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Mosella Perl
Ausgabe 42/2023
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Gemeinde Perl
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Beschlüsse und Informationen

aus der 43. Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Perl

vom 28. September 2023

Einwohnerfragestunde

Zur Einwohnerfragestunde liegen der Verwaltung keine Anfragen vor.

Nahwärmenetz Borg; Vorstellung Zwischenergebnis durch die FAMIS

Mit Beschluss des Klima-, Umwelt- und Bauausschuss vom 13.10.2022 (Vorlage 2022/072- 01-01) wurde der FAMIS GmbH der Auftrag zur Vorbereitung des Förderantrags Machbarkeitsstudie nach „Bundesförderung effiziente Wärmenetze Modul 1“ erteilt.

Auf die in der Studie hin initiierte Interessensabfrage sind insgesamt 57 Rückmeldungen eingegangen; dies entspricht einem prozentualen Rücklauf von 35,63 % der angefragten Grundstücksbesitzer.

Die FAMIS hat die beauftragte Vorstudie soweit abgeschlossen und wird in der Sitzung ihr Ergebnis mitteilen. Vorab bleibt festzuhalten, dass die Rückmeldungen über den ganzen Ort „verstreut“ sind. Bei einem Ausbau, der den ganzen Ort versorgt, ergibt sich bei dem wichtigen Benchmark „abgenommene kWh je Trassenmeter“ leider eine ungünstige Ausgangssituation. Würde das Netz so ausgebaut werden, läge der Wärmepreis über dem einer Einzelversorgung. Interessant ist jedoch eine Variante, bei dem nur ein Teilbereich der Ortslage, der sog. „Waas“, versorgt wird.

Vor der Einleitung des 2. Schritts, der Machbarkeitsstudie, muss neben der Flächenkulisse das spätere Betreibermodell feststehen. Dazu, und über eine mögliche Zeitschiene werden die Vertreter der Famis ausführen.

Beschluss:

Die Fortführung der Machbarkeitsstudie für das Alternativkonzept beauftragen. Festlegung des Betreibermodells in einer der nächsten Sitzungen.

Abstimmungsergebnis:

17 Ja-Stimmen, eine Enthaltung.

Terminierung der Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Gemeinde Perl im Jahr 2024

Nach § 56 Abs. 1 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) wird die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister gleichzeitig mit dem Gemeinderat gewählt. Für die Wahl gelten die Vorschriften des § 74 Kommunalwahlgesetzes (KWG). Gemäß Abs. 1 findet die Wahl vorbehaltlich des Abs. 3 gleichzeitig mit den allgemeinen Kommunalwahlen statt. Nach Maßgabe des Abs. 3 soll die Wahl frühestens zwölf und spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit stattfinden. Die Amtszeit des amtierenden Bürgermeisters läuft am 30. September 2024 ab.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt des Saarlandes vom 10. August 2023 wurde der Wahltag der allgemeinen Kommunalwahlen für die Gemeinde- und Stadtratswahlen, Orts- und Bezirksratswahlen, Kreistagwahlen und die Wahl der Regionalversammlung auf Sonntag, den 9. Juni 2024 festgesetzt. An diesem Tag findet zugleich die Wahl zum 10. Europäischen Parlament statt (Bundesgesetzblatt Teil I vom 16.08.2023, Ausgabe 213-214).

Unbeschadet der Regelung des § 56 Abs. 1 KWG wird der Tag der Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters von der obersten Kommunalaufsichtsbehörde im Benehmen mit der betroffenen Gemeinde festgesetzt. Ein diesbezügliches Anschreiben des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport ist am 11. August 2023 bei der Gemeindeverwaltung mit der Bitte, den Gemeinderat der Gemeinde Perl zum Zwecke der Herstellung des Benehmens mit der beabsichtigten Festsetzung des 9. Juni 2024 als Tag der Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters zu befassen, eingegangen. Das Ergebnis ist dem Ministerium mitzuteilen.

Eine ggf. erforderliche Stichwahl findet 14 Tage nach der ersten Wahl statt, somit Sonntag, den 23. Juni 2024.

Beschluss:

Festsetzung des Termins für die Wahl zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister der Gemeinde Perl auf Sonntag, den 9. Juni 2024.

