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Mosella Perl
Ausgabe 5/2025
Seite 5
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Integrationsbeiratswahl 2025

Wahlbekanntmachung über die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Integrationsbeirates der Gemeinde Perl am 04. Mai 2025

Aufgrund § 16 Abs. 1 der Satzung für den Integrationsbeirat der Gemeinde Perl (Integrationsbeiratssatzung) vom 06. Dezember 2024 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2024 wird hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 04. Mai 2025 stattfindende Wahl des Integrationsbeirates der Gemeinde Perl (Integrationsbeiratswahl 2025) einzureichen.

Die Wahlvorschläge sind bis spätestens Donnerstag, den 27. Februar 2025, 18.00 Uhr, nach dem auf der Homepage der Gemeindeverwaltung zur Verfügung gestellten Muster einfach bei der Gemeinde Perl, Wahlamt, Trierer Straße 28, 66706 Perl, Zimmer E.02 / E.04, einzureichen.

Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 27. Februar 2025 einzureichen, dass etwaige Mängel, welche die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können.

Ich weise darauf hin, dass das Wahlamt der Gemeinde Perl am letzten Tag der Einreichungsfrist (27. Februar 2025) vormittags von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und nachmittags von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr zur Einreichung von Wahlvorschlägen geöffnet ist.

Wählbar in den Integrationsbeirat der Gemeinde Perl ist jede oder jeder Wahlberechtigte, die oder der am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens sechs Monaten in der Gemeinde Perl wohnt. § 13 Abs. 2 und 3 KWG gilt für die Wählbarkeit entsprechend.

Wahlrechtsgrundsätze:

Der Integrationsbeirat der Gemeinde Perl besteht aus 9 Mitgliedern. Davon werden 6 Mitglieder in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl aufgrund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Ist nur ein oder kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt. 3 Mitglieder werden durch den Gemeinderat der Gemeinde Perl entsandt.

Wahlvorschlagsrecht:

Gemäß § 17 der Integrationsbeiratssatzung können sowohl Wahlvorschläge mit einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten, als auch nationale, multinationale, politische oder kulturelle Listen gebildet werden.

Ein Wahlvorschlag darf höchstens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber umfassen, wie Mitglieder in den Integrationsbeirat zu wählen sind. Als Bewerberin oder Bewerber kann nur aufgestellt werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat. Die Erklärung kann nicht zurückgenommen werden.

Die Bewerberinnen und Bewerber sind im Wahlvorschlag in erkennbarer Reihenfolge mit Familiennamen, Vornamen, Beruf, Tag der Geburt und Wohnort aufzuführen. In jedem Wahlvorschlag soll eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden.

Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl.

Werden keine Wahlvorschläge eingereicht oder zugelassen oder übersteigt die Zahl der zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber nicht die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Integrationsbeirates, findet keine Wahl statt und die Verpflichtung zur Einrichtung eines Integrationsbeirates entfällt für die Dauer von fünf Jahren. In diesem Fall soll eine Integrationsbeauftragte oder ein Integrationsbeauftragter benannt werden.

Inhalt und Form der Wahlvorschläge:

1. Der Wahlvorschlag muss den Namen der einreichenden Gruppe bzw. der Einzelkandidatin oder Einzelkandidaten und, sofern sie eine Kurzbeschreibung verwenden, auch diese enthalten. Ein Wahlvorschlag darf höchstens doppelt so viel Bewerber enthalten, wie Mitglieder in den Integrationsbeirat zu wählen sind. Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden. Als Bewerberin oder Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. Die Bewerberinnen und Bewerber sind im Wahlvorschlag in erkennbarer Reihenfolge mit Familiennamen, Vornamen, Beruf, Tag der Geburt und Wohnort aufzuführen.

In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson. Nur die Vertrauensperson, bei deren Verhinderung die stellvertretende Vertrauensperson, ist berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Wahlvorschlages an den Wahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden.

