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Mosella Perl
Ausgabe 29/2022
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Gemeinde Perl
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan

„Dörrwiese – Mühlenklopp 2. Änderung“ mit Vorhaben- und Erschließungsplan in der Gemeinde Perl, Ortsteil Perl

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

Der Gemeinderat der Gemeinde Perl hat in seiner Sitzung am 14.07.2022 unter TOP 4 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Dörrwiese – Mühlenklopp 2. Änderung” mit Vorhaben- und Erschließungsplan gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Dörrwiese – Mühlenklopp 2. Änderung” in Kraft.

Jedermann kann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Dörrwiese – Mühlenklopp 2. Änderung”, bestehend aus Plan, Vorhaben- und Erschließungsplan, Begründung sowie Verträglichkeitsgutachten, im Rathaus der Gemeinde Perl, Bauamt, Zimmer 2.06 während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Dörrwiese – Mühlenklopp 2. Änderung“ ersetzt in seinem Geltungsbereich die beiden rechtskräftigen Bebauungspläne „Dörrwiese – Mühlenklopp“ (2006) bzw. „Dörrwiese – Mühlenklopp – 1. Änderung“ (2011).

Hinweise gem. §§ 214, 215 BauGB

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Dörrwiese – Mühlenklopp 2. Änderung” schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Hinweise gem. § 12 Abs. 6 KSVG

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2.

vor Ablauf der vorbezeichneten Frist (Satz 1 des § 12 Abs. 6 KSVG) der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Kommune unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.

Perl, den 15.07.2022 (Siegel)

Der Bürgermeister

gez. Uhlenbruch

(Uhlenbruch)