für die Wahlen
zum Europäischen Parlament (Europawahl)
zum Kreistag des Landkreises Merzig Wadern
zum Gemeinderat der Gemeinde Perl
zu den Ortsräten in den Gemeindebezirken der Gemeinde Perl
zum Bürgermeister der Gemeinde Perl
am Sonntag, dem 9. Juni 2024
1. Das Wählerverzeichnis zu den oben angegebenen Wahlen für die Gemeinde Perl wird in der Zeit vom 20. Mai 2024 bis zum 24. Mai 2024 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Wahlamt der Gemeinde Perl, Rathaus Perl, Zimmer E.04/E.02, Trierer Straße 28, 66706 Perl, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jede oder jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer oder seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen möchte, hat sie oder er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
Hinweis:
Bei der Europawahl am 9. Juni 2024 wird das Lebensalter für die Ausübung des Wahlrechts erstmalig von bisher 18 auf 16 Jahre herabgesetzt (§ 6 Europawahlgesetz). Bei den zeitgleich stattfindenden Kommunalwahlen sowie zur Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Perl bleibt es dagegen bei der bisherigen Regelung, dass hier für die Ausübung des Wahlrechts gemäß § 13 des Kommunalwahlgesetzes weiterhin die Altersgrenze -Vollendung des 18. Lebensjahres - gilt.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Mai 2024 bis zum 24. Mai 2024, am 24, Mai 2024 bis spätestens 12.00 Uhr, bei der Gemeinde Perl, Rathaus Perl, Zimmer E.04/E.02, Trierer Straße 28, 66706 Perl, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 13. Mai 2024 eine Wahlbenachrichtigungskarte. Wer keine Wahlbenachrichtigungs-karte erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie oder er nicht Gefahr laufen will, dass sie oder er ihr oder sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann durch Stimmabgabe an der
| a. Europawahl in einem beliebigen Wahlraum seines Landkreises, |
| b. Kreistagswahl in einem beliebigen Wahlbezirk seines Wahlbereiches, |
| c. Gemeinderatswahl in einem beliebigen Wahlbezirk seines Wahlbereiches, |
| d. Ortsratswahl in einem beliebigen Wahlbezirk seines Gemeindebezirkes, |
| e. Bürgermeisterwahl in einem beliebigen Wahlraum der Gemeinde Perl |
| oder | |
| durch Briefwahl teilnehmen. |
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte oder ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
5.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte oder ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
| a. wenn sie oder er nachweist, dass sie oder er ohne ihr oder sein Verschulden – bei der Europawahl- die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung bis zum 19. Mai 2024 |
| oder | |
| bei der Europawahl und/oder den Kommunalwahlen/Bürgermeisterwahl die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung bzw. § 10 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung bis zum 24. Mai 2024 versäumt hat. |
| b. wenn ihr oder sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist – bei der Europawahl - bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung – bei den Kommunalwahlen/Bürgermeisterwahl – nach § 6c der Kommunalwahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 10 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung entstanden ist, |
| c. wenn ihr oder sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der besonderen Gemeindewahlleiterin der Gemeinde Perl gelangt ist. |
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 7. Juni 2024, 18.00 Uhr, im Wahlamt der Gemeinde Perl, Rathaus Perl, Zimmer E.04/E.02, Trierer Straße 28, 66706 Perl, mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag (9. Juni 2024), 15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichert eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihr oder ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr oder ihm bis zum Tage vor der Wahl, 8. Juni 2024, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 unter Buchstaben a. bis c. angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag (9. Juni 2024), 15.00 Uhr, stellen. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht die Berechtigung dazu nachweisen. Wahlberechtigte mit Behinderung können sich bei der Antragsstellung der Hilfe anderer Personen bedienen.
6. Mit dem Wahlschein erhält die oder der Wahlberechtigte
| 1. | für die Europawahl einen amtlichen Stimmzettel und einen amtlichen weißlichen Stimmzettelumschlag, |
| 2. | für die Kreistagswahl einen grünen Stimmzettel, |
| 3. | für die Gemeinderatswahl einen gelben Stimmzettel, |
| 4. | für die Ortsratswahl einen orangefarbenen Stimmzettel, |
| 5. | für die Bürgermeisterwahl einen beigen Stimmzettel, |
| 6. | einen gemeinsamen gelben Stimmzettelumschlag für die unter Nummer 2 bis 5 genannten Kommunalwahlen sowie der Bürgermeisterwahl. |
| 7. | je einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief oder die Wahlbriefe zurückzusenden ist bzw. zurückzusenden sind, versehenen hellroten Wahlbriefumschlag für die Europawahl und einen hellrosafarbenen Wahlbriefumschlag (Aufdruck Kommunalwahlen) für die unter Nummer 2 bis 5 genannten Kommunalwahlen sowie der Bürgermeisterwahl, |
| 8. | je ein Merkblatt (Europa- und Kommunalwahl sowie Bürgermeisterwahl) für die Briefwahl. |
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der besonderen Gemeindewahlleiterin der Gemeinde Perl vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlagen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der des Lebens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer oder seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Bei der Briefwahl muss die Wählerin oder der Wähler die Wahlbriefe mit den in die jeweiligen Stimmzettelumschläge eingelegten Stimmzettel und den jeweiligen unterschriebenen Wahlscheinen so rechtzeitig an die auf den jeweiligen Wahlbriefumschlägen angegebene Stelle absenden, dass der oder die Wahlbriefe dort spätestens am Wahltag (9. Juni 2024) bis 18.00 Uhr eingehen. Die Wahlbriefe werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Sie können auch bei der auf den Wahlbriefen angegebenen Stelle abgegeben werden.
Perl, den 2. Mai 2024
Die besondere Gemeindewahlleiterin
Eva-Maria Anton