Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses
Der Gemeinderat der Gemeinde Perl hat in seiner Sitzung am 14.07.2022 unter TOP 4 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Dörrwiese – Mühlenklopp 2. Änderung” mit Vorhaben- und Erschließungsplan gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Dörrwiese – Mühlenklopp 2. Änderung” in Kraft.
Jedermann kann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Dörrwiese – Mühlenklopp 2. Änderung”, bestehend aus Plan, Vorhaben- und Erschließungsplan, Begründung sowie Verträglichkeitsgutachten, im Rathaus der Gemeinde Perl, Bauamt, Zimmer 2.06 während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Dörrwiese – Mühlenklopp 2. Änderung“ ersetzt in seinem Geltungsbereich die beiden rechtskräftigen Bebauungspläne „Dörrwiese – Mühlenklopp“ (2006) bzw. „Dörrwiese – Mühlenklopp – 1. Änderung“ (2011).
Hinweise gem. §§ 214, 215 BauGB
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Dörrwiese – Mühlenklopp 2. Änderung” schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Hinweise gem. § 12 Abs. 6 KSVG
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| 2. | vor Ablauf der vorbezeichneten Frist (Satz 1 des § 12 Abs. 6 KSVG) der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Kommune unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist. |
Perl, den 15.07.2022 (Siegel)
Der Bürgermeister
gez. Uhlenbruch
(Uhlenbruch)