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Mosella Perl
Ausgabe 45/2025
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Gemeinde Perl
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Satzung über die Erhebung von Gebühren

für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr in der Gemeinde Perl (Gebührensatzung-Feuerwehr)

vom 27.10.2025

Gemäß § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - KSVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom 27. August 2025 (Amtsbl. I S. 854, 863) in Verbindung mit § 45 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG) vom 29.11.2006, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1111), hat der Gemeinderat der Gemeinde Perl am 27.10.2025 folgende Satzung beschlossen:

Inhaltsverzeichnis:

§ 1 Gebührenfreie Leistungen

§ 2 Gebühren- und kostenpflichtige Leistungen

§ 3 Gebührenschuldner

§ 4 Entstehen, Festsetzen und Fälligkeit der Gebühr

§ 5 Vorschuss- und Sicherheitsleistung

§ 6 Gebührenrechnung

§ 7 Aufrechnung- oder Zurückbehaltungsrecht

§ 8 Haftung

§ 9 Inkrafttreten

§ 1 Gebührenfreie Leistungen

Der Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Perl, im folgenden Feuerwehr genannt, im Rahmen der ihr nach § 7 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG) obliegenden Aufgaben ist gebührenfrei.

§ 2 Gebühren- und kostenpflichtige Leistungen

(1) Für Dienst- und Sachleistungen, zu denen die Feuerwehr nicht zur unentgeltlichen Hilfeleistung oder Löschhilfe nach dem SBKG oder nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften verpflichtet ist, werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

(2) Auf freiwillige Hilfeleistungen der Feuerwehr besteht kein Rechtsanspruch; ob sie gewährt werden sollen, entscheiden die Wehrführung oder die Ortspolizeibehörde.

§ 3 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet:

1.

die Auftraggeberin oder der Auftraggeber

2.

die Person, zu deren Gunsten oder in deren Auftrag die Leistung erfolgt ist.

(2) Wird die Leistung von mehreren bestellt oder im Interesse mehrerer Personen vorgenommen, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.

§ 4 Entstehen, Festsetzen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr besteht, sobald die Dienst- oder Sachleistung der Feuerwehr erbracht ist.

(2) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid festgesetzt.

(3) Die Gebühren werden mit der Zustellung des Gebührenbescheides fällig.

(4) Rückständige Gebühren werden nach den Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beigetrieben.

(5) In begründeten Einzelfällen kann die Gebühr auf Antrag ermäßigt, ganz oder teilweise gestundet, erlassen oder Ratenzahlung gewährt werden.

§ 5 Vorschuss- und Sicherheitsleistung

Vor der Ausführung einer gebührenpflichtigen Dienst- oder Sachleistung kann eine Vorschuss- oder Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlichen Gebühr verlangt werden.

§ 6 Gebührenrechnung

(1) Die Gebühren werden nach dem Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist, festgesetzt.

(2) Berechnungsgrundlage bilden die Einsatzzeiten, die Art der Fahrzeuge und Geräte sowie die Dauer der Benutzung. Der Einsatz beginnt mit dem Zeitpunkt der Alarmierung und endet mit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft nach der Rückkehr zum Gerätehaus oder zu einer anderen Einsatzstelle.

(3) Für jede angefangene Viertelstunde der Einsatzzeit wird ein Viertel des in der Satzung genannten Stundensatzes berechnet.

(4) Die Kosten der beim Einsatz verbrauchten Mittel einschließlich ihrer Entsorgung sind ebenfalls zu ersetzen, ebenso Entschädigungen, die die Gemeinde im Rahmen eines Feuerwehreinsatz an Dritte zu zahlen hat.

(5) Für die bei kostenpflichtigen Leistungen verbrauchten Materialien werden die jeweiligen Selbstkosten zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlages von 10 von Hundert berechnet.

(6) Soweit der Gebührenberechnung Tagessätze zugrunde liegen, wird jeder angefangene Tag als voller Tag gerechnet.

§ 7 Stundung oder Erlass der Gebühren

Die Gebührenforderung kann mit Gegenansprüchen nicht aufgerechnet werden. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist unzulässig.

§ 8 Haftung

Die Gemeinde Perl haftet nur für solche Schäden, die bei der Durchführung der Dienst- oder Sachleistung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Perl vom 25.02.2010 außer Kraft.

Perl, den 27.10.2025

Der Bürgermeister

Uhlenbruch

Anlage 1

zu § 2 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Perl vom 27.10.2025

G E B Ü H R E N V E R Z E I C H N I S

Es werden folgende Gebühren erhoben:

Personalkosten

Einsatzleiter

pro Stunde

30,00 €

Einsatzkräfte

pro Stunde

15,00 €

Brandwache auf Antrag

pro Stunde

15,00 €

Sicherheitswache nach § 36 SBKG

pro Stunde

Stundensatz TVÖD Entgeltgruppe 1, Stufe 2

Dienstleistungen für den Vorbeugenden Brandschutz, z.B.

