Titel Logo
Mosella Perl
Ausgabe 47/2024
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Gemeinde Perl
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Satzung der Gemeinde Perl

über die Bestellung eines Beauftragten für die Belange von älteren Menschen

Aufgrund des § 12 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) vom 15. Januar 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119) sowie des § 50a Abs. 1 KSVG erhält die Satzung gemäß dem Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Perl vom 28. Oktober 2024 folgende Fassung:

§ 1 Zweck

§ 2 Bestellung

§ 3 Rechtstellung

§ 4 Amtszeit

§ 5 Aufwandsentschädigung

§ 6 Berichtpflicht

§ 7 Inkrafttreten

§ 1

Zweck

(1) Die Belange von älteren Menschen ab dem 60. Lebensjahr in der Gemeinde Perl werden von der oder dem Beauftragten für die Belange von älteren Menschen wahrgenommen.

(2) Die oder der Beauftragte für die Belange von älteren Menschen entwickelt in allen altersbedeutsamen Bereichen Ideen und Empfehlungen zur Verbesserung der Lebensqualität der Seniorinnen und Senioren in der Gemeinde Perl. Sie oder er ist berechtigt an Sitzungen der Vertretungsorgane der Gemeinde Perl beratend teilzunehmen; sie oder er ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 2

Bestellung

(1) Der Gemeinderat der Gemeinde Perl bestellt grundsätzlich in seiner konstituierenden Sitzung auf Grundlage des § 50a Abs. 1 KSVG eine Beauftragte bzw. einen Beauftragten für die Belange von älteren Menschen ab dem 60. Lebensjahr in der Gemeinde Perl.

(2) Als Beauftragte sind möglichst in der Seniorenarbeit erfahrende Personen zu bestellen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Scheidet die oder der Beauftragte für die Belange von älteren Menschen vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist durch die zuständige Fachabteilung unverzüglich ein erneutes Bewerbungsverfahren einzuleiten.

§ 3

Rechtstellung

(1) Die Tätigkeit der oder des Beauftragten für Belange von älteren Menschen wird als ehrenamtliche Tätigkeit für die Gemeinde Perl im Sinne der einschlägigen Vorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes wahrgenommen.

(2) Die oder der Beauftragte für Belange von älteren Menschen trägt die Bezeichnung „Seniorenbeauftragte bzw. Seniorenbeauftragter der Gemeinde Perl“.

§ 4

Amtszeit

(1) Die oder der Seniorenbeauftragte wird für die Dauer der Amtszeit des jeweiligen Gemeinderates bestellt.

(2) Die oder der Seniorenbeauftragte bleibt über den Ablauf der Amtszeit des Gemeinderates solange im Amt, bis ein neuer Gemeinderat sie oder ihn bestätigt oder eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger bestellt.

(3) Der Gemeinderat kann die Abberufung der oder des Seniorenbeauftragten auch vor Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit beschließen.

§ 5

Aufwandsentschädigung

Die oder der Seniorenbeauftragte erhält eine monatliche Aufwandentschädigung in Höhe von 25,00 Euro.

§ 6

Berichtpflicht

Die oder der Seniorenbeauftragte ist verpflichtet dem Gemeinderat zur Mitte und zum Ende der Wahlperiode hin über ihre oder seine Tätigkeiten zu berichten.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Perl, den 28. Oktober 2024

Der Bürgermeister

Ralf Uhlenbruch