Abstimmungsergebnis: Einstimmig.

Berufung einer besonderen Gemeindewahlleiterin oder eines besonderen Gemeindewahlleiters sowie einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters für die Gemeinde Perl

Grundsätzlich ist gemäß § 7 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz (KWG) die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zugleich Gemeindewahlleiterin bzw. Gemeindewahlleiter. Stellvertretende Gemeindewahlleiterin bzw. stellvertretender Gemeindewahlleiter ist der jeweilige Vertreter im Amt.

Wer jedoch Wahlbewerberin oder Wahlbewerber, Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson für den Wahlvorschlag ist, kann nicht die Funktion des Gemeindewahlleiters oder des stellvertretenden Gemeindewahlleiters einnehmen. Gemäß Abs. 2 KWG kann der Gemeinderat für die Dauer des Wahlverfahrens eine besondere Gemeindewahlleiterin oder einen besonderen Gemeindewahlleiter; ebenso eine besondere stellvertretende Gemeindewahlleiterin oder einen besonderen stellvertretenden Gemeindewahlleiter im Falle der Verhinderung wählen.

Um die zur Wahlvorbereitung und zum geordneten Ablauf der Wahlen erforderlichen Arbeitsabläufe und -prozesse zügig und ohne Einschränkungen in Gang zu setzen, ist eine zeitnahe Berufung erforderlich. Beispielhaft hierfür sei die öffentliche Bekanntmachung durch die Gemeindewahlleiterin oder den Gemeindewahlleiter zur frühzeitigen Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 23 KWG aufgeführt.

Da bis zur Einreichung der entsprechenden Wahlvorschläge zur Wahl der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters nicht abschließend bekannt ist, wer Wahlbewerber, Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson ist, schlägt die Verwaltung vor, die Gemeindewahlleiterin oder den Gemeindewahlleiter sowie die Vertretung aus der Mitte der Verwaltung zu berufen. Im Rahmen der Wahlvorbereitung und Durchführung der Wahlen 2024 sind innerhalb der zuständigen Abteilung I.1 die Gemeindeoberinspektorin Eva-Maria Anton sowie der Beschäftigte Elias Anton mit diesen Aufgaben betraut. Vorteilhaft für einen reibungslosen Ablauf der Wahlvorbereitung und Wahlhandlung ist daher die Übertragung dieser Funktionen auf die genannten Bediensteten.

Beschluss:

Für die bevorstehenden Europa,- Kommunal- und Bürgermeisterwahl werden

1.

Frau Eva-Maria Anton zur Gemeindewahlleiterin und

2.

Herr Elias Anton zum stellvertretenden Gemeindewahlleiter berufen.

Abstimmungsergebnis: Einstimmig.

Einteilung des Gemeindegebietes in Wahlbereiche für die Gemeinderatswahl am 9. Juni 2024

Am 9. Juni 2024 finden neben der Wahl zum Europäischen Parlament auch die nächsten Kommunalwahlen statt. Gemäß § 4 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) ist das Gebiet der Gemeinde Perl für die Aufstellung von Bereichslisten zur Wahl des Gemeinderates in Wahlbereiche einzuteilen. Die Wahlbereiche sollen einen oder mehrere benachbarte Gemeindeteile (Ortsteile) umfassen.

Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. Oktober 2008 (AZ.: 8 C 1/08) müssen die Wahlbereiche ihrem Zuschnitt nach annährend gleich groß ausgestaltet werden. In dem Urteil heißt es weiterhin, dass sich legitime Abweichungen von der durchschnittlichen Einwohnerzahl aller Wahlbereiche aus den örtlichen Gegebenheiten ergeben können. Ein unterschiedlicher Zuschnitt der Wahlbereiche könnte nicht nur wegen unterschiedlicher Anteile der Wahlberechtigten an der Einwohnerzahl, sondern könnte auch zur Erhöhung der Wahlbereitschaft gerechtfertigt sein, wenn etwa im ländlichen Raum auf gewachsene Ortsstrukturen und eine damit einhergehende Identifizierung Rücksicht genommen werden soll. Andererseits könnte sich eine enge Zusammengehörigkeit zwischen Wahlbewerber und Wählerschaft, die durch das Bilden kleiner Wahlbereiche Ausdruck finden soll, sowohl für den Erfolgswert der Stimme als auch für die Chancengleichheit des Wahlbewerbers nachteilig auswirken.

