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Mosella Perl
Ausgabe 19/2025
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Gemeinde Perl
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan

mit Vorhaben- und Erschließungsplan „Wohnhaus Wiesenweg“ in der Gemeinde Perl, Ortsteil Perl

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

Der Gemeinderat hat mit Beschluss vom 10.04.2025 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan „Wohnhaus Wiesenweg” gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Dieser Bebauungsplan ersetzt in seinem Geltungsbereich den Bebauungsplan „Ortsmitte Perl Teilbereich II“ aus dem Jahr 1990.

Jedermann kann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan „Wohnhaus Wiesenweg”, bestehend aus Plan und Begründung, im Rathaus der Gemeinde, Trierer Straße 28 66706 Perl, Zimmer Nr. 2.05, während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.

Hinweise gem. §§ 214, 215 BauGB

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeich- neten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Vorhaben- und Erschließungsplan und des Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungs- planes mit Vorhaben- und Erschließungsplan schriftlich gegenüber der Kommune unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Hinweise gem. § 12 Abs. 6 KSVG

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2.

vor Ablauf der vorbezeichneten Frist (Satz 1 des § 12 Abs. 6 KSVG) der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Kommune unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.

Lagepläne, o.M.

Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Vorhaben- und Erschließungsplan „Wohnhaus Wiesenweg“ in der Gemeinde Perl, Ortsteil Perl

Perl, den 28.04.2025

Der Bürgermeister

Ralf Uhlenbruch (Siegel)