Einwohnerfragestunde
Zur Einwohnerfragestunde liegen der Verwaltung keine Eingaben vor.
Änderung des Industriebebauungsplanes Besch - Erweiterung; Abwägung und Satzungsbeschluss
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 12.12.2019 gem. § 2 Abs. 1 BauGB den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans "Änderung Industriebebauungsplan Besch - Erweiterung" in der Gemeinde Perl, Ortsteil Besch gefasst. In seiner Sitzung am 03.04.2020 hat der Gemeinderat gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs.1 BauGB beschlossen, das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Änderung Industriebebauungsplan Besch – Erweiterung“ einzuleiten und den Entwurf des Bebauungsplanes bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B) sowie der Begründung gebilligt, und die öffentliche Auslegung beschlossen. Diese fand statt im Zeitraum vom 15.06.2020 bis 17.07.2020.
Nach Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 BauGB wurde ein Raumordnungsverfahren (Zielabweichungsverfahren) zum Bebauungsplan durchgeführt.
Mit Datum vom 06. April 2023 ging der Bescheid über den raumordnerischen Entscheid bezüglich des Abschlusses des Zielabweichungsverfahrens zum Vorhaben „Bau- und Handwerkermarkt“ in Perl-Besch bei der Gemeinde ein. Der beantragten Abweichung von den raumordnerischen Zielsetzungen des Landesentwicklungsplanes (LEP), Teilabschnitt „Siedlung“ (Konzentrations- und Kongruenzgebot) bzw. des LEP, Teilabschnitt „Umwelt“ (Grund- und Hochwasserschutz sowie des Vorranggebietes für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen), wird unter Beachtung der in der raumordnerischen Beurteilung getroffenen Maßnahmen zugestimmt. Das beauftragte Planungsbüro hat die geforderten Maßnahmen entsprechend in den Entwurf des Bebauungsplan „Änderung Industriebebauungsplan Besch – Erweiterung“ und in die damit verbundene Begründung aufgenommen.
Die erforderlichen Beteiligungsschritte haben stattgefunden. Der Entwurf des Bauleitplans wurde erneut ausgelegt und die Stellungsnahmen erneut eingeholt gemäß § 4 a Absatz 3 BauGB.
Das vorliegende Abwägungsmaterial ergibt sich aus den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit. Nach Prüfung und Würdigung des Abwägungsmaterials wird empfohlen, den Bebauungsplan in der jetzt vorliegenden Fassung als Satzung zu beschließen.
Beschluss:
| 1. | Die während der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und der Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB sowie im Rahmen der erneuten Beteiligung gem. § 4a BauGB eingegangenen Stellungnahmen zum Bebauungsplan „Änderung Industriebebauungsplan Besch - Erweiterung“ der Gemeinde Perl, Ortsteil Besch werden mit dem in der tabellarischen Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen (Synopse) dargestellten Abwägungsergebnis beschlossen. |
| 2. | Der Bebauungsplan „Änderung Industriebebauungsplan Besch - Erweiterung“ der Gemeinde Perl, Ortsteil Besch bestehend aus Planzeichnung, Textteil und Begründung wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in der jetzt vorliegenden Form als Satzung beschlossen. Der Satzungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. |
Abstimmung:
Einstimmig.
Bebauungsplan "Entlang der Apacher Straße" - Abwägung und Satzungsbeschluss
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 04.03.2021 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Entlang der Apacher Straße“ im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde ortsüblich bekannt gemacht.
Ziel des Bebauungsplanes ist es, die rasante Entwicklung im Wohnungsbau in der Gemeinde Perl planungsrechtlich zu steuern, um nachteilige städtebauliche Auswirkungen zu verhindern. Durch ihre räumliche und strukturelle Lage an der Grenze zu Luxemburg verzeichnet die Gemeinde Perl seit vielen Jahren einen steten Zuwachs und eine große Nachfrage nach Wohnbauland. Ziel der Planung ist eine behutsame und aus städtebaulicher Sicht verträgliche Steuerung der Wohnsiedlungstätigkeit. Unverträglichen Nachverdichtungen soll so entgegengewirkt werden.
