Aufgrund des § 12 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) vom 15. Januar 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Januar 2023 (Amtsbl. I S. 204) sowie § 8 des Gesetzes über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz-BestattG) vom 22. Januar 2021 (Amtsblatt I, 226, ber. S. 992), zuletzt geändert durch Artikel 140 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), erhält die Satzung gemäß dem Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Perl vom 30. November 2023 folgende Fassung:
I. Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Friedhofsverwaltung
§ 4 Bestattungsbezirke
§ 5 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
§ 7 Verhalten auf dem Friedhof
§ 8 Dienstleistungserbringer
III. Bestattungsvorschriften
§ 9 Allgemeines
§ 10 Särge und Urnen
§ 11 Bestattungen
§ 12 Ruhezeiten
§ 13 Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 14 Allgemeines
§ 15 Reihengrabstätten
§ 16 Rasenreihengrabstätten
§ 17 Wahlgrabstätten
§ 18 Tiefengrabstätten
§ 19 Beisetzung von Aschen
§ 20 Sternenkindergrabstätten
§ 21 Ehrengrabstätten
§ 22 Maße der Grabstätten
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 23 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
§ 24 Wahlmöglichkeiten
VI. Grabmale
§ 25 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
§ 26 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
§ 27 Genehmigungserfordernis
§ 28 Anlieferung
§ 29 Standsicherheit der Grabmale
§ 30 Unterhaltung
§ 31 Entfernung
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 32 Allgemeines
§ 33 Vernachlässigung
VII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 34 Benutzung der Leichenhalle
§ 35 Trauerfeiern
VIII. Schlussvorschriften
§ 36 Alte Rechte
§ 37 Haftung
§ 38 Gebühren
§ 39 Zuwiderhandlungen
§ 40 Ordnungswidrigkeiten
§ 41 Rechtsbehelf
§ 42 Inkrafttreten
Allgemeiner Hinweis
Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird in dieser Satzung, ohne Benachteiligung eines ggf. anderen Geschlechts, die gewohnte männliche Sprachform bei personenbezogenen Substantiven und Pronomen verwendet.
I. Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofsatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Perl gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
a. Friedhof Besch
b. Friedhof Borg
c. Friedhof Eft-Hellendorf
d. Friedhof Keßlingen
e. Friedhof Nennig
f. Friedhof Oberleuken
g. Friedhof Perl
h. Friedhof Sinz
i. Friedhof Tettingen-Butzdorf
j. Friedhof Wochern
§ 2
Friedhofzweck
(1) Die in § 1 bezeichneten Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Perl. Sie dienen der Bestattung aller verstorbenen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Perl waren oder ein Recht auf eine Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Gleiches gilt für verstorbene Verwandte von Einwohnern der Gemeinde Perl in gerader und ungerader Linie bis zweiten Grades, die zum Todeszeitpunkt nicht in der Gemeinde Perl gewohnt haben, aber bei denen eine Bestattung in der Gemeinde sachgerecht begründet werden kann, sowie für die in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekannten Wohnsitz (§ 2 Abs. 4 BestattG). Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung.
(2) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Dementsprechend hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.
§ 3
Friedhofsverwaltung
Das Bestattungswesen, die Verwaltung sowie die Beaufsichtigung der Friedhöfe obliegt dem Bürgermeister. Dieser kann den Ortsvorstehern die Beaufsichtigung der Friedhöfe zuweisen.