Bei der vergangenen Gemeinderatswahl im Jahr 2019 wurde das Gemeindegebiet vom Gemeinderat wie folgt in Wahlbereiche aufgeteilt:

Lfd. Nr. des Wahlbereiches

Bezeichnung des Wahlbereiches

1

Besch

2

Borg

3

Büschdorf / Eft-Hellendorf

4

Nennig

5

Keßlingen / Münzingen / Oberleuken

6

Oberperl / Perl-Nord / Sehndorf

7

Perl-Süd

8

Sinz

9

Tettingen-Butzdorf / Wochern

Mit Antrag vom 23. Mai 2023 (Antrag im Anhang) hat die SPD-Fraktion im Gemeinderat folgenden Vorschlag für die Einteilung in Wahlbereiche eingereicht:

Lfd. Nr. des Wahlbereiches

Bezeichnung des Wahlbereiches

1

Perl / Oberperl / Sehndorf

2

Besch / Nennig

3

Borg / Büschdorf / Eft-Hellendorf / Oberleuken / Keßlingen / Münzingen / Sinz / Tettingen-Butzdorf / Wochern

Die Gemeindeverwaltung möchte dem Gemeinderat folgende Alternative zur Einteilung des Gemeindegebietes in Wahlbereiche aufzeigen:

Lfd. Nr. des Wahlbereiches

Bezeichnung des Wahlbereiches

1

Besch

2

Borg / Büschdorf / Eft-Hellendorf

3

Nennig

4

Keßlingen / Münzingen / Oberleuken

5

Oberperl / Perl-Nord / Sehndorf

6

Perl-Süd

7

Sinz / Tettingen-Butzdorf / Wochern

Die Auswirkungen der verschiedenen Vorschläge sowie die Größe der Wahlbereiche werden dem Gemeinderat mithilfe einer PowerPoint-Präsentation vorgestellt.

Beschluss:

Einteilung des Gemeindegebietes in drei Wahlbereiche für die Gemeinderatswahl am 9. Juni 2024.

Wahlbereich 1:

Perl / Oberperl / Sehndorf

Wahlbereich 2:

Besch / Nennig

Wahlbereich 3:

Borg / Büschdorf / Eft-Hellendorf / Oberleuken / Keßlingen / Münzingen / Sinz / Tettingen-Butzdorf / Wochern

Abstimmungsergebnis:

12 Ja-Stimmen, 7 Nein-Stimmen.

Anpassung der Gebühren für den Grabaushub auf den Friedhöfen der Gemeinde Perl; Änderung der Friedhofsgebührensatzung

Mit Schreiben vom 14. Februar 2023 hat die für den Grabaushub sowie für die Reinigung der Leichenhallen zuständige Firma LA Garten- und Landschaftsbau eine Preiserhöhung angekündigt. Des Weiteren war der Inhaber der Firma, Herr Andreas Ludwig, der Meinung, dass der bestehende Vertrag zum 30. April 2023 ausläuft. Herrn Ludwig wurde telefonisch erklärt, dass eine Vertragskündigung nur mit einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung der Frist von drei Monaten möglich ist.

Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht drei Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit eine der Vertragsparteien erklärt, dass sie den Vertrag nicht fortsetzen will. Die maximale Gesamtlaufzeit beträgt 6 Jahre. Da keine Vertragspartei innerhalb der Frist eine entsprechende Erklärung abgegeben hat, ist die Vertragslaufzeit automatisch um ein Jahr bis zum 31.04.2024 verlängert. Grundsätzlich sieht der Vertrag keine Preiserhöhung während der Vertragslaufzeit vor.

