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Mosella Perl
Ausgabe 51/2024
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Gemeinde Perl
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Satzung für den Integrationsbeirat

der Gemeinde Perl (Integrationsbeiratssatzung)

Aufgrund der §§ 12 und 50 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) vom 15. Januar 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119) erhält die Satzung gemäß dem Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Perl vom 6. Dezember 2024 folgende Fassung:

I.

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Allgemeines

§ 2

Zusammensetzung, Amtszeit

§ 3

Aufgaben

§ 4

Sprecherin, Sprecher

§ 5

Mitglieder

§ 6

Amtssprache

§ 7

Sitzungen

§ 8

Einberufung

§ 9

Öffentlichkeit

§ 10

Informationsrecht

§ 11

Integrationsbeauftragte, Integrationsbeauftragter

II.

Wahlvorschriften

§ 12

Wahlberechtigung

§ 13

Wählbarkeit

§ 14

Wahlleiter

§ 15

Wahlvorstand

§ 16

Wahlgebiet

§ 17

Einreichung von Wahlvorschlägen

§ 18

Inhalt und Form von Wahlvorschlägen

§ 19

Zulassung von Wahlvorschlägen

§ 20

Vorbereitung und Durchführung der Wahl

§ 21

Wahlhandlung

§ 22

Ergebnisfeststellung

§ 23

Sitzverteilung

§ 24

Ersatzleute

§ 25

Anfechtung der Wahl

§ 26

Kollisonsregel

§ 27

Inkrafttreten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Allgemeines

(1) Aufgrund der §§ 12 und 50 KSVG bildet die Gemeinde Perl für Aufgaben der kommunalen Selbstverwaltung einen Integrationsbeirat.

(2) Aus dem persönlichen Geltungsbereich dieser Satzung sind ausgenommen: ausländische Angehörige des Diplomatischen und Konsularischen Korps; Personen, die aufgrund eines Truppenstationierungsvertrages sich jeder politischen Tätigkeit zu enthalten haben; ferner Asylbewerber, denen der Aufenthalt in der Gemeinde Perl zur Durchführung des Asylverfahrens vorläufig gestattet ist.

§ 2

Zusammensetzung, Amtszeit

(1) Der Integrationsbeirat besteht aus 9[AE-GP1] Mitgliedern.

(2) Der Integrationsbeirat setzt sich zu zwei Dritteln aus Einwohnerinnen und Einwohnern zusammen,

1.

die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116. Abs. 1 des Grundgesetzes sind,

2.

die die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten haben,

3.

die Spätaussiedlerinnen oder Spätaussiedler sind oder

4.

die die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben haben.

(3) Ein Drittel der Mitglieder des Integrationsbeirates wird durch den Gemeinderat der Gemeinde Perl entsandt. Für die Bestimmung der Mitglieder des Gemeinderates sind die Vorschriften über die Besetzung der Ausschüsse entsprechend anzuwenden.

(4) Soweit der Gemeinderat durch Beschluss keine andere Bestimmung trifft, dauert die Amtszeit des Integrationsbeirates fünf Jahre, sie beginnt am fünfzehnten auf den Wahltag folgenden Tag.[AE-GP2]

(5) Der Tag der Wahl des Integrationsbeirates wird durch Beschluss des Gemeinderates bestimmt.

§ 3

Aufgaben

(1) Der Integrationsbeirat hat die Aufgabe, die Interessen seiner Wahlberechtigten auf politischer, kultureller und sozialer Ebene in der Gemeinde Perl im Rahmen deren kommunaler Zuständigkeit (Selbstverwaltungsangelegenheiten) zu vertreten. Zu diesem Zweck darf sich der Integrationsbeirat mit allen Selbstverwaltungsangelegenheiten befassen, welche die Belange der von ihm vertretenen Wahlberechtigten berühren. Im Integrationsbeirat werden Fragen der Integrationspolitik und Angelegenheiten der Wahlberechtigten behandelt. In v. g. Fragen und Angelegenheiten, die von Bedeutung für die Entscheidungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse sind, soll die Verwaltung den Integrationsbeirat frühzeitig über alle in dessen Aufgabenbereich fallenden Angelegenheiten unterrichten, soweit keine Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflicht besteht. [AE-GP3]

(2) Auf Antrag des Integrationsbeirates hat der Bürgermeister Angelegenheiten nach Absatz 1 dem Gemeinderat zur Beratung und Entscheidung vorzulegen.

