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Mosella Perl
Ausgabe 1/2024
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Gemeinde Perl
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Beschlüsse und Informationen

aus der 45. Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Perl

vom 30. November 2023

Einwohnerfragestunde

Zur Einwohnerfragestunde liegen der Verwaltung keine Eingaben vor.

Landesentwicklungsplan Saarland 2030

Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung besteht die Möglichkeit, sich bis zum 30.11.2023 zum vorliegenden Entwurf des Landesentwicklungsplan Saarland 2030 zu äußern.

Mit dem Entwurf zum LEP (1. Entwurf vom 07.07.2023) haben sich zwischenzeitlich die Ortsräte in einer gemeinsamen Sitzung am 25.10.2023 und der Klima-, Umwelt- und Bauausschuss am 09.11.2023 befasst. Der KUBA hat dem vorliegenden Entwurf der Stellungnahme (vorbehaltlich der abschließenden Beschlusslage der Ortsräte) zugestimmt. Dieser Beschluss ist nun vom Gemeinderat zu bestätigen und bei der Landesplanung einzureichen. Zur Sitzung im KUBA lagen die Beratungsergebnisse der Ortsräte noch nicht vollständig vor, diese sind nun in der beiliegenden Zusammenfassung dargestellt.

Um sicherzustellen, dass die Stellungnahme fristgerecht beim Ministerium für Inneres, Bauen und Sport eingeht, wurde die vorliegende Stellungnahme mit Stand nach der Beratung im KUBA bereits am 15.11.2023 vorab eingereicht. Der Beschluss des Gemeinderates kann so-mit nachgereicht werden.

Beschluss:

Zustimmung zum Entwurf der Stellungnahme zum LEP 2030 mit der Anpassung, dass die Zahl der zu ermittelten Wohneinheiten (Seite 2, Sonderstatus der Gemeinde Perl im Grenzbereich, letzten Absatz) von Faktor 2 auf Faktor 6 erhöht wird. In die Stellungnahme soll ebenso aufgenommen werden, dass die Grundsätze zu den Vorbehaltsgebieten für Biotopverbund - VBB - die im Schwarzbruch ausgewiesen sind, den ebenfalls dort ausgewiesenen Vorbehaltsgebieten für Rohstoffsicherung -VBR- entgegenstehen. Auf Antrag der Verwaltung soll in der Stellungnahme ergänzt werden,

1.

dass aus Gründen des Vertrauensschutzes keinesfalls eine Schlechterstellung der Gemeinde Perl gegenüber den bisher geltenden Vorgaben aus dem Landesentwicklungsplan Teilabschnitt Siedlung vom 14.07.2006 und Teilabschnitt Umwelt vom 20.07.2004 resultieren kann, da alle bisherigen Grunderwerbstätigkeiten, alle Planungen und strategischen Ausrichtungen sowie die avisierten Anpassungen des Flächennutzungsplanes in der Vergangenheit auf den bisher geltenden Raumordnungsplänen und geführten Korrespondenzen gründeten,

2.

der besonderen Stellung der Gemeinde Perl in der Wasserstoffwirtschaft Rechnung getragen werden muss und die dazu erfolgten bisherigen Planungen, Entwicklungen und Strategien im Landesentwicklungsplan 2030 Berücksichtigung finden..

Abstimmungsergebnis:

Einstimmig.

Stellenausschreibung für die Stelle der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Gemeinde Perl

Die Amtszeit des Bürgermeisters der Gemeinde Perl endet mit Ablauf des 30. September 2024. Die Wahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters für die darauffolgende Amtszeit soll nach § 74 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) frühestens zwölf und spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit stattfinden. Der Wahltag wird gemäß § 74 Abs. 2 S. 1 KWG von der Obersten Kommunalaufsichtsbehörde beim Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Benehmen mit der betroffenen Gemeinde festgesetzt. Das Benehmen der Gemeinde wurde durch einen Beschluss des Gemeinderates in seiner Sitzung vom 28. September 2023 hergestellt. Der Beschluss wurde der Obersten Kommunalaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 12. Oktober 2023 mitgeteilt. Im Schreiben der Obersten Kommunalaufsichtsbehörde wurde als Wahltag der 9. Juni 2024 und für eine etwa notwendige Stichwahl der 23. Juni 2024 festgesetzt. Damit findet die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters gleichzeitig mit den Kommunalwahlen statt.

Die Stelle der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters ist gemäß § 55 KSVG spätestens drei Monate vor der Wahl öffentlich auszuschreiben. Nach § 56 Abs. 3 KSVG dauert die Amtszeit der zu wählenden Bürgermeisterin oder des zu wählenden Bürgermeisters vom 1. Oktober 2024 bis zum 30. September 2034.

Der Entwurf der Stellenausschreibung ist dieser Vorlage beigefügt. Die Veröffentlichung soll in folgenden Medien erfolgen:

-

Amtliches Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Perl,

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Mitteilungsblatt „Mosella“ der Gemeinde Perl,

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Internetseite der Gemeinde Perl,

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Social-Media-Kanäle der Gemeinde Perl (Facebook, Instagram),

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Amtliche Bekanntmachungsblätter der Städte und Gemeinden des Landkreises Merzig-Wadern sowie der Verbandsgemeinde Saarburg-Kell im Wege der Amtshilfe,

-

Saarbrücker Zeitung.

Beschluss:

Zustimmung zur Ausschreibung der Stelle der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Gemeinde Perl für die Amtszeit vom 1. Oktober 2024 bis zum 30. September 2034.

