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Mosella Perl
Ausgabe 49/2022
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Gemeinde Perl
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Bebauungsplan „Untere Bahnhofstraße - Maimühle,

2. Änderung" (Neubau Norma Perl) in der Gemeinde Perl, Ortsteil Perl

Satzungsbeschluss

Die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und § 4a Abs. 4 Satz 2 BauGB und parallele Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB zur Aufstellung des Bebauungsplanes "Untere Bahnhofstraße - Maimühle, 2. Änderung" fand vom 25.04.2022 bis zum 27.05.2022 statt. Die während dieser Zeit vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden hat der Gemeinderat der Gemeinde Perl mit dem in der beiliegenden Beschlussvorlage (Abwägungssynopse) dargestellten Ergebnis geprüft. Bürgerinnen und Bürger haben sich zur Planung nicht geäußert.

Der Gemeinderat der Gemeinde Perl beschließt die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen gemäß der beiliegenden Beschlussvorlage sowie die Übernahme des Abwägungsergebnisses in die Planung.

Die Verwaltung der Gemeinde Perl wird beauftragt, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden, die sich zur Planung geäußert haben, von dem Ergebnis der Abwägung in Kenntnis zu setzen. Hierzu ist das Ergebnis der Abwägung den o.g. Behörden sowie sonstigen Trägern öffentlicher Belange und den Nachbargemeinden schriftlich mitzuteilen.

Der Gemeinderat der Gemeinde Perl beschließt gern. § 10 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan „Untere Bahnhofstraße - Maimühle, 2. Änderung", bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B).

Die Verwaltung der Gemeinde Perl wird beauftragt, den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan „Untere Bahnhofstraße - Maimühle, 2. Änderung" gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Untere Bahnhofstraße - Maimühle, 2. Änderung" ersetzt in seinem Geltungsbereich den Bebauungsplan „Untere Bahnhofstraße - Maimühle" vom 24.07.1992.

Hinweise gern. §§ 214, 215 BauGB

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB wird hingewiesen .

Unbeachtlich werden demnach:

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des' Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Untere Bahnhofstraße - Maimühle, 2. Änderung" schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Hinweise gem. § 12 Abs. 6 KSVG

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG} oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2.

vor Ablauf der vorbezeichneten Frist (Satz 1des § 12 Abs. 6 KSVG} der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Kommune unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.

In der Bekanntmachung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB hinzuweisen. Auch auf die Rechtsfolgen des § 12 Abs. 6 KSVG ist bei der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen.

In der Bekanntmachung ist gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ferner darauf hinzuweisen, wo der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Untere Bahnhofstraße - Maimühle, 2. Änderung" eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.

Perl, 30.11.2022

Der Bürgermeister

Uhlenbruch