Titel Logo
Mosella Perl
Ausgabe 51/2024
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Gemeinde Perl
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung der Neufassung

der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Perl (Friedhofsgebührensatzung)

Aufgrund des § 12 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) vom 15. Januar 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119), der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 26. April 1978 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119) sowie des § 38 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Perl (Friedhofssatzung) vom 30. November 2023 erhält die Satzung gemäß dem Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Perl vom 24. September 2024 folgende Fassung:

Inhaltsverzeichnis:

§ 1 Allgemeines.

1

§ 2 Gebührenpflichtige.

1

§ 3 Entstehung, Fälligkeit und Beitreibung der Gebühr.

1

§ 4 Rechte an Grabstätten.

2

§ 5 Grabherstellung.

2

§ 6 Leichenhallen.

2

§ 7 Betonbänder, Einfassungen und Grabtafeln.

2

§ 8 Pflegegebühren.

3

§ 9 Vorzeitige Einebnung von Grabstätten.

3

§ 10 Rechtsbehelf.

3

§ 11 Inkrafttreten.

3

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen werden Gebühren nach den Bestimmungen dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2 Gebührenpflichtige

(1)

Gebührenpflichtig ist

a. der Antragssteller,

b. der Nutzungsberechtigte,

c. wer sonst rechtlich verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen.

(2)

Ist der Antrag im Einverständnis mit Familienangehörigen gestellt worden, haften diese gemeinsam mit dem Antragssteller für die Zahlung der Gebühr.

§ 3 Entstehung, Fälligkeit und Beitreibung der Gebühr

(1)

Die Gebührenpflicht entsteht in den Fällen

a. der §§ 4, 7 und 8 mit der Zuteilung einer Reihengrabstätte bzw. der Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte,

b. des § 5 nach erfolgter Herstellung der Grabstätte,

c. des § 6 mit der Benutzung der Leichenhalle.

d. des § 9 nach erfolgter Einebnung der Grabstätte.

(2)

Über die Gebühr wird ein schriftlicher Bescheid erteilt.

(3)

Der Gebührenpflichtige hat die Gebühr innerhalb eines Monates nach Zugang des Gebührenbescheides zu zahlen.

(4)

Rückständige Gebühren werden nach den Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG) vom 27. März 1974 (Amtbl. S. 430) in der jeweils gültigen Fassung beigetrieben.

§ 4 Rechte an Grabstätten

(1)

Für die Zuteilung einer Reihengrabstätte bzw. der Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:

Nutzungszeit

Gebühr

a. Reihengrab für Körpererdbestattungen

25 Jahre

1.218,97 €

b. Reihengrab für Urnenbestattungen

20 Jahre

417,35 €

c. einstellige Wahlgrabstätte

25 Jahre

1.828,46 €

d. zweistellige Wahlgrabstätte

25 Jahre

2.437,95 €

e. dreistellige Wahlgrabstätte

25 Jahre

3.656,93 €

f. Tiefengrabstätte für zwei Beisetzungen

25 Jahre

2.437,95 €

g. zweistellige Urnenwahlgrabstätte

20 Jahre

834,71 €

h. vierstellige Urnenwahlgrabstätte

20 Jahre

1.669,42 €

(2)

Wird das Nutzungsrecht gemäß § 17 Abs. 5, § 18 Abs. 2 und § 19. Abs. 7 der Friedhofssatzung verlängert oder wiedererworben, so ist für jedes Jahr der Verlängerung eine Gebühr zu entrichten, welche dem Anteil der Verlängerung an der normalen Nutzungszeit entspricht.

(3)

Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes bei mehr als dreistelligen Wahlgrabstätten wird eine Gebühr in Höhe von 48,76 Euro für jede Grabstelle pro Jahr der Verlängerung erhoben.

