Einwohnerfragestunde
Zur Einwohnerstunde liegen keine Eingaben vor.
Anpassung der Geschäftsordnung
In der alltäglichen Praxis kann es immer wieder dazu kommen, dass durch klar dokumentierte Änderungen der Ausführungsplanung, die nach Auftragsvergabe erfolgt ist, ein Nachtrag im Rahmen der laufenden Baumaßnahme erforderlich wird. Außerdem kann es auch zu Anpassungen im Zusammenhang mit der Ausführungsplanung kommen, um die langfristige Funktionalität der Anlagen zu verbessern und Folgekosten sowie spätere Einschränkungen im Betrieb zu vermeiden. Weiterhin kann es dazu kommen, dass neue Erkenntnisse dazu führen, dass gewisse Leistungen im Rahmen des laufenden Bauablaufs deutlich günstiger sind, als sie nachträglich umzusetzen.
Diese nicht abschließende Aufzählung von Argumenten dient dazu den dynamischen Prozess im Rahmen des Bauablaufs zu beschreiben. Die zeitnahe Freigabe von entsprechenden Nachträgen ist notwendig, um die Bauzeit einzuhalten und Terminverzögerungen, Stillstandszeiten o.a. zu vermeiden. Eine frühzeitige Umsetzung sichert den reibungslosen Ablauf.
Hierbei geht es um berechtigte Nachträge, die fachlich und sachlich seitens der beauftragten Büros sowie seitens der zuständigen Mitarbeiter der Verwaltung geprüft werden und im Rahmen der bereits durch die Gremien genehmigten Projekte entstehen.
Aufgrund der v.g. Prozesse schlägt die Verwaltung eine Anpassung der Geschäftsordnung in der Form vor, dass in „§ 21 Ermächtigung des Bürgermeisters“ dem Bürgermeister für laufende Bauprojekte eine Kompetenz zur Freigabe entsprechender Nachträge i.H.v. 5 % des Gesamtauftragsvolumens übertragen wird, wenn die Kosten im laufenden Projektbudget oder im entsprechenden Deckungskreis gedeckt werden können.
Beschluss:
Die Geschäftsordnung für den Gemeinderat und der Gemeinderatsausschüsse der Gemeinde Perl in der Neufassung vom 24. September 2024 wird in der als Anlage gefassten Form geändert mit den Ergänzungen,
- dass es sich um dringliche Maßnahmen handeln muss,
- dass die Höhe des Auftragswertes bis maximal 100.000,00 Euro gedeckelt wird und
- dass die Fraktionsvorsitzenden unverzüglich zu unterrichten sind sowie im Rahmen der Beratung der nächste zuständige Ausschuss.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig.
Anpassung der Stellplatzsatzung an die neue LBO
Wie bereits in der Sitzung am 11.03.2025 im KUBA informiert (Vorlage Nr.: 2025/25), wurde die Novelle der Landesbauordnung im Landtag beschlossen. Diese wurde im April im Amtsblatt veröffentlicht. Das Stellplatzrecht in § 47 LBO wurde hier grundlegend novelliert. Für Wohnungen und Wohnheime müssen nach der neuen LBO zukünftig Stellplätze nur noch dann hergestellt werden, wenn eine Gemeinde dies ausdrücklich in einer Örtlichen Bauvorschrift vorschreibt. Im Hinblick auf bauliche Anlagen, die keine Wohnungen und Wohnheime sind, bleibt es bei der derzeit bestehenden Stellplatzpflicht gem. § 47 LBO. Von dem Wegfall der gesetzlichen Stellplatzpflicht für Wohnungen und Wohnheime sind Abstellplätze für Fahrräder ebenfalls nicht betroffen, sodass hinsichtlich Fahrradabstellplätze auch weiterhin – auch für Wohnungen und Wohnheime – eine grundsätzliche Pflicht zur Errichtung entsprechender Abstellplätze in der Landesbauordnung besteht.
Der Gemeinderat der Gemeinde Perl hat in seiner Sitzung am 29. September 2022 die Satzung über die Herstellung notwendiger Stellplätze für das gesamte Gemeindegebiet beschlossen. Die öffentliche Bekanntmachung der Satzung erfolgte im Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Perl vom 30. September 2022. Die Untere Bauaufsichtsbehörde hat jedoch bereits mehrfach erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erlassenen Satzung der Gemeindeverwaltung mitgeteilt.
