Einwohnerfragestunde
Zur Einwohnerstunde liegen keine Eingaben vor.
Einführung und Verpflichtung eines neuen Gemeinderatsmitgliedes
Das Ratsmitglied Sarah Esch hat mit schriftlicher Erklärung, eingegangen bei der Gemeinde Perl am 19. März 2025, erklärt, dass Sie mit Wirkung vom 21. März 2025 aus dem Gemeinderat der Gemeinde Perl ausscheidet.
Frau Esch ist auf dem Wahlvorschlag der SPD über die Bereichsliste Besch/ Nennig in den Gemeinderat der Gemeinde Perl gewählt worden. Nachfolger auf der v. g. Bereichsliste ist Herr Mario Kiefer aus Besch. Herr Kiefer wurde mit Schreiben vom 24. März 2025 hierüber informiert mit dem Hinweis, dass das Mandat als angenommen gilt, wenn innerhalb einer Woche keine Ablehnung vorliegt. Herr Kiefer hat die Wahl mit Erklärung vom 27. März 2025 angenommen.
Die Mitglieder des Gemeinderates sind gemäß § 33 Abs. 2 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) vor ihrem Amtsantritt in öffentlicher Sitzung per Handschlag zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Ausübung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
Der Vorsitzende verpflichtet Herrn Mario Kiefer gemäß § 33 Abs. 2 KSVG vor seinem Amtsantritt in öffentlicher Sitzung durch Handschlag zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Ausübung seines Amtes und zur Verschwiegenheit.
Nachbesetzung von Ausschüssen
Durch das Ausscheiden von Frau Sarah Esch aus dem Gemeinderat der Gemeinde Perl sind entsprechende Nachbesetzungen von Ausschüssen erforderlich.
Frau Esch war Mitglied im Finanz-, Personal- und Bildungsausschuss, im Klima-, Umwelt- und Bauausschuss sowie im Zukunftsausschuss.
Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) werden die Mitglieder der Ausschüsse von den jeweiligen Gruppierungen entsprechend der vom Gemeinderat festgestellten Sitzverteilung benannt. Frau Esch war Mitglied der SPD-Fraktion im Gemeinderat. Die SPD-Fraktion ist dazu berechtigt, Vertreterinnen und Vertreter für die Nachbesetzung der v. g. Ausschüsse zu benennen.
Die SPD-Fraktion benennt für die Nachbesetzung der Ausschüsse die Mitglieder Mario Kiefer in den Finanz-, Personal- und Bildungsausschuss, Franz Wilhelm Babitsch in den Klima-, Umwelt- und Bauausschuss und Silvia Weber-Gruhn in den Zukunftsausschuss.
Benennung einer Stellvertreterin/eines Stellvertreters der Gemeinde für den Vorstand des Vereins "Kulturzentrum Villa Fuchs"
Aufgrund der Vereinssatzung des Vereins "Kulturzentrum Villa Fuchs" gehören der Bürgermeister und ein Mitglied des Gemeinderates dem Vereinsvorstand an. Insofern wurden mit Beschluss des Gemeinderates vom 11.07.2024 die Mitglieder Christian Schramm als Vertreter und Sarah Esch als Stellvertreterin für die 11. Wahlperiode benannt.
Da Frau Sarah Esch mit Wirkung vom 21. März 2025 aus dem Gemeinderat der Gemeinde Perl ausgeschieden ist, somit auch aus dem Amt als stellvertretendes Mitglied des „Kulturzentrum Villa Fuchs“, ist eine Nachbesetzung erforderlich.
Beschluss:
Benennung von Frau Silva Weber-Gruhn zum stellvertretenden Mitglied der Gemeinde Perl für den Vorstand des Vereins "Kulturzentrum Villa Fuchs".
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig.
Berufung Naturschutzbeauftragter
Gemäß § 38 Abs. 1 des Saarländischen Naturschutzgesetzes (SNG) berufen die Gemeinden fachlich geeignete Personen auf Gemeindeebene als ehrenamtliche Naturschutzbeauftragte. Für jeden Gemeindebezirk kann ein Naturschutzbeauftragter (m/w/d)) berufen werden. Die Naturschutzbeauftragten (m/w/d) sind Ehrenbeamte gemäß § 6 Abs. 2 des Saarländischen Beamtengesetzes. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre.