§ 4
Bestattungsbezirke
(1) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
| Bestattungsbezirk | Ortsteil |
| a. Friedhof Besch | Besch, |
| b. Friedhof Borg | Borg, |
| c. Friedhof Eft-Hellendorf | Eft-Hellendorf, |
| d. Friedhof Keßlingen | Keßlingen, |
| e. Friedhof Nennig | Nennig, |
| f. Friedhof Oberleuken | Oberleuken, Münzingen |
| g. Friedhof Perl | Oberperl, Perl, Sehndorf |
| h. Friedhof Sinz | Sinz, |
| i. Friedhof Tettingen-Butzdorf | Tettingen-Butzdorf, |
| j. Friedhof Wochern | Wochern. |
(2) Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Bestattung auf anderen Friedhöfen ist nur möglich, wenn
a. dort ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte besteht oder
b. dies gewünscht wird und die Belegung dies zulässt.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
§ 5
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichen Interesse ganz oder teilweise vom Friedhofsträger für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Diese Bestimmung gilt auch unter den gleichen Bedingungen für einzelne Grabstätten. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. Schließung und Entwidmung richten sich nach den Bestimmungen des saarländischen Bestattungsgesetzes.
(2) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung zu veranlassen.
(3) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
(4) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.
(5) Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind. § 7 Abs. 2 und 3 des Bestattungsgesetzes gilt entsprechend.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. Das Betreten der Friedhöfe bei Dunkelheit, Schnee- und Eisglätte erfolgt auf eigene Gefahr.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 7
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 7 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a. Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen ist das Befahren mit Fahrzeugen, die zur Fortbewegung zwingend erforderlich sind, insbesondere Krankenfahrstühle, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel, Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung;
b. sich mit und ohne Spielgerät sportlich zu betätigen;
c. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben;
d. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen;
e. Film-, Ton-, und Fotoaufnahmen ohne vorherige Genehmigung der Friedhofsverwaltung, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen und zu verwerten;
f. Druckschriften zu verteilen;
g. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;
h. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten;
i. zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern;
j. Tiere mitzubringen, ausgenommen Assistenzhunde;
k. Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben mit Ausnahme von Trauerfeiern und genehmigten Veranstaltungen.
Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde; die Genehmigung ist spätestens sieben Tage vorher bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen.
§ 8
Dienstleistungserbringer
(1) Dienstleistungserbringer, aus deren Tätigkeit eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetze und Steinbildhauer, des Weiteren auch Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende, benötigen eine schriftliche Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
(2) Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden grundsätzlich nur solche Dienstleistungserbringer zugelassen, die, in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht die erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen und eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.
(3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die Berechtigungskarte ist dem aufsichtsberechtigtem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassungen werden jeweils für fünf Kalenderjahre ausgestellt.
(4) Die Dienstleistungserbringer und ihre Beschäftigten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Beschäftigten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(5) Unbeschadet des § 7 Abs. 3 Buchst. d dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während den von der Gemeinde festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 6 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Erdaushub, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(7) Firmenbezeichnungen auf Grabmalen dürfen nur seitlich und unauffällig angebracht werden.
(8) Dienstleistungserbringern, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 4 bis 7 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
(9) Soweit Arbeiten keiner Zulassung nach Abs. 1 bedürfen, kann Dienstleistungserbringern bei schwerwiegenden Verstößen die Tätigkeit auf den Friedhöfen untersagt werden.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 9
Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung festzulegen.
(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Bestattungen erfolgen in der Regel an Werktagen.
(3) Erdbestattungen und Einäscherungen sollen in der Regel frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Erdbestattungen erfolgen spätestens 10 Tage nach dem Eintritt des Todes. Aschen müssen spätestens drei Monate nach der Einäscherung bestattet werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet. Im Übrigen gilt § 29 des Saarländischen Bestattungsgesetztes.
§ 10
Särge und Urnen
(1) Für die Friedhöfe der Gemeinde Perl besteht grundsätzlich Sarg- bzw. Urnenpflicht. Bei der Beschaffenheit der Särge sind die Bestimmungen des § 31 des Saarländischen Bestattungsgesetzes zu beachten.
(2) Auf Antrag können diejenigen von der Sargpflicht entbunden werden, deren religiöse Glaubensüberzeugung eine Sargbestattung nicht erlaubt, solange keine gravierenden medizinischen bzw. polizeilichen Gründe eine Sargbestattung erforderlich machen. In den Fällen der sarglosen Bestattung ist der Leichnam bis zur Grabstelle in einem verschlossenen Sarg zu transportieren. Der Leichnam ist in Tüchern beizusetzen.