Abstimmungsergebnis:

Einstimmig.

Verbandsversammlung des Entsorgungsverbandes Saar (EVS) am 12. Dezember 2023

Die nächste EVS-Verbandsversammlung findet am 12.12.2023 in Saarbrücken statt. Hierzu wurde die im Folgende übernommene Begründung zu den Beschlussvorschlägen übersandt:

zu 1:

EVS-Abfallwirtschaft

Die Umsatzerlöse steigen gegenüber dem Wirtschaftsplan 2023 um rd. 0,5 Mio. EUR auf 70,3 Mio. EUR, was im Wesentlichen aus den gestiegenen überörtlichen Beiträgen ausgeschiedener Kommunen resultiert.

Das von dem EVS an die EVS ABW GmbH zu leistende Entsorgungsentgelt in Höhe von 36,5 Mio. EUR liegt um 2,3 Mio. EUR über dem Ansatz im Wirtschaftsplan 2023. Entscheidend hierfür sind die deutlich gestiegenen Aufwendungen für das Einsammeln und Befördern von Abfällen bei der EVS ABW GmbH. Gegenüber den Vorjahren fällt es dank der aktuellen Strompreisentwicklung (die AVA Velsen produziert als Abfallverbrennungsanlage Strom und vermarktet diesen) dennoch vergleichsweise niedrig aus. Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen steigen aufgrund höherer Belastungen für den Betrieb der Wertstoff-Zentren.

Trotz insgesamt deutlich gestiegener Kosten erfolgt im Wirtschaftsplan 2024 keine Anpassung der Abfallgebühren.

Im Ergebnis plant der EVS in der Sparte Abfallwirtschaft einen Jahresfehlbetrag von rd. 4,0 Mio. EUR.

Das Investitionsprogramm der Sparte Abfallwirtschaft für das Jahr 2024 weist Investitionen in Höhe von rd. 9,9 Mio. EUR brutto aus.

Die 5-jährige Finanzplanung der Abfallwirtschaft wird wesentlich beeinflusst von nach-folgenden Ergebnistreibern:

-

AVA Velsen (Anzahl der Revisionen / Energieerlöse)

-

Rekultivierung von Deponien

EVS-Abwasserwirtschaft

Die für den Wirtschaftsplan 2024 relevante Frischwassermenge (Basiswert 2022) sinkt um 0,51%.

Im Bereich der Aufwendungen steigt der Personalaufwand insbesondere in Folge eines hohen Tarifabschlusses um 2,3 Mio. EUR auf 30,4 Mio. EUR. Der Materialaufwand sinkt um 4,7 Mio. EUR gegenüber dem Vorjahresplan. Grund hierfür ist hauptsächlich der um rd. 5,0 Mio. EUR gesunkene Stromaufwand, der gegenüber Vorjahren jedoch auf sehr hohem Niveau verbleibt. Der Zinsaufwand steigt um 6,3 Mio. EUR im Vergleich zum Vorjahr. Das Zinsniveau ist durch den Einfluss des Ukraine-Krieges und anderen wirtschaftlichen Faktoren deutlich gestiegen. Eine weitere Erhöhung wird erwartet.

Um den Rückgang der Frischwassermenge zu kompensieren und aufgrund höherer Aufwendungen wird der einheitliche Verbandsbeitrag um 6,8 % von bisher 3,146 EUR pro cbm auf 3,360 EUR pro cbm erhöht. Dies hat zur Folge, dass der einheitliche Verbandsbeitrag im Vergleich zum Vorjahr von 143,5 Mio. EUR auf 152,3 Mio. EUR steigt.

Im Ergebnis plant der EVS in der Sparte Abwasserwirtschaft einen Jahresfehlbetrag von 15,2 Mio. EUR.

Im Investitionsprogramm der Sparte Abwasserwirtschaft für das Jahr 2024 weist der EVS eine Investitionssumme von rd. 89,2 Mio. Euro aus. Diese entfällt mit rd. 72,2 Mio. Euro auf EVS-eigene Bau-Projekte sowie mit 9,6 Mio. Euro auf Projekte Dritter. Weitere 1,4 Mio. Euro entfallen auf allgemeine Maßnahmen. Zusätzliche 5,9 Mio. setzen sich aus den aktivierbaren Eigenleistungen, den Bauzeitzinsen und den Ausgleichszahlungen für Entlastungsanlagen zusammen.

Die 5-jährige Finanzplanung der Abwasserwirtschaft zeigt im Jahr 2024 den Wegfall der Erträge aus der Auflösung von Zuschüssen in den sonstigen betrieblichen Erträgen und beinhaltet die Erhöhung der Abwasserabgabe im Materialaufwand.

zu 2:

Anders, als zunächst zu erwarten war, müssen die Abfallgebühren des EVS zum 01.01.2024 nicht erhöht werden.

Wieso bleiben die Abfallgebühren seit 2012 stabil?

Weil die Menge der Hausabfälle weitgehend konstant war und dadurch auch die Abfallgebühreneinnahmen.

Weil seit 2017 das AHKW Neunkirchen nicht mehr zur Beseitigung der Hausabfälle benötigt wird und so jährliche Ausgaben in Höhe von rund 12 Millionen Euro wegfallen.

Weil Eigenkapital aufgebaut werden konnte.

Wieso kann der EVS auch in 2024 auf eine Gebührenerhöhung verzichten?