Der langjährig tätige Naturschutzbeauftragte für den Gemeindebezirk Oberleuken, Herr Jakob Backes, hat aus gesundheitlichen Gründen das Ehrenamt zum 31.12.2024 niedergelegt. Der Naturschutzbeauftragte des Naturschutzbezirkes Keßlingen, Herr Michael Weber aus Perl-Keßlingen hat sich auf die Stelle beworben. Der Ortsrat Oberleuken/Keßlingen/Münzingen wurde gemäß § 73 Abs. 2 Satz 2 Ziffer 8 KSVG gehört und hat dem Vorschlag der Verwaltung zur Berufung von Herrn Weber zugestimmt.
Beschluss:
Berufung von Herrn Michael Weber aus Perl-Keßlingen zum Naturschutzbeauftragten für den Gemeindebezirk Oberleuken.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig.
Bestellung einer/eines Beauftragten für die Belange von älteren Menschen (Seniorenbeauftragte/r)
Aufgrund § 50a des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) sollen Gemeinden zur Wahrung der Interessen älterer Menschen Beiräte einrichten. Anstelle eines Beirates kann auf Beschluss des Gemeinderates auch eine Beauftragte oder ein Beauftragter gewählt werden. Näheres ist von den Gemeinden durch Satzung zu bestimmen.
In seiner Sitzung am 28. Oktober 2024 hat der Gemeinderat der Gemeinde Perl die Satzung der Gemeinde Perl über die Bestellung eines Beauftragten für die Belange von älteren Menschen erlassen. Gleichzeitig hat der Gemeinderat die Verwaltung beauftragt, eine Stellenausschreibung für die Beauftragte oder den Beauftragten für die Belange von älteren Menschen zu veröffentlichen. Die Stellenausschreibung wurde in der Mosella-Ausgabe 47/2024 veröffentlicht. Bis zur Bewerbungsfrist am 20. Dezember 2024 sind keine Bewerbungen eingegangen. Daraufhin wurde die Stellenausschreibung nochmal in den Mosella-Ausgaben 04/2025 und 05/2025 veröffentlicht. Bis zur Bewerbungsfrist gingen folgende zwei Bewerbungen ein:
- Gerhard Kirsch, Oberleuken,
- Ulrike Sutter, Besch.
Eine Übersicht der Bewerbungen mit Angaben aus den Bewerbungsschreiben ist dieser Vorlage beigefügt.
Mit Schreiben vom 13. März 2025 wurde den Bewerberinnen und dem Bewerber die Möglichkeit eingeräumt, sich dem Gemeinderat vorzustellen.
Herr Gerhard Kirsch hat seine Bewerbung mit E-Mail vom 28. März 2025 zurückgezogen.
Beschluss:
Wahl von Frau Ulrike Sutter zur Beauftragten für die Belange von älteren Menschen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Südlich der Bahnhofstraße"; Aufstellungs- und Offenlagebeschluss
Der Vorhabenträger Thomas Maas plant zur Betriebserweiterung seiner in der Ortsmitte von Oberperl ansässigen Firma „Thomas Maas Kfz-Handel“ eine neue Maschinenhalle an einem externen Standort im Ortsteil Perl. Geplanter Standort ist eine Fläche südlich der Bahnhofstraße im Ortsteil Perl, welche bereits gewerblich genutzt wird. Da die Grundstücke dem Außenbereich zuzuordnen sind und es sich bei dem Vorhaben nicht um ein privilegiertes Vorhaben handelt, ist es erforderlich, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan aufzustellen und so die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung der Maschinenhalle zu schaffen. Insgesamt ist der Planbereich ca. 2.100 m² groß. Der Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt:
| • | Im Norden durch die auf einem Damm gelegene B407 in Richtung Schengen |
| • | Im Osten durch eine landwirtschaftlich genutzte Fläche |
| • | Im Süden durch das Flurstück 3532/1186 |
| • | Im Westen durch die Zufahrt zum Betriebsgelände der Firma Knauf Gips KF und die Anlagen des Winterdienstes der Gemeinde Perl |
Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Vorhaben- und Erschließungsplan sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Der Planbereich wird über die neue Planstraße A an die bestehende Erschließungsstraße „Maimühle“ angeschlossen, dazu werden ca. 270 m² als Verkehrsfläche ausgewiesen. Die Baufläche hat ein Maß von ca. 1850 m². Geplant ist darauf der Bau der Maschinenhalle mit einem Grundriss von ca. 40 m x 13 m und einer Höhe von ca. 14 m. Das Dach soll als Pultdach ausgeführt werden. An Nutzfläche sind im Erdgeschoss Hallenflächen mit Technikraum vorgesehen. Im Obergeschoss sind Büro-/ Besprechungsräume, WC sowie eine Betriebsinhaberwohnung geplant.
