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Mosella Perl
Ausgabe 16/2026
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Gemeinde Perl
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Bekanntmachung der Genehmigung

der Flächennutzungsplanteiländerung (26. Teiländerung) im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Agri-PV Wingertshof, Tettingen-Butzdorf" in der Gemeinde Perl

Der Gemeinderat der Gemeinde Perl hat mit Beschluss vom 27. Juni 2025 die Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Agri-PV Wingertshof, Tettingen-Butzdorf" beschlossen.

Mit Bescheid vom 20. März 2026, Az.: OBB 11 – 26 – 9/24 No hat das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport die Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Agri-PV Wingertshof, Tettingen-Butzdorf" der Gemeinde Perl genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Agri-PV Wingertshof, Tettingen-Butzdorf" wirksam.

Jedermann kann die Teiländerung des Flächennutzungsplanes bestehend aus Plan, Begründung und zusammenfassender Erklärung bei der Gemeinde Perl, während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Perl, Trierer Straße 28, Fachbereich IV-Bauen, Zimmer 2.02 einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.

Hinweise gemäß §§ 214, 215 Baugesetzbuch (BauGB):

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften auf die Rechtsfolgen hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Hinweise gemäß § 12 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 7 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG):

Hingewiesen wird weiterhin auf § 12 Abs. 6 KSVG. Hiernach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des KSVG oder auf Grund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist. Gemäß § 12 Abs. 7 KSVG gilt Abs. 6 für Beschlüsse über Flächennutzungspläne entsprechend.

Lageplan der Teiländerung des Flächennutzungsplanes:

 

 

Perl, den 07. April 2026 (Siegel)

Der Bürgermeister

In Vertretung 

Hoffmann

Erster Beigeordneter