Aufgrund der hohen Inflationsrate sowie den hohen Materialkosten ist die Firma nicht mehr in der Lage die im Jahr 2020 festgesetzten Preise zu halten. Nach Rücksprache mit weiteren Kommunen, die ebenfalls die Fa. LA Garten- und Landschaftsbau mit dem Grabaushub beauftragt haben, hat sich die Verwaltung dazu entschieden, die Preiserhöhung zum 1. Juli 2023 anzunehmen und die Gebühren in der Friedhofsgebührensatzung entsprechend anzupassen. Die Kosten für die Bürgerinnen und Bürger erhöhen sich hierbei nur unerheblich, da ohnehin eine jährliche Preiserhöhung in der aktuell gültigen Friedhofsgebührensatzung festgesetzt ist.

Die Kosten für den Grabaushub würden sich wie folgt erhöhen:

Urnengrab:

Erhöhung um 9,00 €

Urnentiefengrab:

keine Erhöhung, da Gebühr neu eingeführt

Einzel-/Rasengrab:

Erhöhung um 34,00 €

Tiefengrab 1. Belegung:

keine Erhöhung.

Die Preise für die Benutzung der Leichenhallen werden nicht erhöht, da hier bereits mit einem Pauschalbetrag gerechnet wird.

Beschluss:

Änderung der Kosten für den Grabaushub in der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Perl.

Abstimmungsergebnis:

16 Ja-Stimmen, 3 Enthaltungen.

Neuwahlen der Schiedspersonen für die Schiedsbezirke III, IV und V

Am 26. Juli bzw. 26. August 2023 endete die Amtszeit der bisherigen Amtsinhaber für die Schiedsbezirke I bis V der Gemeinde Perl. Die bisherigen Schiedsmänner für die Schiedsbezirke III bis V haben sich bereit erklärt, für eine weitere Amtszeit von 5 Jahren zur Verfügung zu stehen. Die betroffenen Ortsräte wurde zwischenzeitlich mit der Angelegenheit befasst und haben der Verlängerung der Amtszeit der jeweils für Ihren Schiedsbezirk vorgeschlagenen Schiedsperson zugestimmt.

Die Verwaltung schlägt daher vor, der Verlängerung der Amtszeit für weitere 5 Jahre der Schiedspersonen für die Schiedsbezirke III, IV und V zuzustimmen.

Die bisherigen Schiedspersonen der Schiedsbezirke I Besch und II Nennig haben sich gegen eine Verlängerung der Amtszeit ausgesprochen. Sowohl auf die Initiative der Ortsvorsteher, entsprechende Nachfolger zu benennen, als auch auf die öffentliche Ausschreibung im Amtlichen Mitteilungsblatt "Mosella" haben sich bisher keine Bewerber für diese Ämter gemeldet. Die Amtszeit der bisherigen Schiedspersonen verlängert sich nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Ernennung des Nachfolgers bzw. bis zur erneuten Ernennung. Die Ortsvorsteher wurden gebeten, weiterhin geeignete Nachfolger zu suchen.

Beschluss:

Zustimmung zur Wahl von

-

Christoph Leg zum Schiedsmann des Schiedsbezirks III Perl / Oberperl / Sehndorf,

-

Dr. Olaf Roller zum Schiedsmann des Schiedsbezirks IV Sinz / Tettingen-Butzdorf / Wochern und

-

Robert Nittler zum Schiedsmann des Schiedsbezirks V Borg / Büschdorf / Eft-Hellendorf / Oberleuken / Keßlingen / Münzingen.

Abstimmungsergebnis: Einstimmig.

Verbandsversammlung des Entsorgungsverbandes Saar (EVS) am 11. Oktober 2023

Die nächste Verbandsversammlung des Entsorgungsverbandes Saar (EVS) findet am 11.10.2023 in Saarbrücken statt.

Sofern die entsprechenden Unterlagen am Sitzungstag nicht vorliegen, sollte der Finanz-, Personal- und Bildungsausschuss (Sitzungstag 05.10.2023) mit der Festlegung des Abstimmungsverhaltens des Bürgermeisters ermächtigt werden.

Beschluss:

Festlegung des Abstimmungsverhaltens des Bürgermeisters analog den Beschlussempfehlungen zu den vorgesehenen Beschlusspunkten in der Verbandsversammlung des Entsorgungsverbandes Saar am 11.10.2023.