Die erforderlichen Beteiligungsschritte haben stattgefunden. Aufgrund von Anregungen im Verfahren, die zu einer Änderung der Grundzüge der Planung geführt haben, wurde der Bebauungsplan zwei weitere Male öffentlich ausgelegt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden jeweils über die Auslegung bzw. erneute Auslegung informiert.
Das vorliegende Abwägungsmaterial ergibt sich aus den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit. Nach Prüfung und Würdigung des Abwägungsmaterials wird empfohlen, den Bebauungsplan in der vorliegenden Fassung als Satzung zu beschließen.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Öffentlichkeit, die sich zur Planung geäußert haben, sind von dem Ergebnis der Abwägung in Kenntnis zu setzen. Hierzu ist das Ergebnis der Abwägung den Behörden sowie sonstigen Trägern öffentlicher Belange und den Nachbargemeinden sowie der Öffentlichkeit schriftlich mitzuteilen.
Der Ortsrat hat sich in seiner Sitzung am 5. Juni 2023 mit der Angelegenheit befasst und mit drei Ja-Stimmen, zwei Nein-Stimmen und drei Enthaltungen dem Beschlussvorschlag entsprechend zugestimmt.
Beschluss:
| 1. | Die im Rahmen des Planverfahrens vorgebrachten und soweit abwägungsbeachtlichen Anregungen und Hinweise der erneuten öffentlichen Auslegung gem. § 4 a Abs. 3 BauGB werden zur Kenntnis genommen und jeweils entsprechend des jeweiligen Beschlussvorschlags beschieden. |
| 2. | Der Bebauungsplan „Entlang der Apacher Straße“, bestehend aus Planzeichnung (Teil A), Textteil (Teil B) und Begründung, wird gemäß § 10 Absatz 1 BauGB in der jetzt vorliegenden Form als Satzung beschlossen. Der Satzungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. |
Abstimmung:
Einstimmig.
Sportpark der Generationen, aktueller Stand Finanzierung und Absichtserklärung zur Umsetzung
Wie bereits im Rahmen von Gremiensitzungen mitgeteilt, werden die bereitgestellten Haushaltsmittel nicht für die vollständige Umsetzung aller Module ausreichen. Mit Stand 01.02.2023 weist das Projekt „Grenzüberschreitender Sportpark der Generationen“ in den einzelnen Modulen (1-6) deutliche Kostenveränderungen auf.
Unabhängig von den wirtschaftlichen Auswirkungen des Ukrainekonfliktes sowie der Corona-Pandemie sind die Kostenveränderungen Folge von qualitativen und quantitativen Anpassungen im Rahmen der Detailplanung. Dies beinhaltet auch veränderte Kostenzuordnungen zwischen den einzelnen Modulen. Insbesondere ursprünglich der Erschließung zugeordnete Kosten, werden jetzt den einzelnen Modulen 1-3 (Sportlerheim, Rasenplatz, Leichtathletik-Anlage) direkt zugeordnet.
Die Kostenveränderung der Module 1-3 beläuft sich auf zusätzliche Kosten in Höhen von 1.390.953 € (Veränderung: 44,6%). Im Rahmen der gegebenen Finanzierung müssen diese Mehrkosten aus den Finanzmitteln der Module 4 (Bewegungspark) und 5 (Erschließung) ausgeglichen werden. Somit stehen für Modul 5 (Erschließung) aktuell noch 432.955 € zur Verfügung. Die Umsetzung des Moduls 4 (Bewegungspark) kann mit dem aktuellen Projektbudget nicht realisiert werden. Das Modul 6 (Kunst am Bau) bleibt entsprechend der Vorgaben der Bundesförderung unverändert.
