Aufgrund § 23 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2019 (Amtsblatt I S. 127), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2023 (Amtsblatt I S. 828), in Verbindung mit § 18 der Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 2019 (Amtsblatt I S. 171), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. September 2023 (Amtsblatt I S. 878), werden die Parteien und Wählergruppen hiermit aufgefordert Wahlvorschläge für die am 9. Juni 2024 stattfindende Wahl des Gemeinderates der Gemeinde Perl (Gemeinderatswahl 2024) einzureichen.
Die Wahlvorschläge sind bis spätestens Donnerstag, den 4. April 2024, 18.00 Uhr, nach dem Muster der Anlage 11 zur KWO dreifach bei der Gemeindewahlleiterin der Gemeinde Perl, Wahlamt, Trierer Straße 28, 66706 Perl, Zimmer E.02 / E.04, einzureichen. Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 4. April 2024 einzureichen, dass etwaige Mängel, welche die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können.
Ich weise darauf hin, dass das Wahlamt der Gemeinde Perl am letzten Tag der Einreichungsfrist (4. April 2024) vormittags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und nachmittags von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr zur Einreichung von Wahlvorschlägen geöffnet ist.
Wählbar in den Gemeinderat der Gemeinde Perl ist jede oder jeder Wahlberechtigte, die oder der am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens sechs Monaten in der Gemeinde Perl wohnt. § 13 Abs. 2 und 3 KWG gilt für die Wählbarkeit entsprechend. Nicht wählbar ist
1. eine Deutsche oder ein Deutscher oder eine Unionsbürgerin oder ein Unionsbürger, die oder der
a. nach § 14 KWG nicht wahlberechtigt ist,
b. infolge eines Richterspruches in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
2. eine Unionsbürgerin oder ein Unionsbürger, die oder der infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung in dem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit sie oder er besitzt (Herkunfts-Mitgliedsstaat), von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.
Wahlrechtsgrundsätze:
Der Gemeinderat der Gemeinde Perl besteht aus 27 zu wählenden Mitgliedern. Diese werden nach § 1 in Verbindung mit § 2 KWG in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl aufgrund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Ist nur ein oder kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt.
Wahlvorschlagsrecht:
Gemäß § 22 KWG kann jede politische Partei oder Wählergruppe im Wahlgebiet (Gemeinde Perl) nur einen Wahlvorschlag einreichen. Der Wahlvorschlag kann als einheitliche Gebietsliste für das gesamte Wahlgebiet oder gegliedert in eine Gebietsliste und Bereichslisten aufgestellt werden. Der Wahlvorschlag darf für jeden Wahlbereich nur eine Bereichsliste enthalten. Die Aufstellung von Bereichslisten in einem Wahlvorschlag ist nur zulässig, wenn der Wahlvorschlag eine Gebietsliste enthält.
Der Gemeinderat der Gemeinde Perl hat in seiner Sitzung am 27. September 2023 aufgrund § 4 Abs. 2 KWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 KWO das Gemeindegebiet für die Wahl des Gemeinderates am 9. Juni 2024 für die Aufstellung von Bereichslisten in folgende Wahlbereiche eingeteilt:
| Wahlbereichsnummer | Bezeichnung des Wahlbereiches |
| 1 | Oberperl / Perl / Sehndorf |
| 2 | Besch / Nennig |
| 3 | Borg / Büschdorf / Eft-Hellendorf / Oberleuken / Keßlingen / Münzingen / Sinz / Tettingen-Butzdorf / Wochern |
Inhalt und Form der Wahlvorschläge:
1. Der Wahlvorschlag muss den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbeschreibung verwenden, auch diese angeben. Ein Wahlvorschlag darf für die Gebietsliste höchstens doppelt so viel Bewerber enthalten, wie Gemeinderats-mitglieder zu wählen sind. Jede Bereichsliste soll höchstens halb so viel Bewerber enthalten, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; sie oder er darf in der Gebietsliste und einer Bereichsliste desselben Wahlvorschlags aufgestellt werden. Als Bewerberin oder Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. Die Bewerberinnen und Bewerber sind im Wahlvorschlag in erkennbarer Reihenfolge mit Familiennamen, Vornamen, Beruf, Tag der Geburt, Wohnort und Wohnung aufzuführen.
In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist nur die Vertrauensperson, bei deren Verhinderung die stellvertretende Vertrauensperson, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Wahlvorschlages an die Gemeindewahlleiterin abberufen und durch andere ersetzt werden.
Wahlvorschläge müssen von drei Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; jede Unterzeichnerin oder jeder Unterzeichner muss dabei ihren oder seinen Familien- und Vornamen, ihren oder seinen Wohnort sowie ihre oder seine Wohnung angeben. Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Wahlvorschläge von Parteien bedürfen der Bestätigung durch die für die Gemeinde zuständige Parteileitung.
