Liebe Mitbürgerinnen, liebe Mitbürger, durch die Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Gemeinde Perl vom 13.11.1979 ist die Pflicht zur ordnungsgemäßen Reinigung der öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage den Eigentümern der an diesen Straßen angrenzenden Grundstücke übertragen. Zu den öffentlichen Straßen im obigen Sinne zählen die Straßen Wege und Plätze einschließlich Geh- und Radwege sowie Straßenrinnen und -böschungen.
Trotz wiederholter Hinweise an dieser Stelle ist immer wieder festzustellen, dass dieser Reinigungspflicht nur ungenügend nachgekommen wird. In jedem Ortsteil sind Beispiele hierfür zu finden. Insbesondere in vielen Straßenrinnen wächst das Gras.
Wir bitten daher die Grundstückseigentümer als Reinigungsverpflichtete, ihrer Reinigungspflicht nachzukommen und hiermit zur Erhaltung der mit erheblichen Kosten erstellten und zu unterhaltenden Straßen sowie zu einem gepflegten Ortsbild beizutragen. Insbesondere weise ich darauf hin, dass diese Reinigungspflicht auch für unbebaute Grundstücke innerhalb der geschlossenen Ortslagen gilt.
Ich würde es sehr bedauern, wenn gegebenenfalls ordnungsbehördliche Maßnahmen wie Ersatzvornahme oder Bußgeldverfahren eingeleitet werden müssten.
Perl, den 18. September 2025
Der Bürgermeister der Gemeinde Perl
als Ortspolizeibehörde
R. Uhlenbruch