Im Flächennutzungsplan ist der Planbereich als Gewerbefläche ausgewiesen. Demnach wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Südlich der Bahnhofstraße“ gem. §8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit Vor-haben- und Erschließungsplan erfüllt die Vorgaben, um gem. §13 a BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt zu werden. § 13 Abs. 2 und 3 BauGB gelten entsprechend. Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird darauf hingewiesen, dass im beschleunigten Verfahren von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen wird. Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird auch von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB und gem. § 13 Abs. 2 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abgesehen. Gem. § 13a BauGB erfolgt zur Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB die Veröffentlichung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes im Internet, inklusive einer öffentlichen Auslegung, sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden gem. § 4 Abs. 2 BauGB und § 2 Abs. 2 BauGB auf elektronischem Weg. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B), dem Vorhaben- und Erschließungsplan und der Begründung, ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer von mindestens 30 Tagen im Internet zu veröffentlichen, zur Ansicht und zum Herunterladen bereit zu halten und zusätzlich auszulegen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt sein kann, sowie die Nachbargemeinden sind gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und § 2 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB von der Veröffentlichung im Internet / Auslegung zu benachrichtigen und zu beteiligen.
Das Planungsbüro wird zur Sitzung des Klima-, Umwelt- und Bauausschusses anwesend sein. Der Ortsrat Perl befasst sich in seiner Sitzung am 01.04.2025 mit dieser Angelegenheit, auch hier wird das Planungsbüro anwesend sein. Das Ergebnis wird zur Sitzung vorliegen.
Der Beschluss, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan aufzustellen, ist gem. § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen ebenso der Beschluss über die Offenlage.
Beschluss:
| 1. | Der Gemeinderat beschließt gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13a BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Vorhaben- und Erschließungs-plan „Südlich der Bahnhofstraße“ in der Gemeinde Perl, Ortsteil Perl, im beschleunigten Verfahren. |
| 2. | Der Gemeinderat billigt den vorgelegten Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Südlich der Bahnhofstraße“ zur Veröffentlichung im Internet und zur Auslegung als Beteiligung der Öffentlichkeit und zur elektronischen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie zur Abstimmung mit den Nachbargemeinden. |
Abstimmungsergebnis:
Zu 1. und 2.: Einstimmig.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Wohnhaus Wiesenweg"; Abschluss eines Durchführungsvertrages
Der Vorhabenträger Herr Prof. Edwin Kohl hat einen Antrag auf Aufstellung des vorhaben-bezogenen Bebauungsplans mit Vorhaben- und Erschließungsplan „Wohnhaus Wiesenweg“ in der Gemeinde Perl, Ortsteil Perl, eingegangen bei der Gemeinde Perl am 14.05.2024 gestellt. Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 28.10.2024 die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans beschlossen. Die Entwürfe des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Vorhaben- und Erschließungsplan wurde in der Zeit vom 11.11.2024 bis einschließlich 11.12.2024 zu Jedermann Einsicht öffentlich gem. § 3 Abs. 2 BauGB ausgelegt.
Voraussetzung für den Satzungsbeschluss ist, dass nach § 12 Absatz 1 BauGB zum Zeitpunkt des Beschlusses ein zumindest einseitig vom Vorhabenträger unterschriebener Durchführungsvertrag vorliegt.
Der Entwurf des Vertrages mit allen Anlagen ist dieser Vorlage beigefügt. Die Planungen des Vorhabenträgers sind weit vorangeschritten, sodass als Anlage 4 des Durchführungsvertrages bereits baureife Planungen vorliegen, die Bestandteil des Vertrages werden, gemäß der gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 BauGB.
