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Mosella Perl
Ausgabe 44/2023
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Gemeinde Perl
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Bebauungsplan der Innenentwicklung „Ortslage Sehndorf“

in der Gemeinde Perl, Ortsteil Sehndorf

Bekanntmachung des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes

Gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Gemeinderat der Gemeinde Perl in öffentlicher Sitzung am 23.10.2023 die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes der Innenentwicklung „Ortslage Sehndorf“ in der Gemeinde Perl, Ortsteil Sehndorf im beschleunigten Verfahren beschlossen hat.

Der Ortsteil Sehndorf der Gemeinde Perl liegt in dem landschaftlich reizvollen Dreiländereck Deutschland - Frankreich - Luxemburg, im Nordwesten des Saarlandes. Bei dem Dorf handelt es sich um ein altes Winzerdorf mit historischem Ortskern. Innerhalb des Ortes finden sich noch heute viele ältere Gebäude (lothringische Bauernhäuser) mit geschichtlichem Hintergrund und einer ansehnlichen historischen Bausubstanz.

Die Umgebung des Ortes ist durch waldreiche Hügel, Felder und Weinberge geprägt. Insbesondere die bis hin zu den Höhen gepflanzten Weinreben geben der abwechslungsreichen Landschaft ihren regionaltypischen Charakter.

Insgesamt weist der Perler Ortsteil Sehndorf eine hohe Wohn- und Lebensqualität sowie ein attraktives, dörfliches Erscheinungsbild auf.

Bei dem Ort handelt es sich um ein Haufendorf mit einer insbesondere im Ortskern vergleichsweise hohen Bebauungsdichte. „Nachverdichtungspotenziale“ bestehen jedoch noch insbesondere im Bereich der Marienstraße sowie entlang der Winzerstraße.

Die Baustruktur innerhalb des Plangebietes ist vergleichsweise heterogen. Kleinflächige Gebäude stehen hierbei den großflächigen, teils ortsbildprägenden südwestdeutschen Einhäusern gegenüber, die vereinzelt über zusätzliche Scheunenanbauten verfügen.

Für den überwiegenden Teil der Ortslage von Sehndorf existiert bislang kein Bebauungsplan. Vorhaben sind daher nach § 34 BauGB (Einfügungsgebot) zu beurteilen. Lediglich für den Bereich des Kirschenbergs existiert bereits ein Bebauungsplan aus dem Jahr 1967 sowie für den Bereich „Am Ehringer Weg“ eine Abrundungssatzung von 2012. Der Bebauungsplan „Kirschenberg“ entspricht jedoch nicht mehr der bestehenden Struktur.

Aufgrund der heterogenen Baustruktur ist zudem der Einfügungsrahmen nach § 34 BauGB in dem Bereich der Ortslage von Sehndorf aufgeweitet, sodass hier die Gefahr besteht, dass in Baulücken, im Bereich von Leerständen oder auf Freiflächen Reihen-, Mehrfamilienhäuser oder sonstige großmaßstäbliche Gebäudestrukturen errichtet werden, die den dörflichen Charakter des Ortes maßgeblich stören könnten.

Verstärkt wird dies durch den enormen Siedlungsdruck, der aufgrund der Lage nahe der luxemburgischen Grenze in Sehndorf seit Jahren herrscht.

Daher ist es erforderlich, einen Bebauungsplan der Innenentwicklung aufzustellen, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung für die Zukunft sicherzustellen.

Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst eine Fläche von ca. 9,6 ha.

Der Bebauungsplan „Ortslage Sehndorf“ ersetzt in seinem Geltungsbereich den Bebauungsplan „Kirschenberg“ aus dem Jahr 1967 sowie die Abrundungssatzung „Am Ehringer Weg“ aus dem Jahr 2012.

Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gem. § 13a i. V.m. § 13 BauGB aufgestellt.

Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Perl stellt für das Plangebiet teils Wohnbauflächen und teils gemischte Bauflächen dar. Das Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB ist somit überwiegend erfüllt.

Der Bebauungsplan erfüllt die Vorgaben, um gemäß § 13a BauGB - Bebauungspläne der Innenentwicklung – i.V.m. § 13 BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt zu werden. Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB und gem. § 13 Abs. 2 BauGB und § 13a Abs. 3 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abgesehen wird.

Perl, 24.10.2023 (Siegel)

Der Bürgermeister