Weil zum Ausgleich etwaiger Jahresfehlbeträge bzw. in vielen Bereichen deutlich gestiegener Kosten zunächst das vorhandene Eigenkapital genutzt werden kann und

insbesondere durch die aktuelle Strompreisentwicklung deutlich höhere Erlöse für den von der AVA Velsen ins öffentliche Netz eingespeisten Strom auch im nächsten Jahr zu erwarten sind.

Aufgrund der unsicheren Rahmenbedingungen bezieht sich der EVS-Wirtschaftsplan 2024 – wie bereits im Vorjahr – insgesamt nur auf einen einjährigen Kalkulationszeitraum.

zu 3:

Der Einheitliche Verbandsbeitrag (Gebühr für die Abwasserreinigung in den EVS- Anlagen) steigt zum 01.01.2024 um 6,8 Prozent - von 3,146 Euro um 21,4 Cent auf 3,360 Euro pro Kubikmeter verbrauchtem Frischwasser. Bei einem Pro-Kopf-Verbrauch von durchschnittlich 45 Kubikmetern Frischwasser pro Jahr bedeutet das eine Mehrbelastung von 0,80 Euro pro Bürger(in) und Monat. Bereits im vergangenen Jahr war eine moderate Steigerung um 3,0 % zur Deckung der Kostensteigerungen erforderlich, nachdem der Einheitliche Verbandsbeitrag seit 2012 konstant gehalten werden konnte.

Wieso blieb der Einheitliche Verbandsbeitrag so lange stabil?

Weil die Menge verbrauchten Frischwassers weitgehend konstant war.

Weil das Zinsniveau seit 2012 rückläufig war.

Weil der Strombezug durch energetische Optimierungsmaßnahmen der Abwasseranlagen trotz Zuwachs an technischen Kläranlagen konstant gehalten werden konnte.

Weil die Anzahl der MitarbeiterInnen in der Sparte Abwasser trotz stetiger Zunahme an Aufgaben weitgehend stabil blieb.

Weil Rücklagen „für schlechte Zeiten“ aufgebaut werden konnten.

Warum muss der einheitliche Verbandsbeitrag zum 01.01.2024 steigen?

Weil der aktuelle Rückgang der Frischwassermenge kompensiert werden muss.

Weil Aufwandssteigerungen - insbesondere in den Bereichen Personal, Strom und Zinsen – zu einem hohen Jahresfehlbetrag führen.

Weil die Liquidität des EVS gesichert werden muss.

Wie gelingt es, die Anhebung des einheitlichen Verbandsbeitrages trotz

dramatischer Kostensteigerungen in allen Bereichen deutlich unter der Inflationsrate zu halten?

Inanspruchnahme des aufgebauten Eigenkapitals, das wir in den vergangenen Jahren aufgebaut haben, zur Deckung der handelsrechtlichen Jahresfehlbeträge im 5-jährigen Finanzplan.

Inanspruchnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung, jedoch optimalerweise Vermeidung einer langfristigen Inanspruchnahme.

Zeitliche Streckung geplanter Investitionen.

Aufgrund der unsicheren Rahmenbedingungen bezieht sich der EVS-Wirtschaftsplan 2024 – wie bereits im Vorjahr – insgesamt nur auf einen einjährigen Kalkulationszeitraum.

Beschluss:

Der Bürgermeister wird ermächtigt, den vorliegenden Beschlussvorschlägen in der Verbandsversammlung des EVS am 12.12.2023 zuzustimmen.

Abstimmungsergebnis:

Einstimmig.

Neufassung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Perl (Friedhofssatzung)

Das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Perl wird durch die Friedhofssatzung geregelt. Die ursprüngliche Friedhofssatzung der Gemeinde Perl trat am 26. Juni 1986 in Kraft. Im Jahr 2001 wurde die Friedhofssatzung neu gefasst und die ursprüngliche Satzung außer Kraft gesetzt. Die Friedhofssatzung vom 20. März 2001 wurde bisher fünfmal geändert, die letzte Änderung erfolgte im Jahr 2019.

Um die Satzung in einen zeitgemäßen Zustand zu bringen und den aktuellen Anforderungen im Friedhofs- und Bestattungswesen gerecht zu werden, wurde die Friedhofssatzung im Gesamten überarbeitet und neu gefasst.

Der Entwurf der Neufassung der Friedhofssatzung liegt dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familien noch zur weiteren Abstimmung vor und wird bis zum Sitzungstermin nachgereicht.

Beschluss:

Zustimmung zu der Neufassung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Perl (Friedhofssatzung).

Abstimmungsergebnis:

Einstimmig.

Anpassung der Brennholzpreise für 2024

Zur Senkung des Defizites im Forstbetrieb der Gemeinde Perl und somit positiven Entlastung des Gemeindehaushaltes 2024 schlägt die Verwaltung eine Angleichung der Brennholzpreise an die Nachbargemeinde Mettlach vor. Demnach sollen zukünftig 70,00 € je Festmeter (50,00 € je Raummeter) für Laubholz (keine Unterscheidung in Hart- und Weichlaubholz) sowie 49,00 € je Festmeter (35,00 € je Raummeter) für Nadelholz ausgewiesen werden.

Der bisherige Brennholzpreis für Laubholz liegt in der Gemeinde Perl bei 56,00 € je Festmeter (40,00 € je Raummeter). Die Anlage Übersicht Verkaufspreise Landkreis zeigt die aktuellen Verkaufspreise der Kommunen im Landkreis Merzig-Wadern und des Saarforst Landesbetriebes zum Vergleich.