Mit Blick auf die ursprüngliche Antragstellung und den damit definierten Projektumfang und die entsprechenden Förderziele hat die Verwaltung am 01.02.2023 ein Erörterungsgespräch mit dem Projektträger Jülich und der Bundesbauverwaltung Saarbrücken geführt. Beiden ist die aktuelle Situation der Kostensteigerung aus anderen Projekten bekannt. Der Fördergeber stimmt einer Herausnahme des Moduls 4 (Bewegungspark) aufgrund der derzeit nicht sichergestellten Finanzierung zu. Das definierte Förderziel wird durch diese Herausnahme nicht gefährdet. Der Fördergeber fordert jedoch von der Gemeinde Perl eine entsprechende Absichtserklärung zur Realisierung des Bewegungsparks in der Zukunft. Durch die Herausnahme des Bewegungsparks ergibt sich für die Gemeinde Perl die Möglichkeit einer erneuten Förderantragsstellung in anderen Förderprogrammen (INTERREG, EOM, Leader etc.). Die Gefahr einer Doppelförderung besteht somit nicht.
Beschluss:
Die Gemeinde Perl erklärt wiederholt ihre Absicht, das Modul 4 (Bewegungspark) als Teil des Grenzüberschreitenden Sportparks in der Zukunft umsetzen zu wollen.
Darüber hinaus wird die Verwaltung beauftragt bis zur nächsten Sitzung des Gemeinderates am 18.07.2023 einen entsprechenden Finanzierungsvorschlag mit Zeitplan bzgl. der Umsetzung des Moduls 4 (Bewegungspark) vorzulegen.
Abstimmung:
13 Ja-Stimmen, eine Gegenstimme und 7 Enthaltungen.
Vorschlagsliste der Gemeinde Perl für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen im Wahljahr 2023
Die Gemeinde Perl hat nach Aufforderung durch den Direktor des Amtsgerichtes Merzig für das Wahljahr 2023 eine Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen erstellt.
Die im Gemeinderat der Gemeinde Perl vertretenen Fraktionen wurden aufgefordert, ihre Kandidaten und Kandidatinnen zu benennen. Die Liste der CDU-Fraktion enthält fünf Bewerber*innen, die der Fraktionen von SPD einen Bewerber, die der FDP-Fraktion eine Bewerberin und die der Fraktion Bündnis90/Die Grünen keine Bewerber*in.; hinzu kommen neun private Bewerbungen.
Für die Vorschlagsliste der Gemeinde Perl ergeben sich damit folgende Nennungen:
| Name, Geb.name, Vorname | Geburtsjahr | Wohnort |
| Zengerli, geb. Ollinger, Annette | 1967 | Büschdorf |
| Müller, Christian | 1964 | Tettingen-Butzdorf |
| Schuster geb. Reinert, Irene | 1961 | Oberleuken |
| Follmann, Walter | 1957 | Perl |
| Stoller, Nikolaus | 1957 | Wochern |
| Schmidt, Erwin | 1954 | Nennig |
| Ranft geb. Müller, Monika | 1965 | Sinz |
| Hartmann, Marlene | 1976 | Perl |
| Kartes Dr., Bernd | 1963 | Perl |
| Sünder, Bernd | 1957 | Perl |
| Hollas, Axel | 1971 | Besch |
| Koch, Richard | 1959 | Borg |
| Ott Dr.-Ing., Markus | 1963 | Oberperl |
| Spanier, Hans Peter | 1958 | Keßlingen |
| Spanier geb. Lahr, Pia | 1964 | Keßlingen |
| Herzog, Felix | 1963 | Büschdorf |
Für die Aufnahme der Kandidatinnen und Kandidaten in die Vorschlagsliste der Gemeinde Perl ist die Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderates erforderlich.
Beschluss:
Zustimmung zu der vorliegenden Bewerberliste aufgrund der Benennung durch die Gemeinderatsfraktionen und privaten Bewerbungen.
Abstimmung:
Einstimmig.
Erweiterung der Nutzung der Urnenrasenreihengrabstätten auf den Friedhöfen in der Gemeinde Perl; Möglichkeit einer zweiten Beisetzung
Die Bestattungskultur in Deutschland erlebt in den letzten Jahren einen Wandel. Die Zahl der Feuerbestattungen steigt, gleichzeitig sinkt die Zahl der Körpererdbestattungen. In diesem Zusammenhang bietet die Gemeinde Perl seit 2020 Rasenreihengräber für Urnenbestattungen auf dem Friedhof in Perl an. Diese sogenannten Urnenrasenreihengräber werden für die Dauer von 20 Jahren erworben und während dieser Zeit vom Bauhof der Gemeinde Perl gepflegt. Die einheitlichen Grabsteine für diese Gräber werden von den Natursteinwerkstätten Felten angefertigt und aufgestellt. Bisher wurden insgesamt sechs Urnenrasenreihengrabstätten vergeben.