(3) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,67 m breit sein. Sind im Ausnahmefall größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Gemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die im Ausnahmefall gegebenenfalls entstehenden Mehrkosten sind vom jeweiligen Nutzungsberechtigten zu tragen.
(4) Die Asche Verstorbener ist in einem festen und verschlossenen Behältnis (Urne) aus leicht verrottbarem Material beizusetzen.
§ 11
Bestattungen
(1) Die Gräber werden von der Gemeinde ausgehoben und wieder verfüllt. Die Gemeinde kann auch Dritte hierzu beauftragen.
(2) Im Falle der Beauftragung von Dritten verpflichtet sich der Unternehmer, die Herstellung und Verfüllung der Gräber entsprechend den Bestimmungen des dazu geschlossenen Vertrages sowie aufgrund der besonderen Bedingungen des dazu ergangenen Leistungsverzeichnisses vorzunehmen.
(3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt ab Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(4) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(5) Der Nutzungsberechtigte hat Grabschmuck und -zubehör vorher zu entfernen bzw. entfernen zu lassen. Im Falle der Körpererdbestattung müssen Grabmale, Abdeckplatten, Einfassungen, Fundamente oder sonstige baulichen Anlagen sowie Grabzubehör entfernt werden. Der Nutzungsberechtigte hat die dadurch entstandenen Kosten zu tragen. Die Räumung ist spätestens zwei volle Arbeitstage vor der Beisetzung sicherzustellen. Im Falle einer Urnenbeisetzung hat der Nutzungsberechtigte die Entfernung einer vorhandenen Abdeckung sowie des Grabschmucks und -zubehörs am Tag vor der Beisetzung sicherzustellen.
(6) Treten nach Ablauf der Ruhezeit bei Wiederbelegung Überreste menschlicher Leichen oder Aschen auf, sind diese an geeigneter Stelle des Friedhofs wieder anonym der Erde zu übergeben. Die Friedhofsverwaltung ist entsprechend zu informieren.
§ 12
Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt auf allen Friedhöfen 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre. Bei Fehl- und Totgeburten sowie bei aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten beträgt die Ruhezeit 15 Jahre.
(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.
(3) Die Dauer der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
§ 13
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Diese erfolgt nur aufgrund eines schriftlich begründeten Antrags. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und unter Beachtung des aus dem Artikel 1 Grundgesetz (GG) herzuleitenden Grundsatz der Totenruhe erteilt werden. § 5 Abs. 5 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtige.
(5) Alle Umbettungen werden von der Gemeinde durchgeführt bzw. veranlasst. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wiederauszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
IV. Grabstätten
§ 14
Allgemeines
(1) Die Grabstätten auf den Friedhöfen der Gemeinde Perl stehen und bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach Maßgabe dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
b) Rasenreihengrabstätten,
c) Wahlgrabstätten,
d) Urnenwahlgrabstätten,
e) Urnenreihengrabstätten,
f) Urnenrasenreihengrabstätten,
g) anonyme Urnengrabstätten,
h) Sternenkindergrabstätten,
i) Ehrengrabstätten.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Abgabe einer Reihengrabstätte oder auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Wahlgrabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 15
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, Urnenreihengrabstätten dienen der Beisetzung der Asche Verstorbener. Wie werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur ein Verstorbener bestattet werden. Unter der Voraussetzung, dass die entsprechende Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet, ist es jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte ein verstorbenes Kind unter einem Jahr und einen verstorbenen Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter sechs Jahren zu bestatten.
