vom 24. September 2024
Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. November 2025 (Amtsbl. I S. 1086), hat der Gemeinderat der Gemeinde Perl am 29. April 2026 folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
§ 5 der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Perl in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2024, wird wie folgt geändert:
Für die Herstellung und die Verfüllung einer Grabstätte werden Gebühren wie folgt erhoben:
| Gebühr |
| a. für Grabstätten, in denen Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beigesetzt werden | 690,20 € |
| b. für Grabstätten, in denen Urnen beigesetzt werden | 357,00 € |
| c. für Grabstätten, in denen Urnen in doppelter Tiefe beigesetzt werden | 535,50 € |
| d. für Tiefengrabstätten bei Erstbelegung | 1.428,00 € |
| e. für alle nicht unter a. - d. genannten Grabstätten | 1.284,01 € |
| f. für alle nicht unter a. - d. genannten Grabstätten mit Bergungssack | 1.407,77 € |
Artikel 2
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die vorangegangene Satzung der Gemeinde Perl, mit der dazugehörigen Anlage, wird hiermit aufgrund des § 12 Abs. 4 KSVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. August 2025 (Amtsbl. I S. 854, 863) in Verbindung mit § 1 der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen in der Gemeinde Perl vom 18. Dezember 2020 öffentlich bekannt gemacht. Ich weise gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 und 2 KSVG darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der jeweilig gültigen Fassung oder aufgrund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| 2. | vor Ablauf eines Jahres der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder Verfahrens- oder Formmängel gegenüber der Gemeinde Perl unter Bezeichnung der Tatsache, die Mängel ergeben, schriftlich gerügt geworden sind. |
Perl, den 08. Mai 2026
Der Bürgermeister
Uhlenbruch (Siegel)