vom 27.10.2025
Gemäß § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - KSVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom 27. August 2025 (Amtsbl. I S. 854, 863) in Verbindung mit § 45 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG) vom 29.11.2006, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1111), hat der Gemeinderat der Gemeinde Perl am 27.10.2025 folgende Satzung beschlossen:
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Gebührenfreie Leistungen
§ 2 Gebühren- und kostenpflichtige Leistungen
§ 3 Gebührenschuldner
§ 4 Entstehen, Festsetzen und Fälligkeit der Gebühr
§ 5 Vorschuss- und Sicherheitsleistung
§ 6 Gebührenrechnung
§ 7 Aufrechnung- oder Zurückbehaltungsrecht
§ 8 Haftung
§ 9 Inkrafttreten
§ 1 Gebührenfreie Leistungen
Der Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Perl, im folgenden Feuerwehr genannt, im Rahmen der ihr nach § 7 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG) obliegenden Aufgaben ist gebührenfrei.
§ 2 Gebühren- und kostenpflichtige Leistungen
(1) Für Dienst- und Sachleistungen, zu denen die Feuerwehr nicht zur unentgeltlichen Hilfeleistung oder Löschhilfe nach dem SBKG oder nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften verpflichtet ist, werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
(2) Auf freiwillige Hilfeleistungen der Feuerwehr besteht kein Rechtsanspruch; ob sie gewährt werden sollen, entscheiden die Wehrführung oder die Ortspolizeibehörde.
§ 3 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet:
| 1. | die Auftraggeberin oder der Auftraggeber |
| 2. | die Person, zu deren Gunsten oder in deren Auftrag die Leistung erfolgt ist. |
(2) Wird die Leistung von mehreren bestellt oder im Interesse mehrerer Personen vorgenommen, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.
§ 4 Entstehen, Festsetzen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr besteht, sobald die Dienst- oder Sachleistung der Feuerwehr erbracht ist.
(2) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid festgesetzt.
(3) Die Gebühren werden mit der Zustellung des Gebührenbescheides fällig.
(4) Rückständige Gebühren werden nach den Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beigetrieben.
(5) In begründeten Einzelfällen kann die Gebühr auf Antrag ermäßigt, ganz oder teilweise gestundet, erlassen oder Ratenzahlung gewährt werden.
§ 5 Vorschuss- und Sicherheitsleistung
Vor der Ausführung einer gebührenpflichtigen Dienst- oder Sachleistung kann eine Vorschuss- oder Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlichen Gebühr verlangt werden.
§ 6 Gebührenrechnung
(1) Die Gebühren werden nach dem Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist, festgesetzt.
(2) Berechnungsgrundlage bilden die Einsatzzeiten, die Art der Fahrzeuge und Geräte sowie die Dauer der Benutzung. Der Einsatz beginnt mit dem Zeitpunkt der Alarmierung und endet mit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft nach der Rückkehr zum Gerätehaus oder zu einer anderen Einsatzstelle.
(3) Für jede angefangene Viertelstunde der Einsatzzeit wird ein Viertel des in der Satzung genannten Stundensatzes berechnet.
(4) Die Kosten der beim Einsatz verbrauchten Mittel einschließlich ihrer Entsorgung sind ebenfalls zu ersetzen, ebenso Entschädigungen, die die Gemeinde im Rahmen eines Feuerwehreinsatz an Dritte zu zahlen hat.
(5) Für die bei kostenpflichtigen Leistungen verbrauchten Materialien werden die jeweiligen Selbstkosten zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlages von 10 von Hundert berechnet.
(6) Soweit der Gebührenberechnung Tagessätze zugrunde liegen, wird jeder angefangene Tag als voller Tag gerechnet.
§ 7 Stundung oder Erlass der Gebühren
Die Gebührenforderung kann mit Gegenansprüchen nicht aufgerechnet werden. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist unzulässig.
§ 8 Haftung
Die Gemeinde Perl haftet nur für solche Schäden, die bei der Durchführung der Dienst- oder Sachleistung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Perl vom 25.02.2010 außer Kraft.
Perl, den 27.10.2025
Der Bürgermeister
Uhlenbruch
Anlage 1
zu § 2 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Perl vom 27.10.2025
G E B Ü H R E N V E R Z E I C H N I S
Es werden folgende Gebühren erhoben:
Personalkosten
| Einsatzleiter | pro Stunde | 30,00 € |
| Einsatzkräfte | pro Stunde | 15,00 € |
| Brandwache auf Antrag | pro Stunde | 15,00 € |
| Sicherheitswache nach § 36 SBKG | pro Stunde | Stundensatz TVÖD Entgeltgruppe 1, Stufe 2 |
| Dienstleistungen für den Vorbeugenden Brandschutz, z.B. - Beratung Brandmeldeanlage - Gefahrenverhütungs-schau - Sichtung und Beratung von Feuerwehrlaufkarten | pro Stunde | 30,00 € |
Bei dem Stundensatz der Sicherheitswache nach § 36 SBKG handelt es sich um die stundenmäßige Umrechnung des Tarifvertrages Öffentlicher Dienst (TVÖD), Entgeltgruppe 1, Stufe 2.
