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Mosella Perl
Ausgabe 4/2023
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Gemeinde Perl
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Satzung der Gemeinde Perl

über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze (Hebesatzsatzung)

vom 19. Januar 2023

Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes -KSVG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Oktober 2022 (Amtsbl. I S. 1296), in Verbindung mit § 1 der Bekanntmachungssatzung der Gemeinde Perl vom 18. Dezember 2020, in Verbindung mit § 25 des Grundsteuergesetzes -GrStG- vom 07. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294), und § 16 des Gewerbesteuergesetzes -GewStG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294), hat der Gemeinderat der Gemeinde Perl in seiner Sitzung am 19. Januar 2023 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Realsteuerhebesätze

Die Hebesätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

a)

für die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke - Grundsteuer A

350 v.H.

b)

für unbebaute und bebaute Grundstücke - Grundsteuer B

450 v.H.

2.

Gewerbesteuer nach Ertrag und Kapital

450 v.H.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2023 in Kraft.

Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Hebesatzsatzung vom 03. Dezember 2019 außer Kraft.

Perl, den 23. Januar 2023

Der Bürgermeister (Siegel)

Uhlenbruch

Bekanntmachung

Die vorstehende Satzung der Gemeinde Perl über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze (Hebesatzsatzung) vom 19. Januar 2023 wird hiermit aufgrund des § 12 Abs. 4 KSVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Oktober 2022 (Amtsbl. I S. 1296), in Verbindung mit § 1 der Bekanntmachungssatzung der Gemeinde Perl vom 18. Dezember 2020, öffentlich bekannt gemacht.

Wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften wird auf die Bestimmungen des § 12 Abs. 6 Sätze 1 und 2 des KSVG hingewiesen. Sie haben folgenden Wortlaut:

„Satzungen die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.“

Perl, den 23. Januar 2023

Der Bürgermeister

Uhlenbruch