§ 16
Rasenreihengrabstätten
(1) Rasenreihengrabstätten sind hügellose Grabstätten ohne Einfassungen für Erdbestattungen. Rasenreihengrabstätten werden auf allen Friedhöfen der Gemeinde Perl bei Vorliegen der hierfür erforderlichen räumlichen Voraussetzungen eingerichtet. Das Verfügungsrecht an diesen Grabstätten wird für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden verliehen. Ein Wiedererwerb ist ausgeschlossen. Die Vorschriften der Friedhofssatzung über die Reihengrabstätten für Körpererdbestattungen gelten entsprechend.
(2) Die Grabstätten sind durch die Nutzungsberechtigten innerhalb von vier Wochen nach der Beisetzung von jeglichem Grabschmuck zu räumen. Sie werden vom Friedhofsträger eingeebnet und eingesät. Die Pflege und das Mähen des Rasens werden für die Dauer der Ruhezeit Friedhofsträger oder einem Beauftragten durchgeführt.
Für das Einebnen, Einsäen und die Pflegearbeiten an der Grabstätte einschließlich der Rasenpflege während der gesamten Ruhefrist erhebt die Gemeinde eine zusätzliche einmalige Gebühr.
(3) Die Kennzeichnung der Rasengrabstätte erfolgt durch eine am Kopfende der Grabstätte von der Gemeinde oder einem Beauftragten angebrachte aufstehende Grabtafel aus Granitstein im Format 40 cm x 40 cm, in welche auf Veranlassung der Gemeinde Geburts- und Sterbejahr sowie Vor- und Nachname des Bestatteten eingraviert werden. Für die Bereitstellung und die Anbringung der Grabtafel und für die Herstellung der Gravur auf der Tafel erhebt die Gemeinde im Bestattungsfall eine einmalige Gebühr.
(4) Kränze, Blumenschmuck und sonstiger Grabschmuck sind im Falle der Bestattung und bis zur anschließenden Raseneinsaat des Grabfeldes zugelassen. Die Rasenfläche selbst ist zur Vermeidung von Behinderungen bei der Rasenpflege von jeglichem Grabschmuck freizuhalten.
§ 17
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechtes ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich.
(2) Es wird unterschiedene zwischen ein- und mehrstelligen Grabstätten. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung an der entsprechenden Grabstelle erfolgen.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der entsprechenden Urkunde und beginnt rückwirkend ab dem Tag der Beisetzung. Mit Erwerb des Nutzungsrechts wird die betreffende Person Nutzungsberechtigter. Wer das Nutzungsrecht erwirbt, ist der Nutzungsberechtigte. Nutzungsberechtigt kann nur eine natürliche Person oder in begründeten Einzelfällen eine juristische Person sein. Der Erwerb des Nutzungsrechtes für gewerbliche Zwecke ist ausgeschlossen nicht erlaubt. Die Verleihung des Nutzungsrechtes wird erst nach Zahlung der durch die Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühr wirksam. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt. Das Nutzungsrecht kann ohne Zustimmung der Gemeinde nicht an Dritte übertragen werden.
(4) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Ein Anspruch auf Verleihung, Verlängerung oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte besteht grundsätzlich nicht. Die Gemeinde kann abweichend hiervon den Wiedererwerb von Nutzungsrechten auf nicht geschlossenen Friedhofsteilen ermöglichen. In diesen Fällen wird das Nutzungsrecht nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte zu den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechtes und zu den in diesem Zeitpunkt für den Ersterwerb des Nutzungsrechtes geltenden Gebühren verliehen. Auf nicht geschlossenen Friedhofsteilen ist der Wiedererwerb des Nutzungsrechtes für eine Dauer von 5, 10 oder 15 Jahren auf Antrag auch möglich, wenn kein Bestattungsfall vorliegt. Die Gemeinde kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gemäß § 5 beabsichtigt ist.
(5) Auf den Ablauf oder die Möglichkeit des Wiedererwerbs des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte zwei Monate vorher schriftlich hingewiesen. Wenn der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, erfolgt der Hinweis durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen zweimonatigen Aushang auf der Grabstätte.