Abstimmungsergebnis:

7 Ja-Stimmen, 10 Enthaltungen.

Bundesförderprogramm Gigabit; Ergebnis Markterkundungsverfahren

Vom 18.07.2023 bis zum 12.09.2023 wurde im Zuge des Bundesförderprogramms Gigabit ein Markterkundungsverfahren (MEV) durch die beauftragte GEO DATA GmbH durchgeführt. Es gingen insgesamt 4 Rückmeldungen ein. Der Ergebnisbericht sowie die Auswertung des MEV sind der Vorlage entsprechend beigefügt. Die mit 1 gekennzeichneten Adressen (Spalte S in der Excel-Tabelle) sind als förderfähig zu betrachten. Demnach sind von den insgesamt 3.689 Adressen noch ca. 800 förderfähig.

Für diese förderfähigen Adressen wäre im nächsten Schritt ein „Erstantrag Infrastrukturförderung“ zu stellen. Dieser muss bis spätestens 13.10.2023 eingereicht worden sein. Nach Erhalt des vorläufigen Bewilligungsbescheides wird von der GEO DATA GmbH eine Grobkostenermittlung erarbeitet. Daraufhin ist zu entscheiden, ob das Vergabeverfahren eingeleitet werden soll.

Beschluss:

Für die förderfähigen Adressen wird ein Erstantrag Infrastrukturförderung gestellt.

Abstimmungsergebnis: Einstimmig.

Erstellung einer freiwilligen Kommunalen Wärmeplanung

A) Kommunale Wärmeplanung (Stand September 2023)

Im Zusammenhang mit dem geplanten Gebäudeenergiegesetz (GEG) plant die Bundesregierung parallel die Einführung eines Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz – WPG). Nach dem vom Bundeskabinett am 16.08.2023 beschlossenen Entwurf ist

-

für alle Gebiete, in denen zum Stichtag 01.01.2024 mehr als 100.000 Einwohner gemeldet sind, bis zum 30.06.2026 und

-

für alle Gebiete, in denen zum Stichtag 01.01.2024 mehr als 10.000 Einwohner gemeldet sind, bis zum 30.06.2028

die Erstellung von Wärmeplänen verpflichtend.

Für alle Gebiete, in denen weniger als 10.000 Einwohner gemeldet sind, können die Länder ein vereinfachtes Verfahren (z.B., dass für mehrere Gemeindegebiete eine gemeinsame Wärmeplanung erfolgen kann) vorsehen.

Das Gesetz soll zum 01.01.2024 in Kraft treten, danach werden die Landesregierungen ermächtigt durch Rechtsverordnung die Erfüllung der Aufgaben des Gesetzes an Gemeinden, Gemeindeverbände zu übertragen. Auf Landesebene wird davon ausgegangen, dass der Gesetzgebungsprozess ca. 1 Jahr dauert. Somit könnte von einer Rechtskraft zum 01.01.2025 auszugehen sein.

Mit der Rechtskraft des Landesgesetzes ist die Wärmeplanung dann verpflichtend. Danach scheidet eine Finanzierung über die Kommunalrichtlinie aus.

B) Freiwillige Wärmeplanung

Aktuell kann die Kommune jedoch eine freiwillige Wärmeplanung in die Wege leiten.

Um Städte und Gemeinden bei der Wärmewende zu unterstützen, fördert das BMWK im Rahmen der Nationale Klimaschutzinitiative (NKI) noch bis Jahresende die Erstellung kommunaler Wärmepläne mit einer Impulsförderung gemäß der Kommunalrichtlinie. Perl könnte (als nicht finanzschwache Kommune) bis zu 90 Prozent der förderfähigen Kosten (Regelförderquote) erstattet bekommen, wobei der Eigenmittelanteil gemäß Ziffer 7.5 der Kommunalrichtlinie bei mindestens 5 % des Gesamtvolumens der zuwendungsfähigen Ausgaben liegt. Bei Antragstellung ab dem 01.01.2024 beträgt die Regelförderquote 60 % und der Eigenmittelanteil mindestens 15 %.

Voraussetzung für die Förderung ist, dass der Kommune noch kein Fokus- oder Klimaschutzteilkonzept für das Handlungsfeld Wärme- und Kältenutzung vorliegt.