Beschluss:

Zustimmung zur Anpassung der Brennholzpreise (analog SaarForst) auf 65,00 € je Festmeter (50,00 € je Raummeter) für Laubholz (keine Unterscheidung in Hart- und Weichlaubholz) sowie 38,00 € je Festmeter (35,00 € je Raummeter) für Nadelholz.

Abstimmungsergebnis:

17 Ja-Stimmen, 3 Nein-Stimmen.

Forstwirtschaftsplan für das Haushaltsjahr 2024

Der Entwurf des Forstwirtschaftsplanes für das Haushaltsjahr 2024, der in den Haushaltsplan 2024 eingebunden ist, sieht Einnahmen in Höhe von 312.000,00 € (Plan 2023: 252.720,00 €) und Ausgaben in Höhe von 438.500,00 € (Plan 2023: 427.800,00 €) vor.

Damit weist der Plan für das Haushaltsjahr 2024 ein Defizit von 126.500,00 € aus. Der niedrigere Fehlbedarf gegenüber dem Vorjahr (Plan 2023: 175.080,00 €) begründet sich in der vorgeschlagenen Erhöhung der Brennholzpreise sowie einer erhöhten internen Verrechnung aufgrund von Bedarfsverschiebungen.

Beschluss:

Beschluss des Forstwirtschaftsplanes 2024 in der unter Bezug auf die festgesetzten Brennholzpreise angepassten Fassung des Verwaltungsentwurfes.

Abstimmungsergebnis:

17 Ja-Stimmen, 3 Nein-Stimmen.

Bebauungsplan "Erweiterung Gewerbegebiet Auf‘m Elm" 1. Änderung - Satzungsbeschluss

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 19. Mai 2022 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Erweiterung Gewerbegebiet Auf`m Elm“ beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde ortsüblich bekannt gemacht. Nach den frühzeitigen Beteiligungsschritten hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 9. Dezember 2022 den damals vorliegenden Bebauungsplanentwurf gebilligt und die öffentliche Auslegung, die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange beschlossen. Die Öffentliche Auslegung wurde ebenfalls ortsüblich bekannt gemacht (§ 3 Abs. 2 BauGB) und fand in der Zeit vom 02.01.2023 bis 03.02.2023 statt.

Die Behörden, Stellen und Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 19.12.2022 an der Aufstellung des Bebauungsplanes beteiligt und über die Auslegung benachrichtigt (§ 4 Abs. 2 BauGB). Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung bzw. der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind keine Stellungnahmen eingegangen, die zu einer Änderung der Grundzüge der Planung geführt hätten.

Das vorliegende Abwägungsmaterial ergibt sich aus den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange. Seitens der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen. Nach Prüfung und Würdigung des Abwägungsmaterials wird empfohlen, den Bebauungsplan in der vorliegenden Fassung als Satzung zu beschließen.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die sich zur Planung geäußert haben, sind von dem Ergebnis der Abwägung in Kenntnis zu setzen. Hierzu ist das Ergebnis der Abwägung den Behörden sowie sonstigen Trägern öffentlicher Belange und den Nachbargemeinden sowie der Öffentlichkeit schriftlich mitzuteilen. Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen des § 215 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 des § 215 Abs. 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Außerdem wird auf § 12 Abs. 6 KSVG (Kommunalselbstverwaltungsgesetz) verwiesen. Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des KSVG oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

die Vorschriften über die Genehmigung über die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

vor Ablauf der in Satz 1 des § 12 Abs. 6 KSVG genannten Frist der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.

In der Bekanntmachung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen des § 215 BauGB hinzuweisen. Auch auf die Rechtsfolgen des § 12 Abs. 6 KSVG ist bei der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen.

In der Bekanntmachung ist gem. § 10 Abs. 3 BauGB ferner darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.

Weiterhin ist Herr Prof. Dr. Kröninger derzeit dabei den städtebaulichen Vertrag zu erstellen. Dieser wird der Vorlage nach Eingang bei der Gemeindeverwaltung beigefügt.

Der Ortsrat Borg hat sich mit der Angelegenheit befasst. Das Ergebnis der Beratung wird zum Sitzungstermin vorliegen.

Der Tagesordnungspunkt wird auf Bitte des Vorhabenträgers bis zur nächsten Sitzung des Gemeinderates am 06.02.2024 vertagt.

Bebauungsplan "Solarpark Eft-Hellendorf" mit paralleler Flächennutzungsplanteiländerung; erneute Abwägung der Stellungnahmen, erneuter Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan und Feststellungsbeschluss zur Flächennutzungsplanteiländerung.

Der Gemeinderat der Gemeinde Perl hat in seiner Sitzung am 18.07.2023 unter TOP 7 die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen gemäß der vorliegenden Abwägungssynopse als auch die Übernahme des Abwägungsergebnisses in die Planung beschlossen. Gleichfalls wurde der Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes und der Feststellungsbeschluss zur Flächennutzungsplanteiländerung gefasst. Der Bebauungsplan kann aber erst nach Genehmigung des Flächennutzungsplanes bekanntgemacht und zur Rechtskraft gebracht werden.

Die Unterlagen zur FNP Teiländerung wurden mit Datum vom 30.08.2023 der Landesplanung vorgelegt. Diese hat dann bei der Prüfung festgestellt, dass zwei Stellungnahmen (LUA vom 06.09.2022 im Rahmen der vorzeitigen Beteiligung und die der Landwirtschaftskammer vom 02.06.2023 bei der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB –zweite Beteiligungsrunde-) nicht in der Abwägungssynopse enthalten waren. Das Büro Argus Concept hat auf Anfrage hin mitgeteilt, dass beide Stellungnahmen weder analog noch digital eingegangen sind und somit auch nicht zur Abwägung gebracht werden konnten.

