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Mosella Perl
Ausgabe 31/2023
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Gemeinde Perl
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Teiländerung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Perl

im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Erholungs- und Ferienort Römerberghof“, Gemeinde Perl, Ortsteil Nennig

Bekanntmachung der Einleitung des Verfahrens zur Teiländerung des Flächennutzungsplanes sowie der öffentlichen Auslegung

Gemäß § 2 Abs. 1 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Gemeinderat der Gemeinde Perl in öffentlicher Sitzung am 18.07.2023 die Einleitung des Verfahrens zur Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Erholungs- und Ferienort Römerberghof“ im Ortsteil Nennig gefasst hat.

Weiterhin hat der Gemeinderat der Gemeinde Perl in seiner öffentlichen Sitzung am 18.07.2023 den Entwurf der Teiländerung des Flächennutzungsplanes gebilligt und die öffentliche Auslegung der Teiländerung des Flächennutzungsplanes „Erholungs- und Ferienort Römerberghof“ beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit ebenfalls bekannt gemacht.

Gegenstand der Teiländerung des Flächennutzungsplanes ist die Darstellung einer Sonderbaufläche „Erholung und Tourismus“, um die Errichtung von Tiny-Häusern und Ferienwohnungen auf dem Römerberghof planerisch vorzubereiten.

Parallel zur Teiländerung des Flächennutzungsplanes ist eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen. Der Umweltbericht ist gesonderter Bestandteil der Begründung (der Umweltbericht entspricht dem Planwerk zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Erholungs- und Ferienort Römerberghof“).

Der Geltungsbereich Teiländerung des Flächennutzungsplanes umfasst eine Fläche von ca. 9.600 qm. Die genauen Grenzen können dem beigefügten Lageplan entnommen werden.

Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 BauGB erfolgte die Unterrichtung zur frühzeitigen Beteiligung der Teiländerung des Flächennutzungsplans durch die frühzeitige Beteiligung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Erholungs- und Ferienort Römerberghof“.

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf der Teiländerung des Flächennutzungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B), der Begründung und dem Umweltbericht, in der Zeit vom 04.08.2023 bis einschließlich 04.09.2023 während der Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Perl, Bauamt, Zimmer 2.08 einsehbar ist.

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich auf der Homepage der Gemeinde Perl unter folgendem Link https://perl.saarland/offenlage-bplan.html sowie über das zentrale Internetportal des Landes (https://www.uvp-verbund.de/kartendienste) elektronisch abrufbar.

Neben dem Entwurf der Teiländerung des Flächennutzungsplans „Erholungs- und Ferienort Römerberghof“ bestehend aus der Planzeichnung, der Begründung sowie dazugehörigem Umweltbericht, der nach Maßgabe der Anlage 1 zum BauGB u.a. nach den Umweltschutzgütern i.S. des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB gegliedert ist, sind folgende Dokumente verfügbar, die umweltbezogene Informationen enthalten:

Umweltbericht (der nach Maßgabe der Anlage 1 zum BauGB u.a. nach den Umweltschutzgütern i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB gegliedert ist) mit folgenden Informationen:

Schutzgut Boden, keine erhebliche Beeinträchtigung: Während der Bauphase wird es zu Bodenbewegungen, kleineren Reliefveränderungen und Bodenverdichtungen bzw. Umschichtung des Bodens kommen. Ein Verlust von landwirtschaftlichen Flächen findet nur in sehr geringem Rahmen statt (ca. 32 m² einer Weide werden teilversiegelt durch Terrassenbau, die Wohncontainer stehen auf Rädern und greifen nicht in den Boden ein). Das Umfeld wird weiterhin im Rahmen der Pferdewirtschaft genutzt.

Schutzgut Wasser, unter Anwendung der Schutzmaßnahmen keine erhebliche Beeinträchtigung: Alle neu angelegten Bauelemente (KFZ-Stellplätze, Terrassen der Appartementcontainer und sonstige Strukturen) werden so angelegt, dass Wasser weiterhin durch die eingesetzten Materialien versickern kann. Das Umfeld der KFZ-Stellplätze inkl. Zufahrt zu den Stellplätzen wird weiterhin als Garten/Grünfläche genutzt, um eine Versickerung von Wasser zu gewährleisten. Das Plangebiet liegt in einem geplanten Wasserschutzgebiet (Engere Schutzzone - Zone II), weshalb insb. in der Bauphase Schutzmaßnahmen des Grundwassers zu beachten sind.

Schutzgut Klima und Lufthygiene, keine erhebliche Beeinträchtigung: die Planung hat aufgrund der bestehenden Vorbelastung keine Auswirkungen auf das Schutzgut. Weitere Maßnahmen für dieses Schutzgut sind nicht erforderlich.

Schutzgut Tiere und Pflanzen/Biologische Vielfalt/Artenschutz, unter Anwendung externer Ausgleichmaßnahmen i.s.d. Eingriffsregelung keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten: Durch den geplanten Umbau des Römerberghofs kommt es zu geringen Inanspruchnahmen ungenutzter Flächen (lediglich zwei Appartementcontainer befinden sich auf einer Weide – alle anderen Baustrukturen befinden sich im Bereich von Gärten oder Koppeln). Aufgrund des geringen Umfangs ist dieser jedoch für Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt nicht als erheblich zu werten.

