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Mosella Perl
Ausgabe 43/2023
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Gemeinde Perl
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Verkehrssicherungspflicht und Straßenreinigung

ist die Pflicht der Grundstückseigentümer/ -innen

Liebe Mitbürger und Mitbürgerinnen,

aufgrund von eingehenden Hinweisen und Beschwerden beim Ordnungsamt sowie unsererseits durchgeführten Ortsbesichtigungen appellieren wir an die Grundstückseigentümer/-innen, dass es an Kreuzungen, Einmündungen, Fuß- und Radwegen sowie im Bereich der Straßen immer wieder zu Behinderungen durch überhängende Äste, Sträucher und Hecken kommt. Einerseits beleben und verschönern Bepflanzungen das Ortsbild der Gemeinde und tragen zur Verbesserung der Lebensräume für Mensch und Tier bei, andererseits können durch diese Bepflanzungen aber auch Gefahrensituationen und Einschränkungen der Sicht auf u.a. Verkehrsschilder im Straßenverkehr entstehen. In diesem Zusammenhang weisen wir Sie auf das sog. „Lichtraumprofil“ hin, welches von allen Grundstückseigentümer/-innen einzuhalten ist, deren Grundstücke an öffentlichen Straßen und Wege angrenzen. Die Bepflanzungen sollten auf eine lichte Höhe von mind. 2,50 Metern über dem Gehweg zurückgeschnitten werden. Sofern das Grundstück unmittelbar an eine öffentliche Straße angrenzt, muss ein Lichtraum in Höhe von mind. 4,50 Metern über der gesamten Fahrbahn frei bleiben.

Des Weiteren ist durch die Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Gemeinde Perl vom 13.11.1979 die Pflicht zur ordnungsgemäßen Reinigung der öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage den Eigentümern der an diese Straßen angrenzenden Grundstücke übertragen. Zu den öffentlichen Straßen im obigen Sinne zählen die Straßen, Wege und Plätze einschließlich Geh- und Radwege sowie Straßenrinnen und -böschungen. Es ist immer wieder festzustellen, dass dieser Reinigungspflicht nicht ausreichend nachgekommen wird. In fast allen Ortsteilen sind an Grundstücken Beispiele hierfür zu finden, bei denen die Straßenrinne und/oder der Gehweg bspw. mit Gras bzw. Unkraut zugewachsen, von Moos oder Laub bedeckt und ggf. teils auch stark verschmutzt sind.

Daher bitten wir die Grundstückseigentümer/ -innen als Reinigungsverpflichtete, zukünftig Ihrer Straßenreinigungspflicht und Verkehrssicherungspflicht soweit erforderlich in regelmäßigen Abständen nachzukommen und hiermit zur Erhaltung der mit erheblichen Kosten erstellten und zu unterhaltenden Straßen sowie zu einem gepflegten Ortsbild beizutragen. Insbesondere weisen wir darauf hin, dass diese v. g. Reinigungspflichten auch für die Grundstückseigentümer/-innen unbebauter Grundstücke innerhalb der geschlossenen Ortslagen gilt.

Da die Zahl der Verstöße gegen die Reinigungspflicht augenscheinlich zunimmt, werden wir diese Verstöße zukünftig häufiger im Rahmen Bußgeldverfahren ahnden. Wir weisen auch darauf hin, dass kostenpflichtige Ersatzvornahmen in Betracht kommen können.

Perl, den 23. Oktober 2023

Der Bürgermeister

der Gemeinde Perl

Uhlenbruch