Bei der Novellierung wurde nun auch § 85 Absatz 1 Nummer 7 neu gefasst. Dabei ist die Voraussetzung „in genau abgegrenzten Teilen des Gemeindegebiets“ beim Erlass einer Stellplatzsatzung entfallen. Hier wird bei den Formulierungen u.a. eine Satzung für das gesamte Gemeindegebiet aufgeführt. Die Novellierung der beiden Paragraphen führt dazu, dass das Konstrukt der Stellplatzsatzung der Gemeinde Perl in der vorliegenden Fassung rechtlich haltbar ist. Demnach wird empfohlen, die 2022 beschlossene Satzung in der bereits vorliegenden Fassung an die neuen gesetzlichen Gegebenheiten anzupassen. Der Entwurf der Satzung ist der Vorlage beigefügt, die Änderungen sind in rot markiert.
Beschluss:
Die Anpassung der Satzung über die Herstellung notwendiger Stellplätze in der Gemeinde (Stellplatzsatzung) an die neue Landesbauordnung wird in der Fassung des vorliegenden Entwurfs beschlossen.
Abstimmungsergebnis:
17 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen.
Außenbereichssatzung Obermoselstraße 2-8, Perl-Besch - Satzungsbeschluss
In seiner Sitzung am 23.10.2023 hat der Gemeinderat der Gemeinde Perl die Offenlage der Außenbereichssatzung Obermoselstraße, Besch beschlossen.
Die Obermoselstraße 2-8 sind vollständig dem planungsrechtlichen Außenbereich zuzuordnen, gem. § 35 BauGB. Bauvorhaben und andere bauliche Maßnahmen, die nicht landwirtschaftlichen Zwecken dienen, gestalten sich demzufolge, aufgrund der Zulässigkeitsvoraussetzungen und Privilegierungstatbeständen im Außenbereich schwierig. Die Gemeinde möchte aufgrund des angespannten Wohnungsmarktes sowie dem drohenden Verfall der teilweise ortsbildprägenden Bestandsgebäude durch eine sinnvolle Nachnutzung und maßvolle Nachverdichtung der bereits erschlossenen Bereiche entgegenwirken.
Die Satzung „Obermoselstraße 2-8, Perl-Besch“ modifiziert die Zulässigkeitsvoraussetzungen für einzelne Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB innerhalb des Geltungsbereichs. Demnach kann gemäß § 35 Absatz 6 Satz 1 und 2 BauGB Vorhaben, die Wohnzwecken und kleineren Handwerks- und Gewerbebetreiben dienen, nicht entgegengehalten werden, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für Landwirtschaft widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Im Zuge dessen wären zur nachhaltigen Erneuerung des Bebauungsbestandes sowohl maßvolle Modernisierungs- und Nachverdichtungsmaßnahmen als er der geplante Ersatzneubau eines Wohngebäudes realisierungsfähig und als Vorhaben im Außenbereich begünstigt. Generell bleiben die Flächen dem Außenbereich zugeordnet und die Satzung begründet selbst kein Baurecht. Die Vorhaben sind weiterhin nur nach § 35 Absatz 2 BauGB zu werten (ausnahmsweise, wenn keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist).
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden fand vom 03.11.2023 bis 04.12.2023 statt. Im Anschreiben vom 26.10.2023 wurde darauf hingewiesen, dass bei Nichtäußerung davon ausgegangen wird, dass keine Bedenken und Anregungen vorliegen. Parallel hierzu fand die Beteiligung der Öffentlichkeit statt.
Die während dieser Zeit vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden hat der Gemeinderat der Gemeinde Perl mit dem in der beiliegenden Beschlussvorlage dargestellten Ergebnis geprüft. BürgerInnen haben sich zur vorliegenden Planung nicht geäußert.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden, die sich zur Planung geäußert haben, von dem Ergebnis der Abwägung in Kenntnis zu setzen. Hierzu ist das Ergebnis der Abwägung den o. g. Behörden sowie sonstigen Trägern öffentlicher Belange und den Nachbargemeinden schriftlich mitzuteilen.