(6) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich für den Nutzungsberechtigten die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte. Die Grabstätte ist unbeschadet der Gestaltungsgrundsätze spätestens drei Monate nach der Beisetzung herzurichten und so zu gestalten, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt wird.
(7) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a. auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b. auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
c. auf die Stiefkinder,
d. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,
e. auf die Eltern,
f. auf die vollbürtigen Geschwister,
g. auf die Stiefgeschwister,
h. auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird die jeweils älteste Person Nutzungsberechtigter.
Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.
(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; es bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Gemeinde.
(10) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(11) Abs. 7 gilt in den Fällen der Absätze 8 und 9 entsprechend.
(12) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(13) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
(14) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an belegten oder teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. In begründeten Einzelfällen ist ein Verzicht vor Ablauf der letzten Ruhezeit möglich. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
§ 18
Tiefengrabstätten
(1) Tiefengrabstätten sind Wahlgrabstätten in denen zwei Körpererdbestattungen übereinander zulässig sind.
(2) Für Tiefengrabstätten gilt § 17 Absätze 1 und 3-14 entsprechend.
§ 19
Beisetzung von Aschen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a. Urnenreihengrabstätten,
b. Urnenrasenreihengrabstätten,
c. Urnenwahlgrabstätten,
d. anonymen Urnenreihengrabstätten,
e. Wahl- und Ehrengrabstätten.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden.
(3) Urnenrasenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten ohne Einfassungen für Urnenbestattungen. Das Nutzungsrecht an diesen Grabstätten wird für die Dauer der Ruhezeit verliehen. Ein Wiedererwerb ist ausgeschlossen. Die Beisetzung einer zweiten Urne in eine Urnenrasenreihengrabstätte kann nur erfolgen, wenn die verbleibende und damit verkürzte Ruhezeit gemäß § 6 Abs. 3 BestattungsG mindestens 10 Jahre beträgt. Die Vorschriften der Friedhofssatzung über die Reihengrabstätten für Urnenbestattungen gelten entsprechend. Die Grabstätten sind durch die Nutzungsberechtigten innerhalb der von der Gemeinde gesetzten Frist von jeglichem Grabschmuck zu räumen. Sie werden vom Friedhofsträger eingeebnet und eingesät. Die Pflege und das Mähen des Rasens werden für die Dauer der Ruhezeit vom Friedhofsträger oder einem Beauftragten durchgeführt.
Für das Einebnen, Einsäen und die Pflegearbeiten an der Grabstätte einschließlich der Rasenpflege während der gesamten Ruhefrist erhebt die Gemeinde eine zusätzliche einmalige Gebühr.
Die Kennzeichnung der Rasengrabstätte erfolgt durch eine am Kopfende der Grabstätte von der Gemeinde oder einem Beauftragten angebrachte aufstehende Grabtafel aus Granitstein im Format 40 x 40 cm, in welche auf Veranlassung der Gemeinde Geburts- und Sterbejahr sowie Vor- und Nachname des Bestatteten eingraviert werden.
Für die Bereitstellung und die Anbringung der Grabtafel und für die Herstellung der Gravur auf der Tafel erhebt die Gemeinde im Bestattungsfall eine einmalige Gebühr. Kränze, Blumenschmuck und sonstiger Grabschmuck sind nur im Falle der Bestattung und bis zur anschließenden Raseneinsaat des Grabfeldes zugelassen. Die Rasenfläche selbst ist zur Vermeidung von Behinderungen bei der Rasenpflege von jeglichem Grabschmuck freizuhalten.
(4) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte.
(5) In anonymen Urnenreihengrabstätten werden Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,40 m mal 0,40 m je Urne für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Sie werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht.
(6) Aschen dürfen in Wahlgrabstätten beigesetzt werden.
(7) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 20
Sternenkindergrabstätten
(1) Sternenkindergrabstätten werden für Totgeburten (Sternenkinder) für die Dauer von 15 Jahren vergeben.