C) Kosten

Nach den Mitteilungen der KWW (Kompetenzzentrum Kommunale Wärmewende) und des Difu (Deutsches Institut für Urbanistik) sind bei Kommunen unter 10.000 Einwohnern Kosten von mindestens 50.000 € zu erwarten. In neusten Gesprächen werden bereits Kosten von 50.000 € – 100.000 € genannt. Dies liegt u.a. darin begründet, dass drei Bestandteile der Konzepterstellung durch die Kommunalrichtlinie in der Höhe begrenzt sind. Dies bedeutet, dass Aufwendungen über der Maximalgrenze ganz von der Kommune zu tragen wären. Weiterhin stellt die Datenbeschaffung das größte zu lösende Problem dar. Erst mit Rechtskraft der verpflichtenden Landesgesetze wird die rechtliche Grundlage zur Auskunftspflicht und Datenverarbeitung kommen. D.h. bei freiwilliger Planung ist man auf die zeitaufwendige Erhebung öffentlicher Daten angewiesen. Dies birgt einen vorab schwer zu kalkulierenden finanziellen Aufwand.

Vor Antragstellung wird empfohlen ein „Richtpreisangebot“ einzuholen. Dies bildet dann die Grundlage der Ausgabenübersicht im Zuwendungsantrag. Eine Ausschreibung der Planungsleistung kann jedoch erst nach Vorliegen des Zuwendungsbescheides erfolgen, wobei hier nach Aussage der ZUG (Zukunft-Umwelt-Gesellschaft aus Berlin, die mit der Bearbeitung der Förderaufträge befasst ist) mit einer Zeitspanne von 5- 6 Monaten zu kalkulieren ist. Real liegen die Bearbeitungszeitspannen jedoch zw. 7 und 12 Monaten. Die im Bescheid anerkannten Gesamtausgaben können später (falls nach Ausschreibung die Kosten höher werden) nicht mehr angepasst werden.

Nach heutigen Stand ist bei Antragstellung bis 31.12.2023 realistisch ein Eigenmittelanteil von knapp ca. 10.000 € anzunehmen.

Nach Recherchen gibt es aktuell 24 bundesweit gelistete Dienstleister, die eine kommunale Wärmeplanung durchführen. Eine offizielle Liste wird aktuell von der KWW erarbeitet. Mit Stand September 2023 wurden bei fast 11.000 bundesweiten Kommunen 130 Förderanträge beschieden.

Wie unter Ziff. A dargestellt, soll das Wärmeplanungsgesetz zum 01.01.2024 in Kraft treten. Danach haben die Länder die Norm in Form eines Gesetzes in Landesrecht umzusetzen. Bei diesem Gesetzgebungsverfahren ist eine Zeitspanne von 8 – 12 Monaten zu kalkulieren. Würde Anfang Oktober ein Zuwendungsantrag bei der ZUG gestellt, ist davon auszugehen, dass dieser wegen der Vielzahl der jetzt noch gestellten Anträge nicht vor Oktober 2024 beschieden ist. Erst nach Vorliegen des Bescheides kann die Arbeit mit der Ausschreibung des externen Dienstleisters beginnen. Sollte das Landesgesetz bis zu diesem Termin rechtskräftig sein, entfällt aller Voraussicht nach die Förderung nach der Kommunalrichtlinie, da ja zu diesem Zeitpunkt dann eine verpflichtende Wärmeplanung vorgeschrieben ist.

Es ist darüber zu befinden, ob ein Förderantrag zur freiwilligen Wärmeplanung gestellt werden soll.

Beschluss:

Das Verfahren zur Erstellung einer freiwilligen Kommunalen Wärmeplanung wird in die Wege geleitet und die Eigenmittel i.H.v. ca. 10.000,00 € werden im Haushalt 2024 bereitgestellt.

Abstimmungsergebnis: Einstimmig.