Schutzgut Landschaftsbild, keine erhebliche Beeinträchtigung: Durch die Planung ergibt sich keine Betroffenheit des Schutzgutes, da es sich lediglich um eine Erweiterung bestehender (und gut in Landschaftsbild eingefügter) Bebauung handelt. Daher sind für dieses Schutzgut keine Maßnahmen erforderlich.

Schutzgut Mensch, keine erhebliche Beeinträchtigung: Vorhabenbedingt kommt es während der Bauphase zu einer Erhöhung des Verkehrs- und Lärmaufkommens, die jedoch aufgrund der relativ kurzen Bauzeit und der Einhaltung der Vorschriften zu Baulärm keine erheblichen Beeinträchtigungen der Wohn- und Wohnumfeldfunktion im Ortsbereich von Nennig (nächstgelegenes Wohnhaus ca. 150m südwestlich) aufweisen.

In der Betriebsphase des geplanten Römerberghofs wird es zu einer leichten Erhöhung des Verkehrsaufkommens (Fahrräder, KFZ, Wanderer) kommen, die den Römerberghof als Übernachtungsstation nutzen. Durch das geplante Konzept (Natur-Tourismus) und der vergleichsweise geringen Anzahl an Übernachtungsmöglichkeiten (Bereitstellung von 8 Appartementcontainer mit ca. 20qm Gesamtfläche) ist die Erhöhung des KFZ-Aufkommens lediglich von untergeordneter Bedeutung

Schutzgut Kultur- und Sachgüter, keine Beeinträchtigung: Durch die Planung ergibt sich keine Betroffenheit. Daher sind für diese Schutzgüter keine Maßnahmen erforderlich. Auf die Anzeigepflicht bei Bodenfunden wird hingewiesen. Sollten im Rahmen der Baumaßnahme kulturell bedeutsame Stücke gefunden werden sind die Baumaßnahmen sofort einzustellen und die Denkmalschutzbehörde zu informieren.

Schutzgebiete: Das Plangebiet liegt in einem geplanten Wasserschutzgebiet (Engere Schutzzone - Zone II). Die Zone II soll den Schutz vor Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten, die von verschiedenen menschlichen Tätigkeiten und Einrichtungen ausgehen und wegen ihrer Nähe zur Fassungsanlage besonders gefährdet sind.

Darüber hinaus grenzt der Geltungsbereich unmittelbar an das NATURA-2000-Gebiet (FFH- & Vogelschutzgebiet) „LSG Röllbachschlucht und Lateswald bei Nennig“ (6404-304). Aufgrund der Kleinräumigkeit der Maßnahme sind Auswirkungen auf umliegende Schutzgebiete nicht zu befürchten.

Externe Ausgleichsmaßnahmen zum Ausgleich des Bilanzdefizites nach der Eingriffsregelung: Das im Rahmen der Realisierung des Planvorhabens entstehende ökologische Defizit von 36.496 ökologischen Werteinheiten kann nicht innerhalb des Plangebietes ausgeglichen werden. Die erforderlichen externen Ausgleichsmaßnahmen Externe Kompensationsmaßnahmen sollen auf zwei Maßnahmenflächen erfolgen.

Eine Fläche befindet sich innerhalb des angrenzenden VSGs (ca. 1.100 m östlich des Eingriffsbereichs). Die Kompensationsfläche ist momentan stark von Sukzession betroffen und soll in eine genutzte Streuobstwiese mit extensiver Pferdebeweidung entwickelt werden. Die Kompensationsfläche umfasst eine Größe von 12.154 m² und umfasst die Flurstücke 20/1, 19/1, 5208/18, 5207/18, 5701/17, 17/1, 15/2 und 15/1 (Katasterbezirk Nennig (3540) - Flur 5).

Eine weitere Kompensationsfläche befindet sich in Nennig (3540) Flur 5, Parzelle 1352/2 mit ca. 1830 m² Gesamtgröße. Die Fläche umfasst eine Wiese frischer Standorte (2.7.2.2.2) mit durchschnittlicher Ausprägung und soll in eine genutzte Streuobstwiese entwickelt werden.

Auf den Flächen werden hochstämmige Obstbäume (Stammdurchmesser ca. 12-14cm, Stammhöhe ca. 180-200cm) entsprechend der DIN 18916 (bevorzugt im Herbst) in einem Pflanzabstand von ca. 12m x 12m unter Einhaltung des saarländischen Nachbarschaftsrechts, angepflanzt.

5 Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange mit Umweltbezug, betreffend folgende Themen: angrenzendes Natura-2000-Gebiet; Ausführung naturschutzrechtlicher Vermeidungsmaßnahmen; Umfang und Detaillierungsgrad; pot. Rodungsarbeiten; Entwässerung des Gebietes; Lage innerhalb eines geplanten Trinkwasserschutzgebietes sowie innerhalb eines Vorranggebietes für Grundwasserschutz; angrenzendes Vorranggebiet für Naturschutz; Anzeigepflicht von Bodenfunden und Veränderungsverbot; pot. Kampfmittelfunde.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch per Mail an die E-Mail-Adresse: vorzimmer@perl-mosel.de vorgebracht werden, nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Teiländerung des Flächennutzungsplanes unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 des UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat wurden, aber hätte geltend machen werden können.

Perl, 26.07.2023

Der Bürgermeister

Uhlenbruch