(2) Der Erwerb einer Sternenkindergrabstätte ist auch für Fehlgeburten, Föten und Embryos zulässig.
§ 21
Ehrengrabstätten
(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Gemeinde Perl.
(2) Ehrengräber von Angehörigen der Bundeswehr, deren Tod bei oder infolge einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 63 b Soldatenversorgungsgesetz eingetreten ist, bleiben auch nach Ablauf der Ruhezeit auf Dauer bestehen (dauerndes Ruherecht). Das dauernde Ruherecht ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück. Im Weiteren gilt § 6 a BesttatG.
(3) Der Friedhofsträger hat die auf dem Gebiet der Gemeinde Perl liegenden Ehrengräber zu erhalten.
(4) Findet die Bestattung eines verstorbenen Angehörigen der Bundeswehr in einer mehrstelligen Grabstätte statt, in der bereits ein Verstorbener beigesetzt ist oder beigesetzt werden kann, der nicht unter den in Absatz 2 genannten Personenkreis fällt, so findet dieser keine Anwendung.
§ 22
Maße der Grabstätten
(1) Die Reihengrabstätten haben folgende Maße (Länge x Breite):
a. Reihengrabstätten für Körpererdbestattungen
2,50 m x 1,00 m, Abstand 0,25 m,
b. Rasenreihengräber für Körpererdbestattungen
2,50 m x 1,00 m, Abstand 0,25 m,
c. Reihengrabstätten für Urnenbeisetzungen
1,00 m x 0,50 m, Abstand 0,25 m,
d. Urnenrasenreihengräber
0,50 m x 0,50 m, Abstand 0,25 m,
e. anonyme Urnengrabstätten
0,40 m x 0,40 m, Abstand 0,25 m,
f. Sternenkindergrabstätten
0,50 m x 0,50 m, Abstand 0,25 m.
(2) Die Wahlgrabstätten haben folgende Maße (Länge x Breite):
a. Grabstätte für Körpererdbestattung, einstellig
2,50 m x 1,00 m, Abstand 0,25 m,
b. Grabstätte für Körpererdbestattung, zweistellig
2,50 m x 2,00 m, Abstand 0,25 m,
c. Grabstätte für Körpererdbestattung, dreistellig
2,50 m x 3,00 m, Abstand 0,25 m,
d. Tiefgrabstätte (zwei Beisetzungen)
2,50 m x 0,90 m, Abstand 0,50 m,
e. Urnengrabstätte, zweistellig
1,00 m x 0,50 m, Abstand 0,25 m,
f. Urnengrabstätte, vierstellig
1,00 m x 1,00 m, Abstand 0,25 m.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 23
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist – unbeschadet der besonderen Anforderungen des § 25 für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften – so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, das die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt wird.
§ 24
Wahlmöglichkeit
(1) Die Friedhöfe in Borg, Keßlingen und Wochern unterliegen keinen besonderen Gestaltungsvorschriften. Auf allen anderen Friedhöfen werden Abteilungen mit und Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit oder in einer Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wählen. Wird von der Wahlmöglichkeit (bei Anmeldung der Bestattung) nicht Gebrauch gemacht, hat die Beisetzung in einer Abteilung mit besonderer Gestaltungsvorschriften zu erfolgen.