Aktuelle finanzielle Situation im Haushaltsjahr 2023

Die Finanzrechnung zum 30.06.2023 entspricht in weiten Teilen der geplanten Entwicklung. So konnten bis dahin im Bereich der laufenden Verwaltungstätigkeit die geplanten Einnahmen zu 48,89% verbucht werden; die geplanten Ausgaben zu 43,58%. Bei den Aufwendungen ist hierbei zu berücksichtigen, dass z. B. im zweiten Halbjahr höhere Personalkosten entstehen (Jahressonderzahlung etc.). Auch diverse Sach- und Dienstleistungen fallen eher in der zweiten Jahreshälfte an. An besonderen Entwicklungen auf der Einnahmeseite sind lediglich die Gewerbesteuer mit einer Verringerung von rd. 530 T€ und die Spielbankabgabe mit einem kalkulierten Plus vom 80 T€. Demgegenüber stehen Minderausgaben von 680 T€ für Strom und Gas aufgrund der Energiepreisbremsen und geringerem Kostenanstieg als geplant. Aufgrund der deutlich geringeren Gewerbesteuereinnahmen sinkt auch die Gewerbesteuerumlage (-42 T€).

Inwieweit es sich bei dem Einbruch bei der Gewerbesteuer lediglich um eine Momentaufnahme oder aber um eine dauerhafte Entwicklung handelt, wird sich im weiteren Verlauf des Jahres womöglich noch zeigen.

Im Bereich der Investitionstätigkeit sind bisher keine negativen Abweichungen von der Haushaltsplanung zu verzeichnen. Positiv wirken sich die Restzahlungen der beiden ansiedelnden Firmen (Werkers Welt Perl-Besch GmbH, Weber-Nies GmbH) im Gewerbegebiet Besch aus. Letztlich wurden bisher lediglich rund ein Viertel der Auszahlungsermächtigungen in Anspruch genommen; unter Berücksichtigung der noch verfügbaren Mittel aus Vorjahren gar nur ein Achtel. Grund hierfür sind in erster Linie die Verzögerungen bei den Großprojekten Bahnhofstraße, Brücke Oberleuken, Sportpark Perl und FWGH Besch. Nach entsprechenden Auftragsvergaben ist hier ein zügiger Mittelabfluss zu erwarten. Aufgrund der Fördermittel in den Projekten Sportpark Perl und FWGH Besch sind bei den Einnahmen aus Investitionstätigkeit ebenfalls große Abweichungen zu den Planzahlen vorhanden.

Der vorliegende Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.

Aktueller Sachstand "Grenzüberschreitender Sportpark der Generationen"

Mit Datum vom 08.07.2021 hat die Gemeinde Perl den Antrag auf Gewährung einer Zuwendung im Rahmen des Bundesprogramms Sanierung Kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur (SJK IV) gestellt. Innerhalb des Zeitplanes wurde explizit aufgeführt, dass die Ausführungsplanung des Rasenplatzes/ Großspielfeld (Modul 2) direkt nach Vorlage des Paket 1 erstellt werden soll, sodass mit dem Bau des Großspielfeldes schnellstmöglich begonnen werden kann. Die konkreten Planungen der Leichtathletikanlage und des Bewegungsparks sind zeitversetzt beantragt.

Im Februar dieses Jahres fand ein Abstimmungsgespräch zwischen der Gemeinde Perl, Projektträger Jülich und der Bundesbauverwaltung statt. Das Modul 4 (Bewegungspark) kann wegen fehlender Haushaltsmittel nicht in gewünschtem Umfang innerhalb dieses Projektes umgesetzt werden. Insofern ergab sich der Hinweis seitens der Bundesbauverwaltung die noch vorzulegenden Bauunterlagen (Teil 2, Antragspaket) als Gesamtpaket vorzulegen, sodass alle Module gleichzeitig ausgeführt werden können. Das Antragspaket 2 wurde an die Bundesbauverwaltung im ersten Entwurf vorgelegt. Seither erfolgten Abstimmungsgespräche zwischen der Gemeinde und der Bundesbauverwaltung. Nach Anpassung der Antragsunterlagen an die von der Bundesbauverwaltung vorgegebene Form werden die Unterlagen erneut vorgelegt. Zudem wurde im letzten Abstimmungsgespräch vereinbart, dass aufgrund der unterschiedlichen Planungstiefen der Module 2 und 3 ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn für das Großspielfeld beantragt werden kann, sodass, wie von Beginn an vereinbart, die verschiedenen Module zeitversetzt in die Ausführung kommen. Der vorliegende Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.