Es wurden in der Vergangenheit mehrfach Beschwerden bezüglich der Lärmbelästigung durch beispielsweise das Rasenmähen und das Arbeiten mit dem Freischneider an das Ordnungsamt Perl herangetragen.
Die Nutzung dieser Geräte und Maschinen ist in der aktuell geltenden 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV) geregelt. Nach dieser Verordnung ist der Betrieb von Geräten und Maschinen in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten im Freien an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20:00 bis 07:00 Uhr verboten. Zu diesen Geräten bzw. Maschinen gehören z.B. Rasentrimmer bzw. Rasenkantenschneider, Mobilkran, Kehrmaschine, Vertikutierer oder ein Kraftstromerzeuger.
Die Geräte bzw. Maschinen wie z.B. Freischneider, Grastrimmer bzw. Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler nach dem Anhang Nr. 02, 24, 34, 35 der v. g. Verordnung dürfen auch in der Zeit von 07:00 bis 09:00 Uhr, von 13:00 bis 15:00 Uhr und von 17:00 bis 20:00 Uhr nicht betrieben werden, es sei denn, sie sind durch ein entsprechendes Umweltzeichen gekennzeichnet.
Sollten Sie Fragen zu den zulässigen Nutzungszeiten für die von Ihnen verwendeten Geräten bzw. Maschinen haben, können Sie sich gerne unter der Tel: 06867/66-0 an uns wenden.
Wir bitten die Bevölkerung hinsichtlich der Nutzung der in dieser Verordnung genannten Geräte und Maschinen um Beachtung der v. g. Hinweise, damit zukünftig Beschwerden vermieden werden können.
Perl, den 05. Mai 2025
Der Bürgermeister
der Gemeinde Perl
als Ortspolizeibehörde
Uhlenbruch