(3) Der Integrationsbeirat soll zu Fragen, die ihm vom Gemeinderat, einem Ausschuss oder dem Bürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen.

§ 4

Sprecher/in, Schriftführer/in

(1) Der Integrationsbeirat wählt eine Sprecherin oder einen Sprecher und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter sowie eine Schriftführerin oder einen Schriftführer[AE-GP4].

(2) Die Sprecherin oder der Sprecher des Integrationsbeirates oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sind berechtigt, bei der Beratung über Angelegenheiten gemäß § 3 Abs. 2 an Sitzungen des Gemeinderates oder seiner Ausschüsse teilzunehmen; auf Verlagen ist ihr oder ihm das Wort zu erteilen.

(3) Über die Sitzungen des Integrationsbeirates ist von der Schriftführerin oder dem Schriftführer ein Beschlussprotokoll anzufertigen. Es ist vom Vorsitzenden und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen und der Gemeindeverwaltung zuzuleiten.[AE-GP5]

§ 5

Mitglieder

(1) Für die Rechtsstellung der Mitglieder des Integrationsbeirates gelten die Regelungen der §§ 30 Abs. 1, 33 und 51 Abs. 1 Satz 2, sowie Abs. 3 und 4 KSVG entsprechend.

(2) Die Mitglieder des Integrationsbeirates sind verpflichtet, die Arbeit des Beirates nach besten Kräften zu fördern, insbesondere an den Sitzungen des Beirates teilzunehmen.

(3) Die Mitglieder des Integrationsbeirates erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Integrationsbeirates ein Sitzungsgeld in der Höhe des jeweils festgesetzten Sitzungsgeldes für Gemeinderatsmitglieder. Dies gilt auch für die Erstattung des nachweisbaren Verdienstausfalls. Gleiches gilt für die Sprecherin oder den Sprecher des Integrationsbeirates im Falle der notwendigen Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates oder seiner Ausschüsse in den Fällen des § 3 Abs. 2 dieser Satzung.

§ 6

Amtssprache

Die Amtssprache im Integrationsbeirat ist deutsch.

§ 7

Sitzungen

(1) Die Sitzungen des Integrationsbeirates finden in Sitzungsräumlichkeiten der Gemeinde Perl statt. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung verlangt. Es gelten die in der Geschäftsordnung für den Gemeinderat und seine Ausschüsse festgelegten Fristen.

(2) Den Vorsitz im Integrationsbeirat führt der Bürgermeister. Für die Vertretung des Bürgermeisters gilt § 63 Abs. 1 KSVG entsprechend.[AE-GP6]

(3) Mitglieder des Gemeinderates, soweit sie nicht ständige Mitglieder des Integrationsbeirates sind, können ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Integrationsbeirates teilnehmen.

(4) Der Integrationsbeirat ist zu seiner ersten Sitzung innerhalb eines Monats nach Beginn seiner Amtszeit einzuberufen.[AE-GP7]

§ 8

Einberufung

(1) Die Einberufung zu den Sitzungen des Integrationsbeirates erfolgt durch den Bürgermeister. Die Sitzungstermine werden vom Bürgermeister festgesetzt.[AE-GP8]

(2) Die Einberufungsfrist beträgt mindestens drei volle Arbeitstage; zwischen dem Tag des Zugangs der Einladung und der Sitzung. Das Sitzungswesen ist digitalisiert und wird über das Ratsinformationssystem ALLRIS organisiert. Die Sitzungsunterlagen werden den Mitgliedern des Integrationsbeirates über dienstliche E-Mail-Adressen zur Verfügung gestellt.[AE-GP9]