Da nur ein Bruchteil aller Urnenbestattungen in diesen Urnenrasenreihengrabstätten stattfindet, ist es Ziel der Friedhofsverwaltung, diese Grabart attraktiver für die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Perl zu gestalten. Um dieses Ziel zu erreichen, sollen in Zukunft zwei Bestattungen in einem Urnenrasenreihengrab ermöglicht werden. Dies ist allerdings nur umsetzbar, wenn die verbleibende und damit verkürzte Ruhefrist mindestens 10 Jahre beträgt (§ 6 Abs. 3 BestattungsG). Die verkürzte Ruhezeit ist erforderlich, da es sich um die Grabart Reihengrabstätten handelt. Diese werden grundsätzlich für 20 Jahre vergeben und können anschließend nicht verlängert bzw. wiedererworben werden. Mit der geänderten Belegung könnte diese Grabart zweifach belegt werden und dennoch eine Belegung der Reihe nach erfolgen.
Die Gebühren für die Nutzung der Urnenrasenreihengrabstätten müssten entsprechend ergänzt werden.
Voraussichtliche neue Gebühren:
Grabaushub:
1. Belegung = 314,00 €
2. Belegung = 264,00 €
Die Gebühr für die erste Belegung ist teurer, da die Urne tiefer in die Erde gesetzt werden muss.
Grabstein:
Abbau, Transport, Schriftergänzung und Wiederaufbau = 230,00 €
zzgl. pro Buchstabe und Zahl der Beschriftung = 10,00 €.
Analog der bisherigen Handhabung wäre es sinnvoll, bei den Grabsteinen der (Urnen-) Rasenreihengräber einen Pauschalbetrag zu erheben. Dies hätte den Vorteil, dass die Gebühr nicht extra für jede Bestattung separat angepasst werden muss. Der vorgeschlagene Pauschalbetrag beträgt 450,00 €.
Für die Gemeinde Perl haben die neuen Gebühren keine finanziellen Auswirkungen. Wie bei allen Bestattungsleistungen werden die Kosten in gleicher Höhe an den Bürger weitergegeben.
Beschluss:
Anbieten der Möglichkeit einer zweiten Beisetzung in Urnenrasenreihengrabstätten auf den Friedhöfen der Gemeinde Perl durch Änderung von § 16 Abs. 2 der Friedhofssatzung sowie Aufnahme der Gebühren für die zweite Beisetzung in die Friedhofsgebührensatzung.
Darüber hinaus erstellt die Verwaltung für die nächste Beratung im zuständigen Fachausschuss sowie für die anstehende Ortsvorsteher Dienstbesprechung eine Übersicht der entsprechenden Grabarten sowie ein Friedhofskonzept.
Abstimmung:
Einstimmig.
Festlegung der Mitgliederzahl des Gemeinderates der Gemeinde Perl für die Amtszeit 2024-2029
§ 32 Abs. 2 KSVG legt die Mitgliederzahl der Gemeinderäte der Gemeinden bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern auf 27 fest. Im Dezember 2020 wurde diese Regelung dahingehend ergänzt, dass der jeweilige Gemeinderat durch Satzung festlegen kann, dass für die Zahl der Gemeinderatsmitglieder die nächst niedrigere Gemeindegrößenklasse maßgebend ist. In der niedrigsten Gemeindegrößenklasse kann die Zahl der Mitglieder des Gemeinderates auf 21 abgesenkt werden. Im Fall der Gemeinde Perl bedeutet dies eine mögliche Verringerung von 27 auf 21 Mitglieder. Eine derartige Änderung kann nur ab Beginn der nächsten Amtsperiode (ab Sommer 2024) vorgenommen werden und muss spätestens ein Jahr vor Ablauf der jetzigen Amtszeit erfolgen.
