte schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen.

Ist der Nutzungsberechtigte nicht zu ermitteln, hat eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Verantwortliche ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte oder dem Grabfeld auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen hinzuweisen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist im Falle des Satzes 1 nicht zur Aufbewahrung des Grabschmuckes verpflichtet.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 29

Benutzung der Leichenhallen

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesem Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

(4) Am Kopfende eines jeden Sarges ist das Firmenschild der Bestattungsfirma, auf dem der Vor- und Zuname und das Sterbedatum des Verstorbenen zu vermerken ist, anzubringen.

§ 30

Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in dem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. Die Benutzung der Trauerhalle bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung und ist mit der Anmeldung zu beantragen.

(2) Das Aufstellen des Sarges in der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(3) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

IX. Schlussvorschriften

§ 31

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer, werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 14 oder § 15 Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 32

Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 33

Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 34

Inkrafttreten

Die Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Ottweiler vom 25. April 2012 außer Kraft.

Ottweiler, den 14. Dezember 2022
(Siegel)
gez. Holger Schäfer
(Bürgermeister)