Der Eigentümer des verkehrswidrig im öffentlichen Verkehrsraum abgestellten Fahrzeuges, Marke Peugeot 307, Abstellort: Parkplatz am Sportplatz in Steinbach, hat ein Verwarnungsgeld nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz zu bezahlen und hat unmittelbar danach das Fahrzeug vom derzeitigen Standort zu entfernen.
Nach Feststellung des Ordnungsamtes wurde das Fahrzeug ordnungswidrig im öffentlichen Verkehrsraum auf dem Parkplatz am Sportplatz in Steinbach (Straße Zum Sportplatz) abgestellt. Das Fahrzeug parkt dort im öffentlichen Verkehrsraum, obwohl es über keine Zulassung verfügt. Mit Datum vom 20.12.2024 wurde der Eigentümer durch öffentliche Zustellung aufgefordert, das Fahrzeug bis zum 17.01.2025 zu entfernen. Dies ist nicht geschehen. Aus diesem Grund wird gegen Sie ein Verwarnungsgeld (§ 56, 57 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) in Verbindung mit §§ 12, 49 Abs.1 Satz 27 und § 32 Straßenverkehrsordnung (StVO) in Höhe von 60,- € festgesetzt. Eine Verwaltungsgebühr wird in Höhe von 30,- € festgesetzt.
Kostenfestsetzung:
Verwarnungsgeld nach § 56 und 57 OWiG: 60,00 €
Verwaltungsgebühr 30,00 €
Gesamtsumme: 90,00 €
Das Verwarnungsgeld ist von Ihnen als Eigentümer zu erstatten. Der Betrag in Höhe von 90,00 € ist sofort fällig und innerhalb von 7 Werktagen an das Konto der Stadt Ottweiler bei der Sparkasse Neunkirchen, IBAN: DE52 5925 2046 0000 0001 08 zu überweisen.
Das Fahrzeug muss bis zum 20.02.2025, 13:00 Uhr aus dem öffentlichen Verkehrsraum entfernt werden. Geschieht dies nicht, wird das Fahrzeug im Rahmen einer Ersatzvornahme kostenpflichtig entsorgt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Bürgermeister der Stadt Ottweiler, Illinger Straße 7, 66564 Ottweiler erhoben werden.