(3) Auf den nachstehenden Friedhöfen werden Abteilungen mit und Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschrift wie folgt eingerichtet:
a) mit besonderer Gestaltungsvorschrift:
| 1. Friedhof Besch | Grabfelder B bis E |
| 2. Friedhof Eft-Hellendorf | ab Grabreihe 22 |
| 3. Friedhof Nennig | Grabfeld C und D |
| 4. Friedhof Oberleuken | Grabfeld A und B |
| 5. Friedhof Perl | Grabfeld D, Reihe 1 bis 6, |
| Grabfelder E bis J, L, N und O |
| 6. Friedhof Sinz | Feld A und B |
| 7. Friedhof Tettingen | Grabfelder A und B |
b) ohne besondere Gestaltungsvorschrift
| 1. Friedhof Besch | Grabfeld A |
| 2. Friedhof Eft-Hellendorf | Grabreihen 1-21 |
| 3. Friedhof Nennig | Grabfelder A und B |
| 4. Friedhof Oberleuken | Grabfeld C |
| 5. Friedhof Perl | Grabfelder A – C, Grabfeld D, |
| Reihe 7-9, Grabfelder K, M & P. |
| 6. Friedhof Sinz | Grabfeld C und D |
| 7. Friedhof Tettingen | Grabfeld C |
VI. Grabmale
§ 25
Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine (außer Findlingen), Holz, Schmiedeeisen sowie nicht rostende Metalle verwendet werden. Einfassungen und Abdeckungen in Metall sind nicht zugelassen.
(3) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
1. Alle Bearbeitungsarten sind zulässig.
2. Politur ist nur als gestalterisches Element in der Vorderfläche neben Ornament und Schrift erlaubt, sofern sie nicht überwiegt.
3. Die Grabmale sollen aus einem Stück hergestellt sein und keinen Sockel haben.
4. Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber, Farben sowie Glas mit Ausnahme von einfarbigem Sicherheitsglas als Gestaltungsmaterial und zwar in den vier Grundfarben rot, grün, blau und gelb und in den Farben schwarz und weiß.
(4) Nach näherer Bestimmung der Belegungspläne sind stehende oder liegende Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zulässig. Stehende Grabmale sind allseitig gleichwertig zu entwickeln. Liegende Grabmale dürfen nur flach auf die Grabstätte gelegt werden.
(5) Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen sind stehende Grabmale aus Naturstein bis zu folgenden Größen zulässig:
a) auf Einzelgrabstätten und Tiefengräbern
Höhe bis 0,90 m,
Breite bis 0,60 m,
Mindeststärke 0,14 m
b) auf zwei- und mehrstelligen Wahlgrabstätten
Höhe bis 1,10 m,
Breite bis 1,50 m,
Mindeststärke 0,16 m
(6) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale aus Naturstein bis zu folgenden Größen zulässig:
a) auf ein- und zweistelligen Urnengrabstätten
Höhe bis 0,60 m,
Breite bis 0,45 m,
Mindeststärke 0,14 m
b) auf mehr als zweistelligen Urnengrabstätten
Höhe 0,70 m,
Breite bis 0,60 m,
Mindeststärke 0,14 m
Stehende Grabmale aus Naturstein müssen mindestens 14 cm, ab 1,00 m Höhe mindestens 16 cm stark sein.
(7) In den Belegungsplänen können im Rahmen der Absätze 5 und 6 für die Grabmale Höchst- und Mindestabmessungen vorgeschrieben werden.
(8) Abdeckungen der Gräber mit Steinplatten bis zur gesamten Grabfläche und Einfassungen sind zulässig.
(9) Soweit es die Gemeinde innerhalb der Gestaltung und Beachtung des § 25 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 - 7 und auch für sonstige bauliche Anlagen zulassen.
§ 26
Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
In den Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung lediglich den allgemeinen Anforderungen (§ 23). Es müssen insbesondere die Mindeststärken gemäß § 25 Absätze 5 und 6 eingehalten werden.
§ 27
Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Anträge sind durch die Nutzungsberechtigten zu stellen. Das Nutzungsrecht ist im Antragsfall gegebenenfalls vom Antragsteller nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind beizufügen:
a. der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist,
b. Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhaltes, der Form und der Anordnung, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der ihrer Erteilung errichtet worden ist.
(5) Nicht genehmigungspflichtig als provisorische Grabmale sind nur naturlasierte Holztafeln oder –kreuze. Diese dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 28
Anlieferung
(1) Die Anlieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen ist unter Angabe des Friedhofs, des Kalendertages und der Uhrzeit der Friedhofsverwaltung schriftlich anzuzeigen.
