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Mosella Perl
Ausgabe 12/2025
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Gemeinde Perl
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Satzung der Gemeinde Perl

über die Bestellung eines Beauftragten für die Belange von jungen Menschen

Aufgrund des § 12 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) vom 15. Januar 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2024 (Amtsbl. I S. 1086, 1087) sowie des § 49a Abs. 3 KSVG erhält die Satzung gemäß dem Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Perl vom 13. Februar 2025 folgende Fassung:

§ 1 Zweck

§ 2 Bestellung

§ 3 Rechtstellung

§ 4 Amtszeit

§ 5 Aufwandsentschädigung

§ 6 Berichtpflicht

§ 7 Inkrafttreten

§ 1

Zweck

(1) Die Belange von jungen Menschen in der Gemeinde Perl werden von der oder dem Beauftragten für die Belange von jungen Menschen wahrgenommen.

(2) Die oder der Beauftragte für die Belange von jungen Menschen entwickelt insbesondere in den Bereichen Bildung und Freizeitgestaltung, Gesundheit und Prävention, Digitalisierung, Inklusion und Chancengleichheit, Umweltbewusstsein, Sicherheit, Beteiligung und Demokratie Ideen

und Empfehlungen zur Verbesserung der Lebensqualität der jungen Menschen in der Gemeinde Perl. Sie oder er ist berechtigt an Sitzungen der Vertretungsorgane der Gemeinde Perl beratend teilzunehmen; sie oder er ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(3) Junge Menschen im Sinne dieser Satzung sind gemäß § 49a Abs. 6 KSVG Kinder, Jugendliche und junge Volljährige bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.

§ 2

Bestellung

(1) Der Gemeinderat der Gemeinde Perl bestellt grundsätzlich in seiner konstituierenden Sitzung auf Grundlage des § 49a Abs. 3 KSVG eine Beauftragte bzw. einen Beauftragten für die Belange von jungen Menschen in der Gemeinde Perl.

(2) Als Beauftragte sind möglichst in der Jugendarbeit erfahrene Personen zu bestellen, die bei Amtsantritt das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sollten. Bei gleicher Qualifikation wird die jüngere Bewerberin oder der jüngere Bewerber ausgewählt.

(3) Scheidet die oder der Beauftragte für die Belange von jungen Menschen vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist durch die zuständige Fachabteilung unverzüglich ein erneutes Bewerbungsverfahren einzuleiten.

§ 3

Rechtstellung

(1) Die Tätigkeit der oder des Beauftragten für Belange von jungen Menschen wird als ehrenamtliche Tätigkeit für die Gemeinde Perl im Sinne der einschlägigen Vorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes wahrgenommen.

(2) Die oder der Beauftragte für Belange von jungen Menschen trägt die Bezeichnung „Kinder- und Jugendbeauftragter der Gemeinde Perl“.

§ 4

Amtszeit

(1) Die oder der Kinder- und Jugendbeauftragte wird für die Dauer der Amtszeit des jeweiligen Gemeinderates bestellt.

(2) Die oder der Kinder- und Jugendbeauftragte bleibt über den Ablauf der Amtszeit des Gemeinderates solange im Amt, bis ein neuer Gemeinderat sie oder ihn bestätigt oder eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger bestellt.

(3) Der Gemeinderat kann die Abberufung der oder des Kinder- und Jugendbeauftragten auch vor Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit beschließen.

§ 5

Aufwandsentschädigung

Die oder der Kinder- und Jugendbeauftragte erhält eine monatliche Aufwandentschädigung in Höhe von 25,00 Euro.

§ 6

Berichtpflicht

Die oder der Kinder- und Jugendbeauftragte ist verpflichtet einmal im Jahr, in Zusammenarbeit mit dem Bürgermeister, dem Gemeinderat gem. § 49a Abs. 1 Satz 2 KSVG über die durchgeführte Beteiligung zu berichten.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Perl, den 13. Februar 2025

Der Bürgermeister

Ralf Uhlenbruch

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Die vorangegangene Satzung der Gemeinde Perl wird hiermit aufgrund des § 12 Abs. 4 KSVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04. Dezember 2024 (Amtsbl. I S. 1086, 1087) in Verbindung mit § 1 der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen in der Gemeinde Perl vom 18. Dezember 2020 öffentlich bekannt gemacht.

Ich weise gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 und 2 KSVG darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der jeweilig gültigen Fassung oder aufgrund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2.

vor Ablauf eines Jahres der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder Verfahrens- oder Formmängel gegenüber der Gemeinde Perl unter Bezeichnung der Tatsache, die die Mängel ergeben, schriftlich gerügt worden sind.

Perl, den 17. März 2025

Der Bürgermeister

Uhlenbruch