Beschluss:
Abschluss des Durchführungsvertrages zwischen der Gemeinde Perl und Herrn Prof. Edwin Kohl in der vorliegenden Fassung.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Wohnhaus Wiesenweg"; Abwägungs- und Satzungsbeschluss
Der Vorhabenträger, Herr Prof. Edwin Kohl, plant im Ortsteil in Perl die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit maximal 14 Wohneinheiten am Ende des Wiesenwegs. Die Nutzung regenerativer Energie (Solarenergie und Geothermie) ist dabei ein wesentlicher Bestandteil des Konzeptes. Die Erschließung der Fläche ist über den Wiesenweg gewährleistet.
Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung des Projektes zu schaffen ist es erforderlich, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) aufzustellen. Der Flächennutzungsplan sieht für das Plangebiet eine gemischte Baufläche vor, dieser wird im Wege der Berichtigung angepasst.
Die ausführlichen verfahrensrechtlichen Bestimmungen und gesetzlichen Grundlagen sowie die Beratungsfolgen können den Vorlagen 2024/118, 2024/118-01 und 2024/118-01-01 entnommen werden.
Die Veröffentlichung im Internet bzw. Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und parallele elektronische Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan „Wohnhaus Wiesenweg“ fand vom 07.11.2024 bis zum 11.12.2024 statt. Die während dieser Zeit vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden sind seitens des Planungsbüros mit dem in der beiliegenden Beschlussvorlage dargestellten Ergebnis geprüft, ebenso die Stellungnahmen der Öffentlichkeit. Bürger*innen haben sich zur vorliegenden Planung ebenfalls geäußert.
Der Gemeinderat beschließt die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen gemäß der beiliegenden Beschlussvorlage sowie die Übernahme des Abwägungsergebnisses in die Planung. Die Verwaltung wird beauftragt, die Öffentlichkeit, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden, die sich zur Planung geäußert haben, von dem Ergebnis der Abwägung in Kenntnis zu setzen. Hierzu ist das Ergebnis der Abwägung der Öffentlichkeit, den o. g. Behörden sowie sonstigen Trägern öffentlicher Belange und den Nachbargemeinden schriftlich mitzuteilen.
Der Gemeinderat beschließt gem. § 10 Abs. 1 BauGB den vorhabenbezogenen Bebauungs-plan, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B) und dem Vorhaben- und Erschließungsplan (Teil C), als Satzung. Die Begründung wird gebilligt. Dieser Bebau-ungsplan ersetzt in seinem Geltungsbereich den Bebauungsplan „Ortsmitte Perl Teilbereich II“ aus dem Jahr 1990.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
In der Bekanntmachung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB hinzuweisen. Auch auf die Rechtsfolgen des § 12 Abs. 6 KSVG ist bei der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen.
In der Bekanntmachung ist gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ferner darauf hinzuweisen, wo der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.
Beschluss:
| 1. | Der Gemeinderat der Gemeinde Perl beschließt die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen gemäß der beiliegenden Abwägungstabelle sowie die Übernahme des Abwägungsergebnisses in die Planung. |
| 2. | Der Gemeinderat der Gemeinde Perl beschließt gemäß § 10 Absatz 1 BauGB den vorhabenbezogenen Bebauungsplan, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B) und dem Vorhaben- und Erschließungsplan (Teil C) als Satzung. Die Begründung wird gebilligt. |
| 3. | Die Verwaltung wird beauftragt den Satzungsbeschluss gem. § 10 Absatz 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. |
Abstimmungsergebnis:
Zu 1. bis 3.: Einstimmig.
Anfragen, Informationen und Verschiedenes:
• Bezüglich der Anfrage der SPD-Fraktion zu den nach § 21 der Geschäftsordnung für den Gemeinderat und die Gemeinderatsausschüsse erteilten Aufträgen bis 15.000,00 Euro durch den Bürgermeister informiert der Vorsitzende den Rat darüber, dass die diesbezügliche Zusammenstellung schriftlich allen Mitgliedern zugehen wird und in der nächsten Sitzung des Gemeinderates Fragen dazu beantwortet werden.