Soweit bei gebührenpflichtigen Einsätzen Reisekosten, Tage- und Übernachtungsgelder, Kosten für Verpflegung, Porto und Telefongebühren anfallen, werden diese in Höhe der Selbstkosten in Rechnung gestellt.
Hat die Gemeinde Perl für gebührenpflichtige Einsätze entstandenen Verdienstausfall gemäß § 25 SBKG zu erstatten, so sind diese Kosten durch den Gebührenschuldner an Stelle der Gebührensätze in voller Höhe zu zahlen.
Sachleistungen
| Tragkraftspritzen-fahrzeug (TSF) | pro Stunde | 45,00 € |
| Tragkraftspritzen-fahrzeug Wasser (TSF-W) | pro Stunde | 70,00 € |
| Löschgruppenfahrzeug (LF 8) | pro Stunde | 100,00 € |
| Löschgruppenfahrzeug (LF 10, LF 20, LF20KatS) | pro Stunde | 150,00 € |
| Hilfeleistungslösch-fahrzeug (HLF 10, HLF 20) | pro Stunde | 150,00 € |
| Tanklöschfahrzeug (TLF 2000, TLF 3000, TLF 4000) | pro Stunde | 150,00 € |
| Rüstwagen (RW) | pro Stunde | 150,00 € |
| Gerätewagen Logistik (GW-Logistik) | pro Stunde | 100,00 € |
| Gerätewagen Atemschutz (GW-A) | pro Stunde | 100,00 € |
| Drehleiter (DLK 23/12) | pro Stunde | 250,00 € |
| Anhängeleiter | pro Stunde | 30,00 € |
| Schlauchwagen (SW 2000) | pro Stunde | 100,00 € |
| Wechselladerfahrzeug (WLF) | pro Stunde | 100,00 € |
| Abrollbehälter (AB-Löschmittel) | pro Stunde | 70,00 € |
| Einsatzleitwagen (ELW) | pro Stunde | 70,00 € |
| Mannschaftstransport-wagen (MTW) | pro Stunde | 15,00 € |
| Rettungsboot (RTB, MZB) | pro Stunde | 50,00 € |
| Kommandofahrzeug (Kdow) | pro Stunde | 15,00 € |
| Ölsanimat und Stromaggregat fahrbar | pro Stunde | 50,00 € |
| sonstige Anhänger (Ölsanimat, TSA) | pro Stunde | 25,00 € |
| Druckschlauch | pro Tag | 15,00 € |
Beim Einsatz der Fahrzeuge werden deren Einzelgeräte nicht gesondert berechnet, wenn diese nach der Beladung zum Fahrzeug gehören.
Arbeiten
| Reinigung von Einsatzkleidung | pro Stück | 15,00 € |
| Reinigung von Chemieschutzanzügen |
| nach Aufwand |
| Füllen von Pressluftflaschen für Feuerwehr | pro Stück | 3,00 € |
| Wartungsarbeiten an Gerätschaften |
| nach Aufwand |
| Einbinden von Schlauchkupplungen pro Paar (zzgl. Materialkosten) |
| 10,00 € |
| Schläuche waschen, trocknen, prüfen | pro Stück | 10,00 € |
Pauschalierte Einsatzkosten
| Öffnen einer Tür (zzgl. Materialkosten) |
| 50,00 € |
| Höhenretter, incl. Ausrüstung und Material | pro Stunde | 100,00 € |
| Fehl- oder Täuschungsalarme durch Brandmeldeanlage |
| 414,00 € |
| Missbräuchliche Alarmierung der Feuerwehr |
| Nach Ausrückstärke und Zeitaufwand |
| Verwaltungsgebühr für Kostenbescheid |
| 30,00 € |
Verbrauchsmaterial und die evtl. Entsorgung werden zum jeweiligen Tagespreis, zuzüglich 10% Verwaltungskosten, berechnet.
Für entstehende Aufwendungen für den Einsatz von Personal oder Geräten von Dritten werden die der Gemeinde Perl in Rechnung gestellten Beträge, zuzüglich eines Zuschlages von 10 % der Berechnung der Kostensätze bzw. der Gebühren, zugrunde gelegt.
Die vorangegangene Satzung der Gemeinde Perl, mit der dazugehörigen Anlage, wird hiermit aufgrund des § 12 Abs. 4 KSVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. August 2025 (Amtsbl. I S. 854, 863) in Verbindung mit § 1 der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen in der Gemeinde Perl vom 18. Dezember 2020 öffentlich bekannt gemacht.
Ich weise gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 und 2 KSVG darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der jeweilig gültigen Fassung oder aufgrund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| 2. | vor Ablauf eines Jahres der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder Verfahrens- oder Formmängel gegenüber der Gemeinde Perl unter Bezeichnung der Tatsache, die die Mängel ergeben, schriftlich gerügt worden sind. |
Perl, den 27. Oktober 2025
Der Bürgermeister
Uhlenbruch