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Mosella Perl
Ausgabe 47/2024
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Gemeinde Perl
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Satzung der Gemeinde Perl

über die Bestellung eines Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung

Aufgrund des § 12 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) vom 15. Januar 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119) sowie des § 22 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes (SBGG) vom 26. November 2003 in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 2003 (Amtsbl. I S. 2987), zuletzt geändert durch Artikel 102 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), erhält die Satzung gemäß dem Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Perl vom 28. Oktober 2024 folgende Fassung:

§ 1 Zweck

§ 2 Bestellung

§ 3 Rechtstellung

§ 4 Amtszeit

§ 5 Aufwandsentschädigung

§ 6 Berichtpflicht

§ 7 Inkrafttreten

§ 1

Zweck

(1) Die Belange von Menschen mit Behinderung oder von Menschen, die von Behinderung bedroht sind, werden in der Gemeinde Perl von der oder dem Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung wahrgenommen.

(2) Die oder der Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderung nimmt die nach § 22 Abs. 2 und 3 SBGG vorgesehenen Aufgaben wahr. Sie oder er ist berechtigt, an Sitzungen der Vertretungsorgane der Gemeinde Perl beratend teilzunehmen; sie oder er ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 2

Bestellung

(1) Der Gemeinderat der Gemeinde Perl bestellt grundsätzlich in seiner konstituierenden Sitzung auf Grundlage des § 22 SBGG eine Beauftragte bzw. einen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung.

(2) Als Beauftragte sind möglichst in der Behindertenarbeit erfahrende Personen zu bestellen.

(3) Scheidet die oder der Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderung vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist durch die zuständige Fachabteilung unverzüglich ein erneutes Bewerbungsverfahren einzuleiten.

§ 3

Rechtstellung

(1) Die Tätigkeit der oder des Beauftragten für Belange von Menschen mit Behinderung wird als ehrenamtliche Tätigkeit für die Gemeinde Perl im Sinne der einschlägigen Vorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes wahrgenommen.

(2) Die oder der Beauftragte für Belange von Menschen mit Behinderung trägt die Bezeichnung „Behindertenbeauftragte bzw. Behindertenbeauftragter der Gemeinde Perl“.

§ 4

Amtszeit

(1) Die oder der Behindertenbeauftragte wird für die Dauer der Amtszeit des jeweiligen Gemeinderates bestellt.

(2) Die oder der Behindertenbeauftragte bleibt über den Ablauf der Amtszeit des Gemeinderates solange im Amt, bis ein neuer Gemeinderat sie oder ihn bestätigt oder eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger bestellt.

(3) Der Gemeinderat kann die Abberufung der oder des Behindertenbeauftragten auch vor Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit beschließen.

§ 5

Aufwandsentschädigung

Die oder der Behindertenbeauftragte erhält eine monatliche Aufwandentschädigung in Höhe von 25,00 Euro.

§ 6

Berichtpflicht

Die oder der Behindertenbeauftragte ist verpflichtet, dem Gemeinderat zur Mitte und zum Ende der Wahlperiode hin über ihre oder seine Tätigkeiten zu berichten.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Perl, den 28. Oktober 2024

Der Bürgermeister

Ralf Uhlenbruch