• Weiterhin berichtet der Vorsitzende zur Anfrage der SPD-Fraktion über die Genehmigung einer Windkraftanlage im Gemeindegebiet. Hierbei handelt es sich um einen Anlagenwechsel im Windpark Oberperl. Da die neue Anlage gegenüber der bisherigen Anlage keine veränderten Abmessungen ausweist, ist eine Beteiligung der Gemeinde im Genehmigungsverfahren nicht vorgesehen. Zu den geäußerten Bedenken seitens der SPD-Fraktion hinsichtlich des Schallschutzes sichert der Vorsitzende eine Betrachtung der Situation seitens der Verwaltung zu.
• Informationen über die Gebührenkalkulation im Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Perl
In der Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Perl am 24. September 2024 wurde die Friedhofsverwaltung damit beauftragt, die Anwendung des Kölner-Modells für die Gebührenkalkulation im Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Perl zu überprüfen.
1. Kalkulationsmodelle zur Gebührenkalkulation im Friedhofs- und Bestattungswesen
In Deutschland wird zur Gebührenkalkulation im Friedhofs- und Bestattungswesen zwischen drei Kalkulationsmodellen unterschieden:
Standard-Modell:
Das Standard-Modell ist eine flächenbezogene Kalkulation, die einzig auf der Struktur basiert. Je größer das Grab und je länger das Nutzungsrecht, desto höher die Gebühr.
Kölner-Modell:
Das Kölner-Modell geht einen Schritt weiter und bezieht weitere Größen ein. Es werden unter anderem die Parkplätze, die Wege und die sanitären Anlagen nutzungsfallbezogen mitberücksichtigt. Dadurch wird der Kostenunterschied zwischen Erd- und Urnengräbern geringer.
WEIHER-Modell:
Das Weiher-Modell geht noch einen Schritt weiter: Es erweitert das Kölner-Modell, indem es die betreiberseitigen Pflegeaufwände berücksichtigt, die durch unterschiedliche Grabarten entstehen. So ist zum Beispiel die betreiberseitige Pflege eines Rasenreihengrabes für Erdbestattungen aufwändiger als die eines klassischen Wahlgrabes, welche durch die Angehörigen gepflegt wird.
2. Vor- und Nachteile der unterschiedlichen Kalkulationsmodelle
Standard-Modell:
Die Kalkulation nach dem Standard-Modell ist für eine Friedhofsverwaltung am einfachsten umzusetzen, da es sich um eine rein flächenbezogene Kalkulation handelt. Dies führt jedoch dazu, dass große Gräber, unabhängig von der Anzahl an Bestattungsplätzen, teurer sind als kleine Gräber.
Kölner-Modell:
Das Kölner-Modell hingegen berücksichtigt auch weitere Werte wie zum Beispiel die Kosten für sanitäre Anlagen usw., wodurch der Kostenunterschied zwischen Erd- und Urnengräbern geringer werden soll. Wenn dies nun zur Folge hat, dass künftig wieder mehr Sargbestattungen in der Gemeinde Perl stattfinden werden, werden auch die Kosten im Friedhofs- und Bestattungswesen ansteigen. Die Anlegung von Grabreihen für Erdbestattungen ist teurer als die Anlegung von Grabreihen für Urnenbestattungen. Gleichzeitig können auf einer gleichgroßen Fläche deutlich weniger Sarggräber als Urnengräber hergestellt werden.
WEIHER-Modell:
Das WEIHER-Modell kann durchaus als sinnvoll erachtet werden, da der Pflegeaufwand der Kommune natürlich bei den verschiedenen Grabarten variiert. Dieses Modell kann jedoch lediglich von der Fa. Weiher umgesetzt werden. Die Kosten für die Erstellung einer Gebührenkalkulation können laut der Fa. Weiher abhängig von der beauftragenden Kommune variieren. Man kann jedoch mit Kosten in Höhe von ca. 7.500,00 Euro bis 10.000,00 Euro rechnen. Zu diesem Betrag können dann noch Folgekosten für die Fortschreibung der Gebührenkalkulation durch die Fa. Weiher kommen.
3. Anwendungsmodell zur Gebührenkalkulation im Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Perl
Das Modell, welches bei früheren Gebührenkalkulationen im Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Perl angewendet wurde, kann aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht mehr nachvollzogen werden. Bei der Durchführung der Gebührenkalkulation im Jahr 2023 wurde ein eigenes Kalkulationsmodell verwendet, welches einzelne Bestandteile des Standard-, des Kölner- sowie des WEIHER-Modells beinhaltet.