2. Mit dem Wahlvorschlag (Anlage 11 KWO) sind -jeweils in einfacher Ausfertigung einzureichen:
2.1 die Zustimmungserklärungen der in den Wahlvorschlag aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber (Anlage 13 KWO),
2.2 für Deutsche:
die Bescheinigungen des Gemeindewahlleiters, dass die Bewerberinnen und Bewerber zum Gemeinderat wählbar sind (Anlage 14 KWO),
2.3 für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger:
a. die Bescheinigung der Gemeindewahlleiterin, dass sie nicht gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1
KWG von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind,
b. die Versicherungen an Eides Statt über die Staatsangehörigkeit,
c. die Versicherungen an Eides Statt oder auf Verlangen die Bescheinigungen der zuständigen Verwaltungsbehörden ihrer Herkunfts-Mitgliedstaaten, dass sie in diesem Mitgliedstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind oder dass diesen Behörden ein solcher Ausschluss nicht bekannt ist (Anlage 14a KWO),
2.4 eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber (Anlage 15 KWO) mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder und das Ergebnis der Wahl. Hierbei haben die Leiterin oder der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an Eides Statt gegenüber dem Gemeindewahlleiter zu versichern, dass die Anforderungen gemäß § 24 a Abs. 2 Satz 1 bis 3 KWG beachtet worden sind.
Die Gemeindewahlleiterin ist für die Entgegennahme von Versicherungen an Eides Statt zuständig; sie gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
Die Wählbarkeitsbescheinigungen nach den Punkten 2.2, 2.3 a. und 2.3 c. sind in jedem Fall von der Partei oder Wählergruppe durch Eintragung der geforderten Angaben vorzubereiten.
3. Die nach § 24 Abs. 6 KWG zu bezeichnenden Vertrauenspersonen und stellvertretenden Vertrauenspersonen für den Wahlvorschlag können gemäß § 8 Abs. 1 KWG nicht in den Gemeindewahlausschuss berufen werden.
4. Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, der bei der letzten Gemeinderatswahl kein Sitz im Gemeinderat oder bei der letzten Wahl zum Landtag des Saarlandes kein Sitz im Landtag zufiel, bedarf der Unterstützung durch Wahlberechtigte in Höhe von mindestens der dreifachen Anzahl der zu wählenden Gemeinderatsmitglieder (Unterstützung von mindestens 81 Wahlberechtigten). Die Wahlberechtigten haben sich dazu bis spätestens am sechsundsechzigsten Tage vor dem Wahltag, achtzehn Uhr (4. April 2024, 18.00 Uhr), persönlich in ein bei der Gemeindewahlleiterin für den jeweiligen Wahlvorschlag aufliegendes Verzeichnis einzutragen. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Eintragung gegeben sein. Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Die Unterstützung des Wahlvorschlages einer Partei bedarf es nicht, wenn diese Partei im Deutschen Bundestag seit dessen letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten ist.
Insofern Unterstützungsverzeichnisse angelegt werden, liegen diese von dem auf den Tag der Einreichung des Wahlvorschlages folgenden Tag bis zum 4. April 2024, 18.00 Uhr, im Wahlamt der Gemeinde Perl im Rathaus Perl, Zimmer E. 02 / E. 04, aus. Die Eintragung ist während der allgemeinen Dienststunden (Montag, Mittwoch, Donnerstag: 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr / Dienstag: 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr / Freitag: 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr) sowie an den vier letzten Samstagen vor Ablauf der Frist in der Zeit zwischen 9.00 und 12.00 Uhr) möglich. Zum Nachweis der Identität und Wahlberechtigung haben die Unterzeichnerin und der Unterzeichner ihren Personalausweis bzw. Reisepass vorzulegen.
Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist ihre oder seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig. Eine auf dem Unterstützungsverzeichnis geleistete Unterschrift kann nicht mehr zurückgezogen werden.
Verbindung von Wahlvorschlägen:
Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig; sie muss der Gemeindewahlleiterin von
den Vertrauenspersonen der beteiligten Wahlvorschläge spätestens am sechs-undsechzigsten Tag vor dem Wahltag schriftlich bis achtzehn Uhr, d. h. 4. April 2024, 18.00 Uhr, erklärt werden.
Die Vordrucke zur Einreichung der Wahlvorschläge (Anlagen 11-16 KWO) stellt die Landeswahlleitung unter folgendem Link zur Verfügung: www.wahlen.saarland.de
Perl, den 19. Oktober 2023
Eva-Maria Anton
Besondere Gemeindewahlleiterin