(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Gemeinde überprüft werden können.
§ 29
Standsicherheit der Grabmale
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA Grabmal) in der derzeit gültigen Fassung zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Grabstätten nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt entsprechend für sonstige bauliche Anlagen.
(2) Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Gemeinde gleichzeitig mit der Genehmigung nach § 27. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
§ 30
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die nutzungsberechtigten Personen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung durch die Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen; die Gemeinde ist verpflichtet, diese Sachen drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
(3) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Gemeinde kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale versagen.
§ 31
Entfernung
(1) Für die Entfernung von Grabmalen gilt § 17 Abs. 14 entsprechend. Bei Grabmalen im Sinne des § 30 Abs. 3 kann die Gemeinde die Zustimmung versagen.
(2) Werden Grabmale und sonstige bauliche Anlagen bereits vor Ablauf der Ruhezeit entfernt, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, eine Gebühr für die jährliche Pflege der vorzeitig zurückgegeben und eingeebneten Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit zu zahlen.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit oder nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Dazu bedarf es der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde. Sofern Grabstätten von der Gemeinde abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 32
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 26 hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen zu entsorgen. § 8 Abs. 6 Satz 3 bleibt unberührt.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Bepflanzung der Gräber darf die Höhe des Grabmales nicht überschreiten.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes.
(4) Die Nutzungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Ausgenommen hiervon sind Rasenreihengrabstätten, Urnenrasenreihengrabstätten und anonyme Urnengrabstätten.
(5) Die Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach jeder Beisetzung hergerichtet sein.
(6) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung aller außerhalb der Grabstätten befindlichen Flächen (Wege, Grünanlagen usw.) obliegt ausschließlich der Gemeinde; insbesondere ist es untersagt, außerhalb der Grabstätten Platten, Kies oder sonstige Materialien aufzubringen sowie Bepflanzungen vorzunehmen.
(7) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.
(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
§ 33
Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte (§ 31 Abs. 3) auf schriftliche Aufforderung durch die Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Gemeinde auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten die Grabstätte in Ordnung bringen lassen.
(2) Für Grabschmuck gilt § 31 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 34
Benutzung der Leichenhallen
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Gemeinde betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtllichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbener sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 35
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Aufbahrung des Verstorbenen kann im Feierraum untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Die Musikinstrumente in den Feierräumen dürfen grundsätzlich nur von den zugelassenen Musikern gespielt werden.
IX. Schlussvorschriften
§ 36
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 37
Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 38
Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und die damit verbundenen Verwaltungsdienstleistungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 39
Zuwiderhandlungen
Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung richten sich die Zwangsmittel nach dem Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG) vom 27. März 1974 (Amtsblatt
S. 430) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 40
Rechtsbehelf
Gegen Maßnahmen dieser Satzung steht dem Betroffenen der Rechtsbehelf nach den Bestimmungen der Verwaltungs-gerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. S. 686), in ihrer jeweils gültigen Fassung zu.
§ 41
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig verhält sich, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen der Vorschriften dieser Satzung handelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe von 1.000,00 € geahndet werden.
§ 42
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 21. März 2001 einschließlich aller hierzu ergangener Änderungen außer Kraft.
Perl, den 30. November 2023
Der Bürgermeister (Siegel)
Ralf Uhlenbruch
Genehmigung:
Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit hat mit Schreiben vom 9. Januar 2024 (Aktenzeichen: E6/4812-050#001) die Neufassung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Perl (Friedhofssatzung) mit folgendem Wortlaut genehmigt:
Sehr geehrter Herr Uhlenbruch, die Neufassung der Friedhofssatzung in der abschließend mit Schreiben vom 19. Dezember 2023, hier eingegangen am 03. Januar 2024, vorgelegten Fassung wird hiermit genehmigt.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Fabienne Kuklik