• Statt, wie bei dem Standard-Modell, die Größe der Gräber als Grundlage zu nutzen, wurde aus den tatsächlich vorhandenen Grabstellen und der Laufzeit eine Äquivalenzziffer gebildet. Dies hat zur Folge, dass nicht die Größe der Gräber, sondern die Anzahl an tat-sächlich vorhandenen Bestattungsstellen der Gräber maßgebend ist.
• Wie bereits vorstehend erwähnt, werden bei der Kalkulation nach dem Kölner-Modell weitere Faktoren wie beispielsweise Parkplätze, Wege. etc. nutzungsfallbezogen berücksichtigt. In die Kalkulation der Nutzungsrechte eingerechnete weitere Faktoren bei der Gebührenkalkulation der Friedhofsverwaltung der Gemeinde Perl waren beispielsweise die Kosten für die Unterhaltung der baulichen Anlagen, für die Unterhaltung der Friedhöfe, für die Unterhaltung und Ergänzung des Inventars sowie Kostenanteile zum Betrieb der Leichenhallen. Die Kosten die im Jahr 2023 entstanden sind, wurden auf die Grabstätten für Urnenbeisetzungen und auf die Grabstätten für Erdbeisetzungen aufgeteilt. Grundlage hierfür war die Anzahl an vorhandenen Erd- und Urnengrabstätten auf den Friedhöfen der Gemeinde Perl. Im nächsten Schritt wurden, auf Grundlage der Mittelwerte der Fallzahlen der erworbenen Nutzungsrechte im Zeitraum 2019-2023 (pro Jahr und pro Grabstelle), aus den Kosten sogenannte Recheneinheiten gebildet.
• Im WEIHER-Modell werden außerdem die Pflegeaufwände des Betreibers für die verschiedenen Grabarten berücksichtigt. Die Pflegeaufwände für die (Urnen-) Rasenreihengräber sowie für die anonymen Grabfelder fließen bei der Gebührenkalkulation der Friedhofsverwaltung der Gemeinde Perl nicht in die Gebühre für die Nutzungsrechte mit ein. Für die Pflegeaufwände wurde eine separate Kostenstelle geschaffen. Dadurch werden die Angehörigen, die ihre Grabstätten selbst pflegen, nicht belastet.
4. Einschätzung der Friedhofsverwaltung der Gemeinde Perl
Deutschlandweit wandert der Trend im Bestattungswesen seit Jahren in Richtung der Urnenbestattungen. Die Gütegemeinschaft der Feuerbestattungsanlagen e.V. führt hierzu in jedem Jahr eine Befragung durch. Die Umfrageergebnisse auf dem Jahr 2023 sind dieser Vorlage beigefügt. In den Umfrageergebnissen ist ersichtlich, dass der deutschlandweite Anteil an Urnenbestattungen im Jahr 2023 bei 80 % lag. In den Bundesländern Thüringen und Sachsen-Anhalt lag der Anteil an Erdbestattungen im Jahr 2023 bei unter 6 %.
Die Gründe für diese Entwicklung sind sehr vielschichtig. Allein Kostengründe anzuführen, wäre sicherlich zu kurz gedacht. Es lassen sich vielmehr kulturelle Gründe anführen, wie beispielsweise die größere Individualität der zur Verfügung stehenden Beisetzungsmöglichkeiten und damit auch der individuellen Ausdrucksform über den Tod hinaus. Diese größere Individualität ist auch in der Gemeinde Perl bemerkbar. So hält die Gemeinde Perl neben den allgemeinen Wahlgrabstätten noch Tiefengrabstätten sowie Rasenreihengrabstätten für Erdbeisetzungen vor. Die Möglichkeiten für Urnenbeisetzungen umfassen die allgemeinen Wahlgrabstätten, Urnenrasenreihengrabstätten, anonyme Grabfelder und zusätzlich befinden sich zwei neuen Formen der Urnengemeinschaftsgrabstätten in der Vorbereitung und sollen noch im Jahr 2025 umgesetzt werden. In unserem Nachbarbundesland Rheinland-Pfalz hat der Ministerrat Anfang Dezember 2024 das wohl modernste Bestattungsgesetz in Deutschland auf den Weg gebracht. Die Bevölkerung in Rheinland-Pfalz wird zukünftig von der Sargpflicht entbunden. Daraus resultieren ganz neue Möglichkeiten, wie die Seebestattung (in Rheinland-Pfalz soll in den vier größten Flüssen bestattet werden), die Verstreuung der Aschen sowie die Möglichkeit der Aushändigung der Urne an die Angehörigen. Darüber hinaus soll auch die Weiterverarbeitung der Totenasche erlaubt werden. Es ist davon auszugehen, dass weitere Bundesländer die Sargpflicht aufheben und so die Möglichkeit alternativer Bestattungsformen schaffen werden. Dadurch wird in absehbarer Zeit voraussichtlich die Nachfrage an Grabstätten für Erdbestattungen noch weiter sinken.