§ 5 Grabherstellung

Für die Herstellung und die Verfüllung einer Grabstätte werden Gebühren wie folgt erhoben:

Gebühr

a. für Grabstätten, in denen Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beigesetzt werden

580,72 €

b. für Grabstätten, in denen Urnen beigesetzt werden

314,16 €

c. für Grabstätten, in denen Urnen in doppelter Tiefe beigesetzt werden

373,66 €

d. für Tiefengrabstätten bei Erstbelegung

1.376,83 €

e. für alle nicht unter a. - d. genannten Grabstätten

1.113,84 €

f. für alle nicht unter a. - d. genannten Grabstätten mit Bergungssack

1.154,30 €

§ 6 Leichenhallen

Für die Nutzung der Leichenhallen der Gemeinde Perl werden folgende Gebühren erhoben:

Gebühr

bei Nutzung der gesamten Leichenhalle - je angefangener Nutzungstag -

71,01 €

bei Nutzung der Trauerhalle - je Nutzungsfall -

177,53 €

§ 7 Betonbänder, Einfassungen und Grabtafeln

Für die Verlegung von Waschbetonplatten durch die Gemeinde Perl zur Umrandung von Grabstätten und für die Herstellung von Fundamenten für die Grabsteine werden folgende Gebühren erhoben:

Gebühr

a. bei Reihen- und einstelligen Wahlgrabstätten für Körpererdbestattungen

452,00 €

b. bei zweistelligen Wahlgrabstätten

536,00 €

c. bei dreistelligen Wahlgrabstätten

620,00 €

d. bei Urnenreihen- und zweistelligen Urnenwahlgrabstätten

224,00 €

e. bei vierstelligen Urnenwahlgrabstätten

288,00 €

f. für die Fundamentherstellung ohne Waschbetonplatten - pro lfd. Meter -

128,00 €

g. für die Grabeinfassung mit Waschbetonplatten ohne Fundamente

148,00 €

h. für die Lieferung, Anbringung, und Beschriftung von Grabtafeln

400,00 €

i. für Abbau, Transport, Schriftergänzung und Wiederaufbau von Grabtafeln

450,00 €

§ 8 Pflegegebühren

Für die Pflege von Rasengrabstätten werden folgende Gebühren erhoben:

Nutzungszeit

Gebühr

a. Pflege einer Rasenreihengrabstätte

25 Jahre

2.100,00 €

b. Pflege einer Urnenrasenreihengrabstätte (groß)

20 Jahre

1.300,00 €

c. Pflege einer Urnenrasenreihengrabstätte (klein)

20 Jahre

650,00 €

d. Pflege einer anonymen Grabstätte

20 Jahre

600,00 €

e. Pflege einer Sternenkindergrabstätte

15 Jahre

600,00 €

§ 9 Vorzeitige Einebnung von Grabstätten

Werden Grabmale und sonstige bauliche Anlagen bereits vor Ablauf der Ruhezeit entfernt, erhebt die Gemeinde gemäß § 31 Abs. 2 Friedhofssatzung eine Gebühr für den zusätzlichen Pflegeaufwand der Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit. Für den Pflegeaufwand werden folgende Gebühren pro angefangenes Jahr erhoben:

Gebühr

a. Grabstätten für Körpererdbestattungen

48,76 €

b. Grabstätten für Urnenbestattungen

20,87 €

§ 10 Rechtsbehelf

Gegen Maßnahmen dieser Satzung steht dem Betroffenen der Rechtsbehelf nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VWGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGB I. S. 686) in ihrer jeweils gültigen Fassung zu.

§ 11 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 11. März 1996 einschließlich aller hierzu ergangener Änderungen außer Kraft.

Perl, den 17. Oktober 2024

Der Bürgermeister

Uhlenbruch

Die vorangegangene Satzung der Gemeinde Perl wird hiermit aufgrund des § 12 Abs. 4 KSVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119) in Verbindung mit § 1 der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen in der Gemeinde Perl vom 18. Dezember 2020 öffentlich bekannt gemacht.

Ich weise gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 und 2 KSVG darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der jeweilig gültigen Fassung oder aufgrund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2.

vor Ablauf eines Jahres der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder Verfahrens- oder Formmängel gegenüber der Gemeinde Perl unter Bezeichnung der Tatsache, die die Mängel ergeben, schriftlich gerügt worden sind.

Perl, den 16. Dezember 2024

Der Bürgermeister

Uhlenbruch