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Mosella Perl
Ausgabe 22/2024
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Gemeinde Perl
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Wahlbekanntmachung

1.

Am Sonntag, dem 09. Juni 2024, finden folgende Wahlen statt:

a.

die Wahl zum Europäischen Parlament (Europawahl),

b.

die Wahl zum Kreistag des Landkreises Merzig-Wadern (Kreistagswahl),

c.

die Wahl zum Gemeinderat der Gemeinde Perl (Gemeinderatswahl),

d.

die Wahl zu den 11 Ortsräten der Gemeindebezirke der Gemeinde Perl (Ortsratswahlen),

e.

die Wahl zum Bürgermeister der Gemeinde Perl (Bürgermeisterwahl).

Die Wahlen dauern von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

2.

Die Gemeinde Perl ist in folgende 13 Wahlbezirke eingeteilt:

Wahlbezirk

Wahlraum

010 Besch

Clubheim SV Besch, Franziskusstraße 1 B

020 Borg

Bürgerhaus Borg, Auf dem Bungert 4

030 Büschdorf

Bürgerhaus Büschdorf, Michaelstraße 24

040 Eft-Hellendorf

Bürgerhaus Eft-Hellendorf, Kirchenstraße 11

050 Nennig

Bürgerhaus Nennig, Martinusstraße 17

060 Oberleuken/ Keßlingen/ Münzingen

Feuerwehrgerätehaus Oberleuken, Mühlenstraße 28

070 Oberperl

Bürgerhaus Oberperl, Unter Paulen 17

080 Perl I

Grundschule Dreiländereck – Neubau, Kirschenstraße 6-8

085 Perl II

Grundschule Dreiländereck – Altbau, Kirschenstraße 6-8

090 Sehndorf

Bürgerhaus Sehndorf, Marienstraße 52

100 Sinz

Bürgerhaus Sinz, Niederprümstraße 1

110 Tettingen-Butzdorf

Bürgerhaus Tettingen-Butzdorf, Butzdorfer Straße 29

115 Wochern

Bürgerhaus Wochern, Bernhardstraße 6

Die Gemeinde Perl ist in 13 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. In den Wahlbenachrichtigungskarten, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 03. Mai 2024 bis 17. Mai 2024 zugestellt wurden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die oder der Wahlberechtigte zu wählen hat.

Der zusätzliche für die Europawahl gebildete Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses der Europawahl am 09. Juni 2024, um 14.30 Uhr, im Feuerwehrgerätehaus Perl, Zum Kreckelberg 3, 1. OG, 66706 Perl, zusammen.

3.

Die Wahlberechtigten können nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Die Wahlberechtigten haben ihre Wahlbenachrichtigungskarte und einen amtlichen Personalausweis, Unionsbürgerinnen und Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigungskarte soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wahlberechtigte erhält bei Betreten des Wahlraums für die Wahl, zu der er wahlberechtigt ist, einen entsprechenden Stimmzettel ausgehändigt, und zwar

a.

für die Europawahl einen weißen Stimmzettel,

b.

für die Kreistagswahl einen grünen Stimmzettel,

c.

für die Gemeinderatswahl einen gelben Stimmzettel,

d.

für die Ortsratswahl einen orangefarbenen Stimmzettel,

e.

für die Bürgermeisterwahl einen beigen Stimmzettel.

Jeder Wahlberechtigte hat für die vorgenannten Wahlen je eine Stimme.

Bei der Europawahl enthält der Stimmzettel jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.

Bei der Kreistags-, der Gemeinderats- und der Ortsratswahl enthalten bei Verhältniswahl die Stimmzettel die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer öffentlichen Bekanntgabe unter Angabe des Namens der Partei oder Wählergruppe, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese sowie des Familiennamens, Vornamens und Beruf der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber jeden Wahlvorschlags. Bei Wahlvorschlägen, die in eine Gebietsliste und Bereichslisten gegliedert sind, sind auf der Gebietsliste und den Bereichslisten je die ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber mit Familiennamen, Vornamen und Beruf angegeben.

Für die Wahl zu den Ortsräten der Gemeindebezirke Borg und Eft-Hellendorf gilt Mehrheitswahl, da hier nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wurde. Der Stimmzettel enthält diesen Wahlvorschlag unter Angabe des Namens der Partei oder Wählergruppe sowie des Familiennamens, des Vornamens und des Berufes sämtlicher Bewerberinnen und Bewerber des Wahlvorschlags. Der Stimmzettel enthält außerdem eine freie Fläche, die groß genug ist, um insgesamt die Namen von doppelt so vielen wählbaren Personen aufzunehmen, wie Mitglieder in die Ortsräte zu wählen sind; sie trägt die Überschrift „Vom Wähler / Von der Wählerin vorgeschlagene wählbare Personen“.

Bei der Bürgermeisterwahl enthalten die Stimmzettel die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer öffentlichen Bekanntgabe unter Angabe des Namens der Partei, der Wählergruppe oder der Einzelbewerberin und des Einzelbewerbers, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese sowie des Familiennamens, des Vornamens und des Berufes der Bewerberinnen und Bewerber.

Die Wählerin oder der Wähler gibt bei Verhältniswahl die Stimme in der Weise ab, dass sie oder er auf jedem Stimmzettel durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder aus andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchen Wahlvorschlag sie oder er wählen möchte.

Bei Mehrheitswahl erfolgt die Stimmabgabe ohne Bindung an vorgeschlagene Bewerber und ohne das Recht der Stimmhäufung auf einen Bewerber. Der Stimmzettel kann doppelt so viele Bewerber enthalten, wie Mitglieder in den Ortsrat zu wählen sind. Führt der Wähler Personen auf, die nicht wählbar sind, so gelten diese Person als nicht vorgeschlagen. Die vom Wähler auf dem Stimmzettel aufgeführten, wählbaren Personen sind so zu bezeichnen, dass Zweifel über ihre Person, insbesondere Verwechslungen mit anderen wählbaren Personen ausgeschlossen sind. Insgesamt können für den Ortsrat Borg bzw. den Ortsrat Eft-Hellendorf vom Wähler bis zu 18 Personen aufgeführt werden.

Die Stimmzettel müssen von der Wählerin oder von dem Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäftes möglich ist.

5.

Wer einen Wahlschein hat, kann

durch Stimmabgabe an der

a.

Europawahl in einem beliebigen Wahlbezirk des Landkreises Merzig-Wadern,

b.

Kreistagswahl in einem beliebigen Wahlbezirk der Gemeinde Perl (65 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz),

c.

Gemeinderatswahl in einem beliebigen Wahlbezirk seines Wahlbereiches (§ 15 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz),

d.

Ortsratswahl in einem beliebigen Wahlbezirk seines Gemeindebezirkes (§ 56 Kommunalwahlgesetz),

e.

Bürgermeisterwahl in einem beliebigen Wahlbezirk der Gemeinde Perl (§ 65 Abs. 2 i. V. m. § 72 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz).

oder durch Briefwahl teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen möchte, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (in verschlossenem Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6.

Jede und jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 Europawahlgesetz).

Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder von dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch). Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist ebenfalls strafbar.

Perl, den 23. Mai 2024

Die besondere Gemeindewahlleiterin

Eva-Maria Anton