Der Gemeinderat beschließt gem. § 10 Abs. 1 BauGB die Außenbereichssatzung, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B) als Satzung. Die Begründung wird gebilligt. Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss zur Außenbereichssatzung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
Beschluss:
| 1. | Der Gemeinderat beschließt die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen gemäß der beiliegenden Beschlussvorlage sowie die Übernahme des Abwägungsergebnisses in die Planung. |
| 2. | Der Gemeinderat beschließt gem. § 10 Abs. 1 BauGB die Außenbereichssatzung, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B) als Satzung. Die Begründung wird gebilligt. |
| 3. | Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss zur Außenbereichssatzung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. |
Abstimmungsergebnis:
Zu 1. bis 3.: Einstimmig.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Südlich der Bahnhofstraße", Abschluss eines Durchführungsvertrages
Die Eheleute Gaby und Thomas Maas, Vorhabenträger, haben einen Antrag auf Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Südliche Bahnhofstraße“ in der Gemeinde Perl, Ortsteil Perl, eingegangen bei der Gemeinde Perl am 08.08.2023 gestellt. Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 10.04.2025 den Beschluss zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans beschlossen. Die Entwürfe des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Vorhaben- und Erschließungsplan wurden in der Zeit vom 02.05.2025 bis einschließlich 03.06.2025 zu jedermanns Einsicht öffentlich gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ausgelegt.
Voraussetzung für den Satzungsbeschluss ist, dass nach § 12 Absatz 1 BauGB zum Zeitpunkt des Beschlusses ein zumindest einseitig vom Vorhabenträger unterschriebener Durchführungsvertrag vorliegt.
Der Entwurf des Vertrages ist dieser Vorlage beigefügt und entspricht von der Grundlage den bisher abgeschlossenen Verträgen.
Beschluss:
Abschluss des Durchführungsvertrages zwischen der Gemeinde Perl und den Eheleuten Maas.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Südlich der Bahnhofstraße"; Abwägungs- und Satzungsbeschluss
Der Vorhabenträger Thomas Maas plant zur Betriebserweiterung seiner in der Ortsmitte von Oberperl ansässigen Firma „Thomas Maas Kfz-Handel“ eine neue Maschinenhalle an einem externen Standort im Ortsteil Perl. Geplanter Standort ist eine Fläche südlich der Bahnhofstraße im Ortsteil Perl, welche bereits gewerblich genutzt wird. Da die Grundstücke dem Außenbereich zuzuordnen sind und es sich bei dem Vorhaben nicht um ein privilegiertes Vorhaben handelt, ist es erforderlich, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan aufzustellen und so die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung der Maschinenhalle zu schaffen. Die ausführlichen verfahrensrechtlichen Bestimmungen und gesetzlichen Grundlagen sowie die Beratungsfolgen können der Vorlage 2025/48 entnommen werden.
Die Veröffentlichung im Internet bzw. Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und parallele elektronische Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan „Südlich der Bahnhofstraße“ fand vom 02.05.2025 bis zum 03.06.2025 statt. Die während dieser Zeit vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden sind seitens des Planungsbüros mit dem in der beiliegenden Beschlussvorlage dargestellten Ergebnis geprüft. Bürger*innen haben sich zur vorliegenden Planung nicht geäußert.
Der Gemeinderat beschließt die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen gemäß der beiliegenden Beschlussvorlage sowie die Übernahme des Abwägungsergebnisses in die Planung. Der Gemeinderat beschließt gem. § 10 Abs. 1 BauGB den vorhabenbezogenen Bebauungsplan, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B) und dem Vorhaben- und Erschließungsplan (Teil C), als Satzung. Die Begründung wird gebilligt. Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB hinzuweisen. Auch auf die Rechtsfolgen des § 12 Abs. 6 KSVG ist bei der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen. In der Bekanntmachung ist gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ferner darauf hinzuweisen, wo der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.
Beschluss:
| 1. | Die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen gemäß der beiliegenden Abwägungstabelle sowie die Übernahme des Abwägungsergebnisses in die Planung werden beschlossen. |
| 2. | Gemäß § 10 Absatz 1 BauGB wird der vorhabenbezogenen Bebauungsplan, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B) und dem Vorhaben- und Erschließungsplan (Teil C) als Satzung beschlossen. Die Begründung wird gebilligt. |
| 3. | Die Verwaltung wird beauftragt den Satzungsbeschluss gem. § 10 Absatz 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. |
Abstimmungsergebnis:
Zu 1. bis 3.: Einstimmig.