Die fehlende Stellungnahme des LUA vom 06.09.2022 ist eher unerheblich, da das LUA in der zweiten Beteiligung der Behörden eine Stellungnahme abgegeben hat und diese auch abgewogen wurde. Wegen der fehlenden Behandlung der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer schlägt die Landesplanung vor, den Abwägungsbeschluss neu zu fassen.

Vor der erneuten Beratung war der Ortsrat Eft-Hellendorf nochmals anzuhören; dieser hat in seiner Sitzung am 18.10.2023 die Planung zustimmend zur Kenntnis genommen und dem Gemeinderat die entsprechende Beschlussfassung empfohlen.

In der Anlage ist die Beschlussvorlage zur Abwägung (Abwägungssynopse) mit Stand 19.10.2023, (hier mit der Eingabe der Landwirtschaftskammer vom 02.06.2023, siehe Ziff. 26). Gemäß der beiliegenden Beschlussvorlage ist die Abwägung zum Bebauungsplan und der FNP Teiländerung erneut durchzuführen, sowie der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan und der Feststellungsbeschluss zur Flächennutzungsplanteiländerung zu fassen.

Beschluss:

1.

Der Gemeinderat beschließt erneut die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen gemäß der Beschlussvorlage zur Abwägung mit Stand vom 19.10.2023 und Übernahme des Abwägungsergebnisses in die Planung, sowohl zum Bebauungsplan als auch zur Flächennutzungsplanteiländerung.

2.

Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan als Satzung (Satzungsbeschluss).

3.

Der Gemeinderat trifft den Feststellungsbeschluss zur Flächennutzungsplanteiländerung.

Abstimmungsergebnis:

Zu 1 bis 3: Einstimmig.

Beschluss über die Aufstellung der Ergänzungssatzung "Efter Straße"

Der Gemeinderat hat beschlossen durch eine Ergänzungssatzung gemäß § 34 Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch Baurecht für eine Feuerwehr-Fahrzeughalle in der Efter Straße in Hellendorf zu schaffen und das Planungsbüro agstaUmwelt GmbH mit der Erstellung der Ergänzungssatzung beauftragt (Vorlage 2022/188). Grundlage für die Planung bilden die Beschlüsse der Vorlage 2022/117, 2022/117-01 und 2022/117-01-01.

Nunmehr liegt ein entsprechender Entwurf seitens des Planungsbüros vor. Der Vorlage sind der ausgearbeitete Satzungsentwurf, bestehend aus dem Planteil, der Begründung und der Satzung beigefügt, die durch den Gemeinderat zu billigen und für das weitere Verfahren freizugeben sind.

Bei der Aufstellung einer Satzung im Vereinfachten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen, dass die Satzung im Vereinfachten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden soll. Weiterhin ist bekanntzumachen, wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann.

Ort und Dauer der Auslegung sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB mit dem Hinweis, dass Anregungen während der Auslegungsfrist von jedermann schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden können, ortsüblich bekannt zu machen.

Die Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden sind gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sowie gemäß § 2 Abs. 2 BauGB von der Auslegung zu benachrichtigen und parallel an der öffentlichen Auslegung zu beteiligen.

Der Ortsrat Eft-Hellendorf hat sich mit der Angelegenheit befasst. Das Ergebnis wird zur Sitzung mitgeteilt.

Beschluss:

1.

Der Gemeinderat beschließt gem. § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 4 Nr. 3 des Baugesetzbuches in der aktuell gültigen Fassung die Aufstellung der Ergänzungssatzung „Efter Straße“. Die Ergänzungssatzung soll gemäß § 34 Abs. 6 BauGB im Verfahren gem. § 13 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB sowie ohne Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und frühzeitigen Beteiligung der Behörden und TÖB gem. § 4 Abs. 1 BauGB aufgestellt werden.

2.

Der Beschluss über die Einleitung des Satzungsverfahrens ist ortsüblich bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis:

Zu 1 und 2: Einstimmig.

Aufstellung und Offenlage des Bebauungsplanes "Waldkindergarten Borg" ein-schließlich paralleler Teiländerung des Flächennutzungsplanes

Der Klima-, Umwelt und Bauausschuss hat in seiner Sitzung am 4. Mai 2023 beschlossen, die agstaUmwelt GmbH mit der Erstellung des Bebauungsplanes „Waldkindergarten Borg“ zu beauftragen.

Nunmehr liegt ein entsprechender Satzungsentwurf vor. Ziel des Bebauungsplanes ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Waldkindergartens zu schaffen. In der Gemeinde Perl gibt es zwar einige Kindertagesstätten, allerdings bislang noch keinen Waldkindergarten. Um die stetig steigende Nachfrage an naturnahen Betreuungsangeboten zu decken, möchte die Gemeinde Perl mit vorliegender Planung die entsprechenden Realisierungsvoraussetzungen schaffen, um im Meeswald in der Nähe der römischen Villa Borg ein entsprechendes Angebot zu schaffen.

Geplant ist eine Gruppe mit einer Größenordnung von ca. 20-22 Kindern. Vorab gab es zahl-reiche Abstimmungsgespräche mit den verschiedenen Akteuren.

Die Fläche soll als „Fläche für Gemeinbedarf“ festgesetzt werden.