§ 9

Öffentlichkeit

(1) Die Sitzungen des Integrationsbeirates sind grundsätzlich öffentlich. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind öffentlich bekanntzumachen.[AE-GP10]

(2) Behandelt der Integrationsbeirat eine Angelegenheit, die im Fall der Befassung durch einen Ausschuss oder den Gemeinderat in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten wäre, muss die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

§ 10

Informationsrecht

Der Integrationsbeirat kann sich vom Bürgermeister über alle Angelegenheiten unterrichten lassen, mit denen sich der Integrationsbeirat nach § 3 befassen kann.

§ 11

Integrationsbeauftragte, Integrationsbeauftragter

(1) Findet im Sinne des § 17 Abs. 5 keine Wahl statt, wird vom Gemeinderat eine Integrationsbeauftragte oder ein Integrationsbeauftragter ernannt. In diesem Fall werden die Wahlberechtigten aufgefordert binnen eines Monats Bewerbungen für das Amt der oder des Integrationsbeauftragten bei der Gemeinde Perl einzureichen.

(2) § 3 Abs. 3 sowie § 4 Abs. 2 gelten für Integrationsbeauftragte entsprechend.

(3) Wird eine Integrationsbeauftragte oder ein Integrationsbeauftragter ernannt, erhält sie oder er eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 25,00 Euro.[AE-GP11]

II. Wahlvorschriften

§ 12

Wahlberechtigung

(1) Für den Integrationsbeirat wahlberechtigt ist jede oder jeder von § 2 Abs. 2 Nr. 1-4 erfasste Einwohnerin oder Einwohner, die oder der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde Perl ihre oder seine Hauptwohnung hat.

(2) Die unter § 1 Abs. 2 Nr. 2-4 Benannten müssen, zunächst nach öffentlich bekannt gemachter Aufforderung bis zum 21. Tag vor der Wahl eine Aufnahme in das Wählerverzeichnis beantragen.

(3) Die Vorschriften des Saarländischen Kommunalwahlgesetzes über den Ausschluss der Wahlberechtigung gelten entsprechend.

§ 13

Wählbarkeit

(1) Für den Integrationsbeirat wählbar ist jede oder jeder von § 2 Abs. 2 Nr. 1-4 erfasste Einwohnerin oder Einwohner, die oder der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechs Monaten in der Gemeinde Perl ihre oder seine Hauptwohnung hat.

(2) Die Vorschriften des Saarländischen Kommunalwahlgesetzes über den Ausschluss der Wahlberechtigung und die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat gelten entsprechend.

§ 14

Wahlleiter

Wahlleiter ist der Bürgermeister. Er bestellt den Wahlausschuss, trifft alle Wahlvorbereitungen und macht Ort und Zeit der Wahl sowie das amtliche Wahlergebnis öffentlich bekannt. Ferner legt er am 42. Tag vor der Wahl ein Wählerverzeichnis nach Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt und Wohnung an. Wer es für unrichtig oder unvollständig hält, kann schriftlich Einspruch einlegen, über den der Bürgermeister entscheidet.

§ 15

Wahlgebiet

Wahlgebiet ist die Gemeinde Perl. Die Einteilung in Wahlbezirke obliegt dem Wahlleiter.

§ 16

Einreichung von Wahlvorschlägen

(1) Der Wahlleiter fordert nach der Bestimmung des Wahltages, spätestens am 90. Tag vor dem Wahltag durch öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf.

(2) Die Wahlvorschläge sind spätestens am 66. Tag vor der Wahl bis 18.00 Uhr in einfacher Ausfertigung bei dem dafür bestimmten Amt einzureichen. Jeder Wahlvorschlag bedarf der Unterstützung durch Wahlberechtigte in Höhe von mindestens der dreifachen Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Integrationsbeirates. Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterstützen.