Den Gemeinderäten wird damit die Möglichkeit eingeräumt, künftig im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben für die nächste Amtsperiode selbst zu entscheiden, ob für die Zahl der Ratsmitglieder die gesetzliche Standart-Regelung oder aber die nächst niedrigere Größenklasse maßgeblich ist. Soll von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, muss dies entsprechend dem neu eingefügten Satz 2 zu § 32 Abs. 2 KSVG durch eine Satzung geregelt werden. Die Beschlussfassung darüber bedarf einer Zweidrittelmehrheit.
In der Gesetzesbegründung heißt es: Die Größe der Gemeinderäte ist mit Ausnahme von Hessen und Nordrhein-Westfalen in allen Flächenländern kleiner als im Saarland. Die vergleichsweise großen Gemeinderäte führen seit dem Wegfall der 5%-Sperrklausel zu einer gewissen Zersplitterung, die auch Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit des Gemeinderats haben kann. Zudem trägt die mögliche Verkleinerung der Gemeinderäte dem Umstand Rechnung, dass es in der Praxis immer schwieriger wird, ehrenamtliche Stellen in den Gemeinden zu besetzen. Sie ermöglicht außerdem Kosteneinsparungen für die Gemeinde.
Beschluss:
Keine Verringerung der Mitgliederzahl des Gemeinderates der Gemeinde Perl auf 21, sondern Beibehaltung der gesetzlichen Standart-Regelung von 27 Mitgliedern für die Amtszeit
2024-2029.
Abstimmung:
Einstimmig.
Festlegung der Mitgliederzahl der Ortsräte der Gemeinde Perl für die Amtszeit 2024-2029
Die Zahl der Mitglieder der Ortsräte legt der Gemeinderat innerhalb der kommunalrechtlich vorgegebenen Grenzen fest. Danach können Ortsräte in Ortsteilen mit bis zu 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern mindestens 7 und höchstens 11 Mitglieder haben (§71 Abs. 2 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)). In der Gemeinde Perl legte der Gemeinderat die Anzahl bisher für alle Ortsräte auf 9 Mitglieder fest. Maßgeblich für die Ermittlung der Einwohnerzahl ist der Tag der letzten vorausgegangenen allgemeinen Kommunalwahlen (26. Mai 2019), wobei diese konkreten Zahlen wegen der klaren Unterschreitung – gemessen an der vom KSVG festgelegten Schwelle von 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern – zu keinen Veränderungen in den tatsächlichen Zuordnungen führt.
Im Dezember 2020 wurde die bisherige gesetzliche Rahmenvorgabe dahingehend erweitert, dass nunmehr abweichend von den alten Rahmenvorgaben die Gemeinderäte in die Lage versetzt wurden, durch Satzung niedrigere Mitgliederzahlen festzulegen. In Bezug auf die in der Gemeinde Perl anzuwendende niedrigste Größenklasse bedeutet dies, dass eine Absenkung der Mindestzahl nunmehr auf 5 erfolgen könnte, wobei die Höchstzahl weiterhin bei 11 bliebe (Sonderregelung für die niedrigste Größenklasse).
Die Anbindung der Zahl der Ortsratsmitglieder an die örtlichen Melderegister macht es notwendig, dass der Gemeinderat innerhalb der laufenden Amtszeit, jedoch spätestens ein Jahr vor deren Ablauf, die Zahl der Ortsratsmitglieder neu festlegen muss. Im Gegensatz zur Frage der Auflösung oder Änderung von Gemeindebezirken (Ortsteilen) besteht insoweit eine Verpflichtung der Gemeinde, innerhalb der Frist des § 70 Abs. 2 KSVG die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Die Festsetzung kann sowohl eine Neufestsetzung und damit eine Satzungsänderung als auch ein Beschluss des Gemeinderates darüber sein, dass es bei der bisherigen Regelung verbleibt.
Mit Schreiben vom 10. Mai 2023 wurden die Ortsvorsteherin und die Ortsvorsteher der einzelnen Gemeindebezirke aufgefordert die Festlegung der Mitgliederzahl der Ortsräte zu beraten und dem Gemeinderat eine Empfehlung auszusprechen.