Der Bebauungsplan soll im regulären Verfahren aufgestellt werden. Da die Darstellungen des Flächennutzungsplanes der geplanten Nutzung widersprechen, ist zudem eine Teiländerung des Flächennutzungsplanes erforderlich; hierzu gab es vorab Abstimmungen mit der Landesplanung sowie den verschiedenen Ministerien. Dies soll im Parallelverfahren erfolgen.

Der Ortsrat Borg wurde mit der Angelegenheit betraut. Das Ergebnis wird bis zur Sitzung vorliegen.

Beschluss:

1.

Der Gemeinderat beschließt gem. § 1 Absatz 3 und § 2 Absatz 1 des Baugesetzbuches in der aktuell gültigen Fassung die Aufstellung des Bebauungsplanes „Waldkindergarten Borg“ im regulären Verfahren. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.

2.

Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung zur Durchführung der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch, der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch sowie der Abstimmung mit den Nachbargemeinden gemäß § 2 Absatz 2 Baugesetzbuch.

3.

Der Gemeinderat beschließt gem. § 1 Absatz 3 und § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch in der aktuell gültigen Fassung die Teiländerung des Flächennutzungsplanes für den Geltungsbereich des Bebauungsplangebiets „Waldkindergarten Borg“ im regulären Verfahren. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.

4.

Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung zur Durchführung der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch, der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch sowie der Abstimmung mit den Nachbargemeinden gemäß § 2 Absatz 2 Baugesetzbuch.

Abstimmungsergebnis:

Zu 1 bis 4: 19 Ja-Stimmen, eine Enthaltung.

Sachstand Erweiterung Grundschule Dreiländereck und Ausschreibung der Architektenleistung

Aufgrund des in der Sitzung des Gemeinderates vom 27.04.2023, TOP 2, Vorlage 2023/080, erteilten Auftrages an die Verwaltung wurde der Entwurf zur Erweiterung des Schulgebäudes weiterentwickelt. Die Informationen und Anregungen aus den Besprechungen und Beratungen mit der Schulleitung, dem Ministerium für Bildung und Kultur, den Schulelternvertretern, dem Finanz,- Personal- und Bildungsausschuss und Gemeinderat wurden aufgegriffen und der Entwurf vom 23.03.2023 weiterentwickelt.

Vor dem Hintergrund der immer komplexer werdenden Anforderungen und der Einrichtung eines Gebundenen Ganztagszweiges an der Grundschule benötigt die Schulgemeinschaft zusätzliche Klassen-, Förder- und Differenzierungsräume. Weiterhin einen größeren Speiseraum/Verpflegungsbereich sowie verschiedene in der Ganztagsschulverordnung geforderte Freizeitbereiche. Im Laufe der verschiedenen Besprechungen hat sich insbesondere heraus-gestellt, dass die Erweiterung die Möglichkeit des Nebeneinanders von Freiwilligem und Gebundenem Ganztag ermöglichen soll. Es sollen offene Lernlandschaften entstehen, die Raum für Flexibilität bieten und gleichzeitig soll ein positiver Lern- und Lebensraum für die Schülerinnen und Schüler aber auch für das Kollegium und die Betreuungskräfte entstehen. Die multifunktionale Nutzung der Räume über den ganzen Tag ist ein wesentlicher Bestandteil des vorliegenden Konzeptes.

Im Wesentlichen haben sich gegenüber dem zuletzt vorgestellten Konzept folgende Änderungen ergeben:

-

Die Aula soll als Verpflegungsbereich genutzt werden. Somit können die bisher für Verpflegung geplanten Räume im FGTS-Anbau für den Freiwilligen und Gebundenen Ganztag als Klassen- und Funktionsräume genutzt werden. Die Einbindung dieses Bereiches in den Schulalltag wäre somit intensiver und ganztags gegeben. Die zusätzliche Nutzung der Aula als Speiseraum ist auch aus wirtschaftlichen Gründen sinnvoll, da somit insgesamt die Nutzungsintensität dieser Fläche steigt.

-

Der bisher in Richtung Hubertus-von-Nell-Straße geplante Anbau wird erweitert um sechs statt drei zusätzlichen Räumen.

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Der Anbau Richtung Apotheke soll voll unterkellert werden, die Ausgabeküche, Lagerräume und weitere Klassen- und Funktionsräume sollen in diesem Anbau eingerichtet werden. Statt der vorgesehenen elf zusätzlichen Räume sollen nun sechs zusätzliche Räume in diesem Gebäudeteil angebaut werden. Der Anbau ist nun zweigeschossig (Erdgeschoss und 1. Obergeschoss), somit ist eine Änderung der Dachflächen der bisherigen Gebäude 1964 und 1928 nicht erforderlich.

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Das Gebäude 1928 soll für das Kollegiums-Team der Grundschule und das Team der Freiwilligen und der Gebundenen Ganztagsschule zur Verfügung stehen.

Zwischenzeitlich hat am 25. Oktober 2023 ein weiteres Abstimmungsgespräche mit Herrn Duchene und Frau Cremer stattgefunden. Das Protokoll ist der Anlage beigefügt. Ein Abstimmungsgespräch mit der Schulleitung findet am 6. November statt.

Der Planungsstand vom 27.07.2023 a soll nun als Architektenleistung in Auftrag gegeben werden. Hierzu ist eine Funktionalausschreibung/Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm für modulare Bauweise nach § 7 VOB/A vorgesehen. Aufgrund der zu erwartenden Höhe des Betrages der Planungsleistungen im Rahmen eines Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb ist die europaweit Ausschreibung erforderlich.