Bebauungsplan "Auf Sierckergewännchen - 3. Änderung"; Abwägungs- und Satzungsbeschluss
Die Gremien der Gemeinde Perl haben sich bereits mehrfach mit den Entwicklungen und Änderungen im vorliegenden Planbereich befasst. Der Geltungsbereich befindet sich auf der Gemarkung Perl, Flur 2 und umfasst zwei Teilbereiche des derzeit rechtskräftigen Bebauungsplanes „Auf Sierckergewännchen – 1. Änderung“ aus dem Jahr 2006, dort festgesetzt als WA 2. Die genauen Grenzen können den Anlagen entnommen werden.
Die in der Urplanung enthaltenen planungsrechtlichen Festsetzungen sollen dergestalt geändert werden, dass die in diesen Teilbereichen festgesetzte Bebauung mit dreizeiligen Hausgruppen mit bis zu acht Wohneinheiten durch eine Bebauung mit je einem Einzelhaus mit bis zu acht Wohneinheiten ersetzt wird. Weiterhin erfolgt eine Anpassung der planerischen Festsetzungen in Bezug auf die Bebauung mit Mehrfamilienwohnhäusern. Im Kontext der Änderung des Teilbereichs II in der neuen Planung werden im Westen Flächen in einer Größenordnung von ca. 150 m² als Wohnbauflächen entwickelt, die nicht innerhalb des bisherigen Geltungsbereichs liegen. Dies resultiert aus der Anpassung des Geltungsbereichs an die tatsächlich vorhandenen Grundstücksverhältnisse. Zudem dient dies städtebaurechtlich der Schaffung einer Möglichkeit zur Errichtung von Außenstellplätzen zur Entschärfung des ruhenden Verkehrs im gesamten Wohngebiet.
Durch die Anpassung des Bebauungsplanes erfolgt eine sinnvolle dem Gebietscharakter entsprechende Entwicklung der Bebauung ohne signifikante Änderung des gesamten städtebaulichen Kontextes. Die bereits zulässige Wohnungszahl bleibt dabei unverändert.
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 22.05.2025 die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Auf Sierckergewännchen – 3. Änderung“ im Ortsteil Perl beschlossen. Die Veröffentlichung im Internet bzw. Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und parallele elektronische Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan „Auf Sierckergewännchen – 3. Änderung “ fand vom 16.06.2025 bis zum 17.07.2025 statt. Die während dieser Zeit vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden sind seitens des Planungsbüros mit dem in der beiliegenden Beschlussvorlage dargestellten Ergebnis geprüft. Der Gemeinderat beschließt die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen gemäß der beiliegenden Beschlussvorlage sowie die Übernahme des Abwägungsergebnisses in die Planung. Der Gemeinderat beschließt gem. § 10 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan „Auf Sierckergewännchen – 3. Änderung“ bestehend aus Planzeichnung (Teil A), Textteil (Teil B) und Begründung als Satzung. Die Begründung wird gebilligt. Dieser Bebauungsplan ersetzt in seinem Geltungsbereich den Bebauungsplan „Auf Sierckergewännchen – 1. Änderung“ aus dem Jahr 2006. Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB hinzuweisen. Auch auf die Rechtsfolgen des § 12 Abs. 6 KSVG ist bei der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen.
In der Bekanntmachung ist gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ferner darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.
Beschluss:
| 1. | Der Gemeinderat der Gemeinde Perl beschließt die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen gemäß der beiliegenden Abwägungstabelle sowie die Übernahme des Abwägungsergebnisses in die Planung. |
| 2. | Der Gemeinderat der Gemeinde Perl beschließt gemäß § 10 Absatz 1 BauGB den Bebauungsplan „Auf Sierckergewännchen – 3. Änderung“ bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B) und der Begründung als Satzung. |
| 3. | Die Verwaltung wird beauftragt den Satzungsbeschluss gem. § 10 Absatz 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. |
Abstimmungsergebnis:
Zu 1. bis 3.: 12 Ja-Stimmen, 7 Nein-Stimmen.
