Die Steuerpflichtigen der Stadt Ottweiler werden gemäß § 259 Abgabenordnung an die Zahlung der bis zum 15.02.2026 fälligen
| a) | ersten Rate der Vorauszahlung Grundsteuer A und B, Niederschlagswassergebühr, Hundesteuer, u. a. für 2026 |
| b) | ersten Rate der Vorauszahlung Gewerbesteuer für 2026 |
erinnert.
Solange kein Bescheid für das Jahr 2026 ergangen ist, sind die Vorauszahlungen für 2026 entsprechend den Festsetzungen der letzten Steuerbescheide zu leisten.
Es wird gebeten, die rückständigen Beträge umgehend an die Stadtkasse Ottweiler
Bankverbindungen der Stadtkasse:
| Deutsche Kreditbank | IBAN: DE34 1203 0000 1020 7786 33 |
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| BIC: BYLADEM1001 |
| Sparkasse Neunkirchen | IBAN: DE52 5925 2046 0000 0001 08 |
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| BIC: SALADE51NKS |
Für Steuerrückstände nach dem 18.02.2026 besteht die gesetzliche Verpflichtung, einen Säumniszuschlag von 1 % für jeden angefangenen Monat der Säumnis zu erheben.
Steuerschuldner für das Jahr 2026 ist derjenige, dem der Steuergegenstand am 01.01. dieses Jahres bei der Feststellung des Einheitswertes durch das Finanzamt zugerechnet ist. Soweit der Steuergegenstand bereits veräußert wurde, kann der Verkäufer seine Grundsteuerersatzansprüche nur bei dem Erwerber geltend machen.