(3) Dem Wahlvorschlag sind auf einem amtlichen Vordruck jeweils beizufügen:

-

die Zustimmungserklärung der Bewerberin oder des Bewerbers,

-

eine Wählbarkeitsbescheinigung der Bewerberin oder des Bewerbers,

-

die erforderliche Anzahl an Unterstützungsunterschriften,

-

eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber mit Versicherung an Eides statt. Dies gilt nicht bei Einzelbewerbungen.

§ 17

Inhalt und Form von Wahlvorschlägen

(1) Es können sowohl Wahlvorschläge mit einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten, als auch nationale, multinationale, politische oder kulturelle[AE-GP12] Listen gebildet werden.

(2) Ein Wahlvorschlag darf höchstens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber umfassen, wie Mitglieder in den Integrationsbeirat zu wählen sind. Als Bewerberin oder Bewerber kann nur aufgestellt werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat. Die Erklärung kann nicht zurückgenommen werden.

(3) Die Bewerberinnen und Bewerber sind im Wahlvorschlag in erkennbarer Reihenfolge mit Familiennamen, Vornamen, Beruf, Tag der Geburt und Wohnort aufzuführen. In jedem Wahlvorschlag soll eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden.

(4) Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl.

(5) Werden keine Wahlvorschläge eingereicht oder zugelassen oder übersteigt die Zahl der zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber nicht die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Integrationsbeirates, findet keine Wahl statt und die Verpflichtung zur Einrichtung eines Integrationsbeirates entfällt für die Dauer von fünf Jahren. In diesem Fall soll eine Integrationsbeauftragte oder ein Integrationsbeauftragter benannt werden.

§ 18

Zulassung von Wahlvorschlägen

(1) Der Wahlausschuss [AE-GP13] entscheidet spätestens am 58. Tag vor dem Wahltag in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge. Der Wahlleiter lädt die Vertrauenspersonen zu dieser Sitzung ein. Das Ergebnis wird in der Sitzung mündlich bekanntgegeben.[AE-GP14]

(2) Bei Nichtzulassung von Wahlvorschlägen kann binnen 3 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde durch die Vertrauensperson des Wahlvorschlages oder durch einen gestrichenen Wahlbewerber schriftlich eingereicht werden. Über die Anfechtung entscheidet der Wahlleiter bis zum 52. Tag vor der Wahl.

(3) Spätestens am 48. Tag vor dem Wahltag werden die zugelassenen Wahlvorschläge öffentlich bekannt gemacht.

§ 19

Vorbereitung und Durchführung der Wahl

(1) Die Mitglieder des Integrationsbeirates werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.[AE-GP15]

(2) Die Gemeinde Perl sichert die technische Durchführung der Wahl sowie ihre Vorbereitung. Dazu werden Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt.

§ 20

Wahlhandlung

(1) Auf Grundlage des Wählerverzeichnisses werden die Wahlberechtigten durch den Gemeindewahlleiter zur Wahl geladen.

(2) Gewählt wird mit vorbereiteten Stimmzetteln. Die Wahlhandlung findet öffentlich an einem Sonntag zwischen 8.00 und 18.00 Uhr in einem vom Wahlleiter bestimmten Wahlraum statt.

(3) Wer am Wahltag das Wahllokal nicht aufsuchen kann, hat die Möglichkeit,

a.

seine Stimme per Briefwahl abzugeben. Die Erteilung des Wahlscheines kann nur schriftlich beantragt werden. Weiteres bestimmt das Kommunalwahlgesetz sowie die Kommunalwahlordnung.

b.

seine Stimme in der Woche vor der Wahl in eingerichteten Briefwahlbüros persönlich abzugeben.