Sollte durch eine Gebührenkalkulation nach dem Kölner-Modell der Kostenunterschied zwischen Sarg- und Urnenbestattungen geringer werden und dadurch die Nachfrage an Grabstätten für Erdbeisetzungen in der Gemeinde Perl steigen, müssen ausreichend Grabstätten für Erdbeisetzungen vorgehalten werden. Die Anlegung von Grabreihen für Erdbeisetzungen ist kostenintensiver als die Anlage von Grabreihen für Urnenbestattungen. Höhere Kosten führen zur einer höheren Gebührenforderung gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern. Des Weiteren wird natürlich für die Anlage von Grabreihen für Erdbeisetzungen eine deutlich größere Fläche benötigt. Dies kann, je nach Friedhof, zu großen Problemen führen.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Gebührenkalkulation nach dem Kölner Modell die Friedhofsverwaltung sowohl aus Kosten- als auch Platzgründen vor größere Herausforderungen stellen würde (z. B. Friedhofserweiterungen, Schließung von Friedhofsteilen). Zwar könnte durch die Umsetzung des Kölner-Modells der Kostenunterschied zwischen Erd- und Urnengrabstätten verringert werden, jedoch lässt die derzeitige Entwicklung im deutschen Friedhofs- und Bestattungswesen erwarten, dass Erdgrabstätten zukünftig eher noch weniger nachgefragt werden.
Der vorliegende Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.
• Informationen zum Thema "Friedhofsverein"
In der Sitzung des Finanz-, Personal- und Bildungsausschusses am 10. September 2024 wurde aus der Mitte des Ausschusses über die Möglichkeit der Gründung eines Friedhofsvereines informiert. Wie bereits in der vorgenannten Sitzung des Finanz-, Personal- und Bildungsausschusses angekündigt, hat sich die Friedhofsverwaltung mit diesem Thema auseinandergesetzt und möchte nun über das Thema „Friedhofsverein“ informieren.
In vielen Kommunen deutschlandweit bestehen bereits Friedhofsvereine. Diese Friedhofs-vereine sind meist durch ehrenamtliche Bürgerinnen und Bürger organisiert und helfen ehrenamtlich bei der Pflege und Instandhaltung eines oder mehrerer Friedhöfe im Gemeindegebiet. Aber auch andere Aufgaben können durch einen Friedhofsverein wahrgenommen werden, beispielsweise die Organisation von Gedenk- oder Erinnerungsveranstaltungen. Eine Übersicht über verschiedene Friedhofsvereine ist dieser Vorlage beigefügt.
In verschiedenen Kommunen können die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer aus einem Friedhofsverein besondere Ermäßigungen auf die eigene Beisetzung oder auf Beisetzungen von direkten Familienangehörigen erhalten.
Auch in der Gemeinde Perl könnte ein Teil der Pflege und Instandhaltung der Friedhöfe durch einen Friedhofsverein organisiert werden. Die Gründung eines solchen Vereines sollte jedoch ehrenamtlichen Bürgerinnen und Bürgern überlassen werden. Die Friedhofsverwaltung könnte hier selbstverständlich unterstützend tätig werden.
Durch einen Mosella-Aufruf könnte das Interesse aus der Bevölkerung abgefragt werden. Sollte entsprechendes Interesse bestehen, könnten ggf. weitere Schritte folgen.
Der vorliegende Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.