Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses
Der Gemeinderat der Gemeinde Perl hat gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in seiner Sitzung am 16.05.2024 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Besch Industriegebiet – 1. Änderung“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B) und der Begründung unter Berücksichtigung der Abwägungsergebnisse als Satzung beschlossen.
Dieser Beschluss wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Besch Industriegebiet – 1. Änderung“ in Kraft.
Der Bebauungsplan kann im Rathaus der Gemeinde Perl, Trierer Straße 28, 66706 Perl, Bauamt, Zimmer 2.06, während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden, über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB wird darauf hingewiesen, dass ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39-42 Baugesetzbuch bezeichneten Vermögensnachteile durch die Festsetzungen dieses Bebauungsplanes eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit dieses Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die oben bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung über den Bebauungsplan schriftlich gegenüber der Gemeinde Perl geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Auf § 12 Abs. 6 des Kommunalen Selbstverwaltungsgesetzes (KSVG) wird hingewiesen. Es gilt entsprechend:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist. |
Die in §§ 44 und 215 BauGB sowie in § 12 KSVG festgelegten Fristen beginnen mit dieser Bekanntmachung.
Übersichtskarte mit Darstellung des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Besch Industriegebiet – 1. Änderung“, ohne Maßstab
Perl, den 27.05.2024
Der Bürgermeister
Uhlenbruch