- Beratung Brandmeldeanlage

- Gefahrenverhütungs-schau

- Sichtung und Beratung von Feuerwehrlaufkarten

pro Stunde

30,00 €

Bei dem Stundensatz der Sicherheitswache nach § 36 SBKG handelt es sich um die stundenmäßige Umrechnung des Tarifvertrages Öffentlicher Dienst (TVÖD), Entgeltgruppe 1, Stufe 2.

Soweit bei gebührenpflichtigen Einsätzen Reisekosten, Tage- und Übernachtungsgelder, Kosten für Verpflegung, Porto und Telefongebühren anfallen, werden diese in Höhe der Selbstkosten in Rechnung gestellt.

Hat die Gemeinde Perl für gebührenpflichtige Einsätze entstandenen Verdienstausfall gemäß § 25 SBKG zu erstatten, so sind diese Kosten durch den Gebührenschuldner an Stelle der Gebührensätze in voller Höhe zu zahlen.

Sachleistungen

Tragkraftspritzen-fahrzeug (TSF)

pro Stunde

45,00 €

Tragkraftspritzen-fahrzeug Wasser (TSF-W)

pro Stunde

70,00 €

Löschgruppenfahrzeug (LF 8)

pro Stunde

100,00 €

Löschgruppenfahrzeug (LF 10, LF 20, LF20KatS)

pro Stunde

150,00 €

Hilfeleistungslösch-fahrzeug (HLF 10, HLF 20)

pro Stunde

150,00 €

Tanklöschfahrzeug (TLF 2000, TLF 3000, TLF 4000)

pro Stunde

150,00 €

Rüstwagen (RW)

pro Stunde

150,00 €

Gerätewagen Logistik (GW-Logistik)

pro Stunde

100,00 €

Gerätewagen Atemschutz (GW-A)

pro Stunde

100,00 €

Drehleiter (DLK 23/12)

pro Stunde

250,00 €

Anhängeleiter

pro Stunde

30,00 €

Schlauchwagen (SW 2000)

pro Stunde

100,00 €

Wechselladerfahrzeug (WLF)

pro Stunde

100,00 €

Abrollbehälter (AB-Löschmittel)

pro Stunde

70,00 €

Einsatzleitwagen (ELW)

pro Stunde

70,00 €

Mannschaftstransport-wagen (MTW)

pro Stunde

15,00 €

Rettungsboot (RTB, MZB)

pro Stunde

50,00 €

Kommandofahrzeug (Kdow)

pro Stunde

15,00 €

Ölsanimat und Stromaggregat fahrbar

pro Stunde

50,00 €

sonstige Anhänger (Ölsanimat, TSA)

pro Stunde

25,00 €

Druckschlauch

pro Tag

15,00 €

Beim Einsatz der Fahrzeuge werden deren Einzelgeräte nicht gesondert berechnet, wenn diese nach der Beladung zum Fahrzeug gehören.

Arbeiten

Reinigung von Einsatzkleidung

pro Stück

15,00 €

Reinigung von Chemieschutzanzügen

nach Aufwand

Füllen von Pressluftflaschen für Feuerwehr

pro Stück

3,00 €

Wartungsarbeiten an Gerätschaften

nach Aufwand

Einbinden von Schlauchkupplungen pro Paar (zzgl. Materialkosten)

10,00 €

Schläuche waschen, trocknen, prüfen

pro Stück

10,00 €

Pauschalierte Einsatzkosten

Öffnen einer Tür (zzgl. Materialkosten)

50,00 €

Höhenretter, incl. Ausrüstung und Material

pro Stunde

100,00 €

Fehl- oder Täuschungsalarme durch Brandmeldeanlage

414,00 €

Missbräuchliche Alarmierung der Feuerwehr

Nach Ausrückstärke und Zeitaufwand

Verwaltungsgebühr für Kostenbescheid

30,00 €

Verbrauchsmaterial und die evtl. Entsorgung werden zum jeweiligen Tagespreis, zuzüglich 10% Verwaltungskosten, berechnet.

Für entstehende Aufwendungen für den Einsatz von Personal oder Geräten von Dritten werden die der Gemeinde Perl in Rechnung gestellten Beträge, zuzüglich eines Zuschlages von 10 % der Berechnung der Kostensätze bzw. der Gebühren, zugrunde gelegt.

Die vorangegangene Satzung der Gemeinde Perl, mit der dazugehörigen Anlage, wird hiermit aufgrund des § 12 Abs. 4 KSVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. August 2025 (Amtsbl. I S. 854, 863) in Verbindung mit § 1 der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen in der Gemeinde Perl vom 18. Dezember 2020 öffentlich bekannt gemacht.

Ich weise gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 und 2 KSVG darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der jeweilig gültigen Fassung oder aufgrund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2.

vor Ablauf eines Jahres der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder Verfahrens- oder Formmängel gegenüber der Gemeinde Perl unter Bezeichnung der Tatsache, die die Mängel ergeben, schriftlich gerügt worden sind.

Perl, den 27. Oktober 2025

Der Bürgermeister

Uhlenbruch