Nach Auswertung der entsprechenden Angebote soll der zuständige Ausschuss und der Gemeinderat über die Auftragsvergabe beschließen. Die Details zur den Angebotsanfragen werden zurzeit von der Fachabteilung abgestimmt und vorbereitet. Alle weiteren Details der Planung sollen mit dem dann beauftragten Architekturbüro abgestimmt und ausgearbeitet werden.

Im Rahmen des ab 01.01.2024 laufenden Schulbauprogramms „Bausteine“ können dann anhand der detaillierten Projektplanung die Fördermöglichkeiten konkretisiert und die entsprechenden Anträge gestellt werden.

Beschluss:

Erweiterung der Grundschule Dreiländereck gemäß dem vorliegenden Konzept vom 17.07.2023 a und demgemäß Ausschreibung der Architektenleistung. Im Zuge der weiteren Planungen soll unter Einbeziehung der umliegenden gemeindeeigenen Grundstücke ein angepasstes Parkplatzkonzept vorgestellt werden. Die Schulentwicklungsplanung 2022/2023 bis 2026/2027 ist gemäß dem Raumkonzept vom 17.07.2023 a anzupassen.

Abstimmungsergebnis:

13 Ja-Stimmen, 4 Nein-Stimmen, 3 Enthaltungen.

Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Umsetzung der landesweiten systematischen Geräte- und Medienausleihe (LSMS), des Digitalpaktes und den Support der IT an der Grundschule

Eines der Handlungsfelder der Kultusministerkonferenz-Strategie zur Digitalisierung der Grundschulen ist die Schaffung von digitaler Infrastruktur und Ausstattung an den Schulen. Durch die im Rahmen des „DigitalPaktes Schulen Saarland 2019-2024“ bereitgestellten Fördermittel wurden diese Voraussetzungen an der Grundschule Dreiländereck geschaffen. Nun sollen im Zuge der Umsetzung der Landesweiten Systematischen Medienausleihe Saar (LSMS) die Grundschulen mit schulgebundenen Endgeräten für die Klassenstufen 3 und 4 ausgestattet werden. In der LSMS werden den Schülerinnen und Schülern zusätzlich zu den gedruckten Büchern und Arbeitsheften, Tablets mit digitalen Bildungsmedien wie digitalen Büchern, intelligenten Programmen und Apps zur Verfügung gestellt.

Hierzu hat der Landkreis über das Förderprogramm „Geräte- und Medienausleihe für Schülerinnen und Schüler an saarländischen Schulen“ im Auftrag des Ministeriums für Bildung und Kultur bereits im März 2023 Tablets (iPads) für die Grundschulen des Landkreises beschafft, davon 160 Geräte für die Grundschule Dreiländereck. Diese Geräte wurden zwischenzeitlich an die Grundschule ausgeliefert und sollen nun seitens des Landkreises eingerichtet und supportet werden. Zunächst sollen mittels der Fördermittel aus dem Programm „DigitalPakt Schulen Saarland (Region und Land)“ die notwendigen Aufbewahrungs- und Ladesysteme zentral über den Landkreis für die Grundschulen beschafft und eingerichtet werden. Hierfür und für den weiteren Support ist im Rahmen von interkommunaler Zusammenarbeit zwischen Gemeinde/Stadt und dem jeweiligen Landkreis eine Abstimmung zur Kooperation erforderlich.

Der Landkreis Merzig-Wadern schlägt diesbezüglich den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vor. Diese beinhaltet u.a. die Gerätebeschaffung und die Gerätelogistik, die Geräteintegration in lokale digitale Bildungsinfrastrukturen sowie deren Anschlussfähigkeit an regionale und auch landesweite Systeme, die Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit, die Sicherstellung und Erreichbarkeit des Supports und eine angemessene Entschädigung des Trägers des KOMSA (Kompetenzzentrum für Medien- und Schulbuchausleihe sowie Administration). Bezüglich der Umsetzung der lokalen technischen Unterstützung bei einer KOMSA-Stelle hatte der Finanz-, Personal- und Bildungsauschuss in seiner Sitzung am 15.04.2021, TOP 5, den entsprechenden Beschluss gefasst.

Weiterhin hat die Gemeinde Perl zur Durchführung der erforderlichen Aufgaben im Rahmen des Digitalpaktes eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung (ÖRV) mit dem Landkreis Merzig-Wadern geschlossen (Bekanntmachung im Amtsblatt des Saarlandes 2020 Nr. 41, Teil II, S. 638). Diese Maßnahme wurde zwischenzeitlich umgesetzt, verblieben ist jetzt noch der weiterhin zu gewährleistende Support der beschafften digitalen Geräte (Digitale Tafeln, iPads). Die neue ÖRV würde die alte Vereinbarung ergänzen um die Umsetzung der landesweiten systematischen Geräte- und Medienausleihe (LSMS), des Digitalpaktes und den Support der IT; zusätzliche Kosten würden lediglich für die neu anzuschaffenden 160 MDM-Lizenzen (3,33 € pro Gerät/Jahr) entstehen.

Beschluss:

Zustimmung zum Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Landkreis Merzig-Wadern und der Gemeinde Perl über die Umsetzung der landesweiten systematischen Geräte- und Medienausleihe (LSMS), des Digitalpaktes und den Support der IT an der Grundschule Dreiländereck Perl.

Abstimmungsergebnis:

Einstimmig.

Beitritt der Gemeinde Perl zum Verein "Wanderregion Saar-Hunsrück e.V."