Wahlvorschläge müssen von drei Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; jede Unterzeichnerin oder jeder Unterzeichner muss dabei ihren oder seinen Familien- und Vornamen, ihren oder seinen Wohnort sowie ihre oder seine Wohnung angeben. Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Wahlvorschläge von Parteien bedürfen der Bestätigung durch die für die Gemeinde zuständige Parteileitung.

2. Mit dem Wahlvorschlag sind – jeweils in einfacher Ausfertigung – einzureichen:

2.1 die Zustimmungserklärungen der in den Wahlvorschlag aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber,

2.2 die Bescheinigungen des Wahlleiters, dass die Bewerberinnen und Bewerber zum Integrationsbeirat wählbar sind,

2.3 die Versicherungen an Eides Statt über die Staatsangehörigkeit,

2.4 die Versicherungen an Eides Statt oder auf Verlangen die Bescheinigungen der zuständigen Verwaltungsbehörden ihrer Herkunfts-Mitgliedstaaten, dass sie in diesem Mitgliedstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind oder dass diesen Behörden ein solcher Ausschluss nicht bekannt ist,

2.5 eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder und das Ergebnis der Wahl. Hierbei haben die Leiterin oder der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an Eides Statt gegenüber dem Wahlleiter zu versichern, dass die Anforderungen gemäß § 24 a Abs. 2 Satz 1 bis 3 KWG beachtet worden sind. Dies gilt nicht bei Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern. Der Wahlleiter ist für die Entgegennahme von Versicherungen an Eides Statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

3. Die nach § 17 Abs. 3 der Integrationsbeiratssatzung zu bezeichnenden Vertrauenspersonen und stellvertretenden Vertrauenspersonen für den Wahlvorschlag können gemäß § 8 Abs. 1 KWG nicht in den Wahlausschuss berufen werden.

4. Jeder Wahlvorschlag bedarf der Unterstützung durch Wahlberechtigte in Höhe von mindestens der dreifachen Anzahl der zu wählenden Integrationsbeiratsmitglieder (Unterstützung von mindestens 18 Wahlberechtigten).

Die Wahlberechtigten haben sich dazu bis spätestens am sechsundsechzigsten Tage vor dem Wahltag, achtzehn Uhr (27. Februar 2025, 18.00 Uhr), persönlich in ein beim Wahlamt für den jeweiligen Wahlvorschlag ausliegendes Verzeichnis einzutragen. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Eintragung gegeben sein. Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterstützen.

Unterstützungsverzeichnisse liegen von dem auf den Tag der Einreichung des Wahlvorschlages folgenden Tag bis zum 27. Februar 2025, 18.00 Uhr, im Wahlamt der Gemeinde Perl im Rathaus Perl, Zimmer E. 02 / E. 04, aus. Die Eintragung ist während der allgemeinen Dienststunden (Montag, Mittwoch, Donnerstag: 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr / Dienstag: 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr / Freitag: 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr) sowie an den vier letzten Samstagen vor Ablauf der Frist in der Zeit zwischen 09.00 und 12.00 Uhr) möglich. Zum Nachweis der Identität und Wahlberechtigung haben die Unterzeichnerin und der Unterzeichner ihren Personalausweis bzw. Reisepass vorzulegen.

Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist ihre oder seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig. Eine auf dem Unterstützungsverzeichnis geleistete Unterschrift kann nicht mehr zurückgezogen werden.

Verbindung von Wahlvorschlägen:

Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig; sie muss dem Wahlleiter von den Vertrauenspersonen der beteiligten Wahlvorschläge spätestens am sechsundsechzigsten Tag vor dem Wahltag schriftlich bis achtzehn Uhr, d. h. 27. Februar 2025, 18.00 Uhr, erklärt werden.

Die Vordrucke zur Einreichung der Wahlvorschläge werden auf der Homepage der Gemeinde Perl zur Verfügung gestellt. Die Vordrucke können ebenfalls beim Wahlamt der Gemeinde Perl abgeholt werden.

Perl, den 27. Januar 2025

Der Wahlleiter

Uhlenbruch