Erneute Offenlage Bebauungsplan "Obere Bergstraße - im obersten Brühl"
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 24.09.2024 (Vorlagen Nr. 2024/089-01) die Durchführung der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen. Diese wurden vom 11.10.2024 bis einschließlich 26.11.2024 (Öffentlichkeit) bzw. vom 21.10.2024 bis 22.11.2024 (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange) durchgeführt. Im Zuge der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 wurde am 25.10.2024 seitens des Landesamtes für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung (Sachgebiet 5.2 - Flurbereinigung und Vermessung) mitgeteilt, dass innerhalb des Geltungsbereichs ein überplantes Kataster vorliegt. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit der Anpassung des Geltungsbereichs an die neuen Grenzverläufe der Flurstücke sowie eine Anpassung der Baugrenzen an die neu vermessenen Gebäude im Bereich der Bergstraße. Wird ein Bebauungsplan nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 BauGB geändert und sind, wie im vorliegenden Fall die Grundzüge der Planung tangiert, ist gemäß § 4a Abs. 3 eine erneute Offenlage durchzuführen.
Bezugnehmend auf die Vorlage 2025/071 wurde nachdem die Verwendungserlaubnis des neuen Katasters vom Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landesentwicklung am 16.04.2025 erteilt wurde, die Planunterlagen angepasst und den beiden betroffenen Ortsräten erneut zur Vorberatung vorgelegt. Die Ortsräte aus Perl und Oberperl haben in ihrer gemeinsamen Sitzung am 12. Mai 2025 beschlossen, im gesamten Geltungsbereich die Wohneinheiten auf max. 4 festzusetzen. Bei einem gemeinsamen Termin mit den Ortsvorstehern, dem Planungsbüro und der Verwaltung wurden folgende Änderungen gegenüber der Offenlage der Planunterlagen vom 11.10.2024 bis 26.11.2024 festgehalten:
- veränderte Baugrenzen im Bereich der Seite der Bergstraße von Hausnummer 68 bis 88 sowie auf der Straßenseite Bergstraße 47 bis 61 und auf der Seite des Kirchenweges Nr. 29 bis zur Parzelle 606/47;
- Festlegung von zwei Teilbereichen WA I und WA II:
WA I: Es können bis zu 8 Wohneinheiten auf einem Grundstück entstehen
WA II: Es können bis max. 2 Wohneinheiten auf einem Grundstück entstehen
In der ursprünglichen Planung war vorgesehen, dass im gesamten Plangebiet je angefangene 800 qm Grundstücksfläche maximal 2 Wohnungen zulässig sein sollen und je weitere angefangene 200 qm Grundstücksfläche jeweils eine weitere Wohnung. Die Gesamtzahl der Wohnungen pro Baugrundstück wurde auf maximal 8 Wohnungen festgesetzt. Im vorgesehenen WA I sind die Grundstücke entsprechend groß und demnach können dort auch weiterhin 8 Wohnungen realisiert werden. Im WA II wird aus städtebaulicher Sicht zur Wahrung des dörflichen Charakters die Anzahl der Wohnungen auf zwei begrenzt.
Beschluss:
Die erneute Offenlage des überarbeiteten Entwurfes des Bebauungsplans „Obere Bergstraße/Im obersten Brühl“ wird in der vorliegenden Fassung beschlossen.
Abstimmungsergebnis:
12 Ja-Stimmen, 7 Nein-Stimmen.
Resolution zur Verbesserung der Verkehrssicherheit am "Potsdamer Platz" am Kreuzungsbereich L177/B407
Mit der Eingabe des Antrages per E-Mail vom 17. Juli 2025 hat die SPD-Fraktion um Prüfung und Beschlussfassung der Resolution in der nächsten Sitzung des Gemeinderates Perl gebeten.
Der Antrag mit der Begründung einschließlich der zu fassenden Resolution ist der Vorlage beigefügt.
Beschluss:
Beschlussfassung der folgenden Resolution durch den Gemeinderat der Gemeinde Perl:
Der Gemeinderat Perl fordert den Landesbetrieb für Straßenbau (LfS) Saarland, das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz sowie die Unfallkommission dringend auf, unverzüglich konkrete Maßnahmen zur Verkehrssicherung und Unfallvermeidung am Knotenpunkt L177 / B407, dem sog. Potsdamer Platz, in Perl zu prüfen und umzusetzen.