§ 21

Ergebnisfeststellung

(1) Nach Beendigung der Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand das vorläufige Wahlergebnis unter Einbeziehung der Briefwahl[AE-GP16] in das Wahlergebnis des Wahlbezirkes unter sinngemäßer Anwendung des § 50 a Kommunalwahlordnung, gibt dies im Wahllokal bekannt und meldet es unverzüglich dem Wahlamt, welches das Gesamtergebnis vorläufig feststellt.

(2) Der Wahlausschuss tritt spätestens am zweiten Tag nach dem Wahltag in öffentlicher Sitzung zusammen und prüft die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl. Er ist berechtigt, Feststellungen des Wahlvorstandes zu berichtigen und dabei auch über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu entscheiden. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Der Wahlausschuss stellt das endgültige Wahlergebnis und die Sitzverteilung fest. Das endgültige Wahlergebnis sowie die Sitzverteilung werden öffentlich bekanntgemacht.[AE-GP17]

(3) Der Wahlleiter benachrichtigt die Gewählten schriftlich und fordert sie auf binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.

§ 22

Sitzverteilung

(1) Die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Wahlvorschläge richtet sich nach dem Rechenverfahren D´Hondt, soweit nicht die Grundsätze der Mehrheitswahl anzuwenden sind (vgl. § 17).

(2) Verzichtet eine Bewerberin oder ein Bewerber auf ihr oder sein Mandat, rückt die oder der Nächste auf der Liste nach. Listen, die mehr Sitze als Bewerberinnen und Bewerber erreicht haben, verlieren ihren Anspruch auf die Sitze, die sie nicht besetzen können.

§ 23

Ersatzleute

(1) Listenbewerberinnen und Listenbewerber, auf die kein Sitz entfällt, sind in ihrer Reihenfolge für ihre Liste Ersatzleute.

(2) Scheidet ein Mitglied des Integrationsbeirates vor Ablauf der Wahlperiode aus, so rückt das jeweilige Ersatzmitglied gemäß der Sitzverteilung nach.

§ 24

Anfechtung der Wahl

(1) Jede oder jeder Wahlberechtigte kann binnen zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntgabe des Wahlergebnisses die Wahl mit der Begründung anfechten, dass sie nicht den Vorschriften entsprechend vorbereitet oder durchgeführt worden sei. Die Anfechtung muss schriftlich erfolgen und begründet werden. Sie kann nicht zurückgenommen werden.

(2) Das Anfechtungsanschreiben ist an den Bürgermeister der Gemeinde Perl zu richten. Über die Anfechtung entscheidet der Gemeinderat. Gegen die Entscheidung des Gemeinderates kann nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung geklagt werden.

(3) Für das Anfechtungsverfahren gelten die §§ 47 ff. KWG ergänzend.

§ 25

Kollisionsregel

(1) Regelungslücken dieser Satzung werden durch sinngemäße Anwendung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes, des Kommunalwahlgesetzes, der Kommunalwahlordnung sowie der Geschäftsordnung für den Gemeinderat und seine Ausschüsse [AE-GP18] ausgefüllt.

(2) Soweit diese Satzung ein vereinfachtes Wahlverfahren vorsieht, sind die weitergehenden Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung nicht anwendbar.

§ 26

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.

Perl, den 6. Dezember 2024

Der Bürgermeister

Ralf Uhlenbruch

Die vorangegangene Satzung der Gemeinde Perl wird hiermit aufgrund des § 12 Abs. 4 KSVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119) in Verbindung mit § 1 der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen in der Gemeinde Perl vom 18. Dezember 2020 öffentlich bekannt gemacht.

Ich weise gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 und 2 KSVG darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der jeweilig gültigen Fassung oder aufgrund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2.

vor Ablauf eines Jahres der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder Verfahrens- oder Formmängel gegenüber der Gemeinde Perl unter Bezeichnung der Tatsache, die die Mängel ergeben, schriftlich gerügt worden sind.

Perl, den 16. Dezember 2024

Der Bürgermeister

Uhlenbruch