Beschluss:
Keine Veränderung der Mitgliederzahl der Ortsräte der Gemeinde Perl, sondern Beibehaltung der derzeitigen Mitgliederzahl von jeweils 9 Mitgliedern für die Amtszeit 2024-2029.
Abstimmung:
Einstimmig.
Einführung des Dienstradleasings für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinde Perl
In der Privatwirtschaft wird das Fahrradleasing bereits seit mehreren Jahren angeboten. Seit Inkrafttreten des Tarifvertrags zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-Fahrradleasing) vom 1. März 2021, besteht für Beschäftigte im öffentlichen Dienst auch die Möglichkeit des Fahrradleasings durch eine entsprechende Entgeltumwandlung. Seit Oktober 2021 besteht durch eine Gesetzesänderung zudem auch für Beamte die Möglichkeit des Dienstradleasings über Entgeltumwandlung. Die Regelungen des TVöD sind auch auf die Beamten anzuwenden.
Durch die Möglichkeit des Dienstradleasings soll die Attraktivität des öffentlichen Dienstes gesteigert werden. Das Dienstradleasing ist für den Arbeitgeber in der Regel kostenneutral. Die Beschäftigten können im Normalfall gegenüber einem Direktkauf sparen, da sie das Fahrrad am Ende der Leasinglaufzeit für einen günstigeren Betrag erwerben können.
Die Gemeinde Perl möchte durch das Angebot die Gesundheit seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fördern und zusätzlich einen Beitrag zum Klima- und Umweltschutz leisten.
Die Beschäftigten verzichten zugunsten des Dienstradleasings auf einen Teil ihres tariflichen Entgelts und profitieren so von der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit. Die Höhe der Entgeltumwandlung ist von der Leasingrate abhängig. Der geldwerte Vorteil ist mit 0,25 % des Bruttolistenpreises des jeweiligen Fahrrads zu versteuern. Für den Arbeitgeber ergibt sich auch eine Ersparnis bei den Sozialabgaben.
Grundsätzlich können die Beschäftigten bis zu 40 % sparen, abhängig vom Kaufpreis des Fahrrads und der sich daraus ergebenen Leasingrate sowie vom Verdienst und den steuerlichen Vorteilen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Verringerung der Sozialabgaben eine Auswirkung auf die späteren Ansprüche aus der Rentenversicherung haben werden.
Der vorliegende Sachverhalt wird vom Rat zustimmend zur Kenntnis genommen.
Konsortialvertrag der Städte und Gemeinden der Landkreise Saarlouis und Merzig-Wadern zum Betrieb des Tierheims Dillingen
Zwischen den Städten und Gemeinden der Landkreise Saarlouis und Merzig-Wadern, dem Tierschutzverein Untere Saar e.V. als Tierheimleitung und den Landkreisen Saarlouis und Merzig-Wadern besteht ein Konsortialvertrag. Dieser Konsortialvertrag hat den Zweck, den Betrieb und die Unterhaltung des Hedwig Trampert Tierheims Dillingen-Saar sicherzustellen.
Die Aufgabe des Tierheims ist es, in Not geratene Hunde und Katzen sowie kleine Heimtiere, die der menschlichen Obhut entstammen, artgerecht unterzubringen und zu versorgen und im Krankheitsfall die tierärztliche Versorgung sicherzustellen und u. a. Fundtiere aus den Kommunen aufzunehmen.
Der von den Kommunen zur Finanzierung des Tierheimes zu leistende Kommunalbeitrag betrug in den vergangenen Jahren 0,99 € pro Einwohner, was für die Gemeinde Perl einen Gesamtbeitrag von 8.783,28 € bedeutete. Dieser Kommunalbeitrag musste nunmehr zur Sicherstellung der Finanzierung der Tierheimkosten ab 01.04.2023 auf 1,39 € pro Einwohner angehoben werden. Dies bedeutet für die Gemeinde Perl einen jährlichen Gesamtbeitrag von 12.332,08 € (bei 8872 Einwohnern). Der Konsortialvertrag wurde zwischenzeitlich von allen Kommunen der beiden o. a. Landkreise unterzeichnet.
Der vorliegende Sachverhalt wird vom Rat zustimmend zur Kenntnis genommen.