In Betracht zu ziehen sind insbesondere: die Errichtung eines Kreisverkehrs oder einer lichtsignalgesteuerten Ampelanlage, zusätzliche Abbiegespuren, Verkehrsinseln sowie klare und deutlich sichtbare Verkehrsmarkierungen und Beschilderung.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig.
Anfragen, Informationen und Verschiedenes
| • | Auf Nachfrage des Mitgliedes Bernhard Kerpen zum Thema Videoüberwachung erläutert der Vorsitzende, dass es zu diesem Themenbereich in einem der nächsten Fachausschüsse eine entsprechende Information und Beratung geben wird. Vorab informiert er darüber, dass sich die Gemeinde als Pilotkommune gemeldet hat und nach der Pilotphase die Auswertung darüber entscheidet, ob die Videoüberwachung eine geeignete Maßnahme ist, um die Situation zu verbessern. |
| • | Weiterhin informiert der Vorsitzende die Ausschussmitglieder darüber, dass die Gemeinde im Rahmen der vom Bund initiierten Infrastrukturmaßnahmen in Höhe von ca. 4 Millionen Euro über eine Laufzeit von 10 Jahren von diesen Mitteln profitieren wird. Somit also rd. 400 Tausend Euro, die jährlich für die entsprechenden Maßnahmen zur Verfügung stehen. Darüber hinaus werden auch Mittel für das Hallenbad zur Verfügung gestellt. Hier soll geprüft werden, ob diese im Zuge einer energetischen Sanierung beantragt werden können. Die entsprechenden Informationen sollen auch hier dem Fachausschuss zur Verfügung gestellt werden. |
| • | Bezüglich der Nachfrage zu den Schlüsselzuweisungen erläutert der Vorsitzende, dass auf der Grundlage der zur Berechnung relevanten Einwohnerzahlen und dem damit verbundenen Sachverhalt, dass hier ein Zuwachs stattgefunden hat, von einer positiven Entwicklung auszugehen sei. |
Gewährung einer Zuwendung aus dem Schulbauprogramm BAUSTEIN
Im März 2024 wurde die neue Förderrichtlinie des Schulbauprogramms BAUSTEIN vom Ministerium für Inneres, Bauen und Sport vorgestellt. Das Schulbauprogramm fasst in einem Zeitraum von fünf Jahren verschiedene Fördertöpfe des Bundes, des Landes und EU-Förderungen zusammen, u.a. Finanzmittel aus dem Sondervermögen Zukunftsinitiative und dem Transformationsfonds. Hervorzuheben ist die vereinfachte Möglichkeit der Antragstellung bei Nachweis einer Zusage über KfW-Förderung.
Aufgrund des zu dem Zeitpunkt bereits vorliegenden Raumkonzeptes für die Erweiterung der Grundschule und der parallel laufenden Beauftragung zur Vorplanung sowie Erstellung einer ersten Kostenschätzung konnte in dem kommunalen Einzelgespräch im Mai 2024 mit Vertretern des Innen- sowie des Bildungsministeriums bereits die konkrete Beantragung der verschiedenen Förderungen abgestimmt werden.
Aufgrund der Bewilligung von KfW-Mitteln i.H.v. 441.000,00 Euro mit Bescheid vom 10.10.2024 für den ersten Bauabschnitt konnte dementsprechend ein vereinfachter Antrag auf Zuwendungen aus dem Sondervermögen Transformationsfond und Sondervermögen Zukunftsinitiative beantragt werden. Mit Bewilligungsbescheid vom 27.05.2025 wurden die entsprechenden Zuwendungen in Höhe von insgesamt 1.017.392,00 Euro bewilligt.
Die Beantragung weiterer Bedarfszuweisungen für den 1. bis 3. Bauabschnitt befinden sich in Vorbereitung. Hier warten wir zum einen noch auf die Stellungnahme der Kommunalaufsicht und zum anderen werden Mittel des Investitionsprogramms Ganztagsausbau über den Landkreis Merzig-Wadern als Träger der öffentlichen Jugendhilfe beantragt.