Die Zusammenarbeit der Städte, Gemeinden und touristischen Regionalorganisationen in der Premium-Wanderregion Saar-Hunsrück seit über eineinhalb Jahrzehnten ist ein einzigartiger Vorgang im deutschen Wandertourismus. Sowohl die Größe der Region zwischen Saar, Mosel, Rhein und Nahe als auch die Qualität und Vielfalt des Premium-Wegeangebots sind ohne Beispiel. Mit den Marken „Saar-Hunsrück-Steig“, „Traumschleifen Saar-Hunsrück“ oder „Traumschleifchen Saar-Hunsrück“ wurde der Wandertourismus in der Region neu definiert und überregionale Nachfrage generiert. Zahlreiche Auszeichnungen für viele Premium-Wanderwege in der Region schaffen bis heute deutschlandweite Aufmerksamkeit. Die Premium-Wanderregion Saar-Hunsrück ist eine beispiellose Erfolgsgeschichte.

Die wandertouristische Arbeit in der Region wurde bisher vom Wanderbüro Saar-Hunsrück organisiert und koordiniert. Dieses Büro ist keine eigene Rechtsperson, sondern Teil des Eigenbetriebs Touristik der Gemeinde Losheim am See. Es ist mit einer hauptamtlichen Voll-zeit-Stelle als Büroleitung personalisiert, die sich in ihrer Tätigkeit mit zwei ehrenamtlichen Geschäftsführern abstimmt. Die Städte und Gemeinden in der Premium-Wanderregion finanzieren diese Arbeit bisher durch einen Marketingbeitrag auf der Grundlage eines Kooperationsvertrags.

Diese bisherige Organisationsform kann vor allem aus steuerrechtlichen Gründen nicht mehr fortgeführt werden. Auch bindet die Abstimmung zwischen Büroleitung und Geschäftsführung viele Ressourcen. Es wurde deshalb vor zwei Jahren ein Prozess der Neustrukturierung des Wanderbüros begonnen und von allen Beteiligten (Projektleitung, Geschäftsführung, Büroleitung, Städte und Gemeinden) unter Einbeziehung eines externen Beratungsbüros (Project M) vorangetrieben. Ziel soll der Erhalt und die Weiterentwicklung der Premium-Wanderregion Saar-Hunsrück in einer zukunftsfähigen Struktur sein.

Die Ergebnisse dieses Prozesses wurden der Vollversammlung aller Kommunen am 21.07.2022 präsentiert. In der Folge wurde die Geschäftsführung in dieser Sitzung einstimmig beauftragt, zwei alternative Organisationsmodelle auszuarbeiten. Diese Modelle, die Ansiedlung bei einer bestehenden Destination Management Organisation (z. B. Hunsrück Touristik, Saarschleifenland Tourismus) und die Gründung eines neuen Vereins wurden dann in der darauffolgenden Sitzung der Vollversammlung am 25.11.2022 vorgestellt und diskutiert. Das Gremium entschied sich mehrheitlich für die Gründung eines neuen Vereins mit einer hauptamtlichen Geschäftsführung und Sitz in Losheim am See. Geschäftsführung und Projektleitung wurden beauftragt, dieses Modell vorzubereiten. In der Vollversammlung am 19.07.2023 wurden dann die Entwürfe einer Vereinssatzung, einer Beitragsordnung sowie von Geschäftsordnungen für die Geschäftsführung und für einen Fachausschuss vorgestellt und vom Gremium mit kleineren Änderungswünschen einmütig begrüßt. Die Vereinsgründung wurde auf der Grundlage dieser Dokumente bei einer Gründungsversammlung am 08.11.2023 vollzogen. Der Verein übernimmt die bisherigen Aufgaben des Wanderbüros. Alle Kommunen, die Anrainer des Saar-Hunsrück-Steigs und/oder Betreiber von Traumschleifen oder Traumschleifchen sind, sollen dem neuen Verein beitreten.

Beschluss:

Zustimmung zum Beitritt zu dem Verein „Wanderregion Saar-Hunsrück-e.V.“ zum nächst-möglichen Zeitpunkt.

Abstimmungsergebnis:

Einstimmig.

Konzept zur Gestaltung der Friedhöfe in der Gemeinde Perl

Im ersten Teil des Friedhofsgestaltungskonzepts stellt die Friedhofsverwaltung mögliche neue Bestattungsarten vor, die zukünftig auf den Friedhöfen in der Gemeinde Perl angeboten werden könnten.

Im zweiten Teil werden verschiedene Gestaltungsarten vorgestellt. Diese Gestaltungsmöglichkeiten könnten unter anderem auch in Zusammenarbeit mit Vereinen, Schulen, Bürgern oder Experten auf den verschiedenen Friedhöfen in der Gemeinde Perl umgesetzt werden.

Die Vorschläge für neue Bestattungsmöglichkeiten bzw. für die Friedhofsgestaltung sind nicht abschließend. Weitere Vorschläge können der Friedhofsverwaltung gerne unterbreitet werden.

Mithilfe dieses Konzeptes möchte man auf die Veränderung der Bestattungskultur reagieren und die Wünsche der Hinterbliebenen bestmöglich erfüllen.

Das Friedhofsgestaltungskonzept wurde bereits bei der Ortsvorsteher-Dienstbesprechung am 10. Oktober 2023 vorgestellt und wird nun bei entsprechendem Bedarf in den einzelnen Ortsteilen auch noch in den jeweiligen Ortsräten beraten.

Der vorliegende Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.