Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung
- Abteilung Landentwicklung -
ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG
Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung
- Abteilung 5 –
66538 Neunkirchen, Lindenallee 6
Tel. 0681/9712-900
Az.: F-POS 1087/2023
Änderungsbeschluss
| 1. | Anordnung geringfügiger Änderungen des Flurbereinigungsgebietes Perl-Oberperl-Sehndorf |
| Nach § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794) wird das mit Beschluss des Ministeriums für Wirtschaft vom 02.03.1989, Az.: Tgb.Nr. 269/89 Mo/He durch das Bodenwirtschaftsamt Saarbrücken festgestellte und mit den Beschlüssen vom 09.06.1998, 29.07.1998, 08.11.1999, 26.06.2000, 09.03.2016 geringfügig geänderte Flurbereinigungsgebiet des Flurbereinigungsverfahrens Perl-Oberperl-Sehndorf, wie folgt geringfügig geändert: |
1.1 Zum Flurbereinigungsgebiet werden zugezogen:
1.1.1 Gemarkung Besch
| Gemeinde | Gemarkung | Flur | Flst.Nr. |
| Perl | Besch | 2 | 2398/1 |
| Perl | Besch | 2 | 2389/2 |
| Perl | Besch | 2 | 2545/9 |
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1.1.2 Gemarkung Perl
| Gemeinde | Gemarkung | Flur | Flst.Nr. |
| Perl | Perl | 34 | 65 |
| Perl | Perl | 34 | 36 |
| Perl | Perl | 3 | 1735/1 |
| Perl | Perl | 3 | 1920/50 |
| Perl | Perl | 3 | 1920/67 |
| Perl | Perl | 3 | 1808/3 |
Die zugezogenen Flurstücke haben eine Gesamtgröße von 1,9505 ha.
| 2. | Beteiligte |
| Am Flurbereinigungsverfahren sind neu beteiligt: |
| Als Teilnehmer die Eigentümer und Erbbauberechtigten der zum Erweiterungsgebiet gehörenden Grundstücke; als Nebenbeteiligte die Inhaber von Rechten an diesen Grundstücken, sowie die Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebiets mitzuwirken haben. |
| 3. | Teilnehmergemeinschaft |
| Die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet zugezogenen Grundstücke und die Erbbauberechtigten sind Mitglieder der mit dem Flurbereinigungsbeschluss vom 02.03.1989 entstandenen |
| "Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Perl-Oberperl-Sehndorf". |
| 4. | Aufforderung zur Anmeldung von Rechten |
| Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, sind nach § 14 Abs. 1 FlurbG innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei der Flurbereinigungsbehörde, dem Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung - Abteilung Landentwicklung – Lindenallee 6, 66538 Neunkirchen, anzumelden. Zu den unbekannten Rechten gehören z. B. nicht eingetragene dingliche Rechte an Grundstücken oder Rechte an solchen Rechten sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die Nutzung von Grundstücken beschränken. Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Der Inhaber eines oben aufgeführten Rechtes muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist. |
| Diese Rechte sind auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde innerhalb einer von dieser zu setzenden weiteren Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Anmeldende nicht mehr zu beteiligen. |
| 5. | Zeitweilige Einschränkung des Eigentums |
| Nach § 34 (bzw. § 85 Nummer 5) FlurbG ist von der Bekanntgabe dieses Beschlusses ab bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes in folgenden Fällen die Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde erforderlich: |
| a) | wenn die Nutzungsart der Grundstücke im Flurbereinigungsgebiet geändert werden soll; dies gilt nicht für Änderungen, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören; |
| b) | wenn Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden sollen; |
| c) | wenn Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze beseitigt werden sollen. Die Beseitigung ist nur in Ausnahmefällen möglich, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden; |
| d) | wenn Holzeinschläge vorgenommen werden sollen, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen. |
| Sind entgegen den Absätzen a) und b) Änderungen vorgenommen, Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Verfahren unberücksichtigt bleiben; die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gemäß § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist. |
| Sind Eingriffe entgegen dem Absatz c) vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen. |
| Werden entgegen dem Absatz d) Holzeinschläge vorgenommen, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat. |
| Wer den Vorschriften zu Buchstabe b), c) oder d) zuwiderhandelt, begeht nach § 154 FlurbG eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße geahndet werden kann. |
| 6. | Betretungsrecht |
| Die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde sind berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen. |
| 7. | Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses |
| Dieser Beschluss mit Begründung und Gebietskarte liegt einen Monat lang - vom ersten Tag seiner öffentlichen Bekanntmachung angerechnet – beim Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung - Abteilung Landentwicklung – Lindenallee 6, 66538 Neunkirchen, während der Geschäftszeiten zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus. |
| 8. | Begründung |
| Die Einbeziehung (1.1) der Grundstücke ist ausfolgenden Gründen erforderlich: |
| Die Grundstücke werden aus vermessungstechnischen und für notwendige Grenzanpassungen beigezogen. Außerdem dient es der Zusammenlegung von Bewirtschaftungseinheiten. |
| Die Änderung des Flurbereinigungsgebiets hat ihrem Umfang nach keine wesentlichen Auswirkungen auf die Planung und Bodenordnung. Sie verfolgt lediglich das Ziel, dass der Zweck der Flurbereinigung gemäß dem Anordnungsbeschluss möglichst vollkommen erreicht wird. |
| Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft ist zu der Änderung des Flurbereinigungsgebiets in der Sitzung vom 07.11.2023 gehört worden. |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen bei dem:
Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung
– Abteilung Landentwicklung –
Lindenallee 6
66538 Neunkirchen
oder
Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung
- Zentrale -
Von der Heydt 22
66115 Saarbrücken.
Wird der Widerspruch schriftlich eingelegt, ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.
Hinweis: Der Widerspruch kann nicht per E-Mail eingelegt werden.
Im Auftrag
Lermen (DS)
(Vermessungsoberrat)