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Mosella Perl
Ausgabe 51/2024
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Gemeinde Perl
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Satzung

zur 3. Änderung der Betriebssatzung des Gemeindewasserwerkes Perl vom 6. Dezember 2024

Aufgrund

des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Oktober 2024 (Amtsbl. I S. 1024, 1026),

des § 1 der Eigenbetriebsverordnung (EigVO) in der Fassung vom 29. November 2010 (Amtsbl. S. 1426), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. November 2023 (Amtsbl. I S. 1097),

hat der Gemeinderat der Gemeinde Perl am 6. Dezember 2024 folgende Satzung beschlossen:

Artikel 1

Die Betriebssatzung des Gemeindewasserwerkes Perl vom 03. Dezember 1979, zuletzt geändert durch die Satzung zur 2. Änderung der Betriebssatzung des Gemeindewasserwerkes Perl vom 29. Oktober 2001, wird wie folgt geändert:

§ 5 Abs. 1 Nr. 2)

„Die Wertgrenze zur Ermächtigung der Werkleitung wird auf 15.000 Euro festgelegt.“

§ 5 Abs. 1 Nr. 2) Satz 2 wird neu eingefügt:

„Der Werkleiter informiert den Gemeinderat schriftlich mit der Einladung zur jeweils folgenden Gemeinderatssitzung über die erfolgten Aufträge nach Satz 1, die einen Wert von mehr als 5.000,00 Euro übersteigen.“

§ 5 Abs. 1 Nr. 3)

„Die Wertgrenze zur Ermächtigung der Werkleitung wird auf 10.000 Euro festgelegt.“

§ 5 Abs. 1 Nr. 4) wird wie folgt neu eingefügt:

„Die Verfügung über und Erwerb von Vermögen des Eigenbetriebes bis zu einem Wert von 20.000 Euro.“

§ 5 Abs. 1 Nr. 4 wird zu Nr. 5

§ 5 Abs. 6) wird wie folgt neu gefasst:

„Zustimmung zu Mehrausgaben gemäß §§ 13 Abs. 3, 14 Abs. 5 EigVO bis zum Betrag von 12.000 Euro.“

§ 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„Der Werksausschuss hat 7 Mitglieder und 2 beratende Mitglieder“

§ 6 Abs. 3 b) wird neu eingefügt:

„die Kaufmännische Leitung der Eigenbetriebe“

§ 6 Abs. 3 b)

„wird unter 3 c) geführt“

§ 7 Abs. 2 Satz 2

„Der Verweis auf § 49 Abs. 1 KSVG wird auf § 48 Abs. 1 KSVG geändert.“

§ 7 Abs. 2 Nr. 2)

„Die Wertgrenze zur Ermächtigung des Werksausschusses wird auf 100.000 Euro festgelegt.“

§ 7 Abs. 2 Nr. 3)

„Die Wertgrenze zur Ermächtigung des Werksausschusses wird auf 20.000 Euro festgelegt.“

§ 7 Abs. 2 Nr. 4)

„Die Wertgrenze zur Ermächtigung des Werksausschusses wird auf 100.000 Euro festgelegt.“

§ 7 Abs. 2 Nr. 5)

„Die Wertgrenze zur Ermächtigung des Werksausschusses wird auf 20.000 Euro festgelegt.“

§ 7 Abs. 2 Nr. 6)

„Die Wertgrenze des Werksausschusses wird auf 25.000 Euro festgelegt.“

§ 7 Abs. 3) wird mit folgender Regelung neu eingefügt:

„Um einen reibungslosen Ablauf von Baumaßnahmen und Geschäftsbetrieb des Eigenbetriebes zu gewährleisten, können Angelegenheiten der Nr. 2), 4) und 6) von Klima-, Umwelt- und Bauausschuss (KUBA) des Gemeinderats Perl übernommen werden. Die Regelungen der Geschäftsordnung Gemeinderat Perl gelten entsprechend.“

§ 12 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„Mehraufwendungen sind dann als erfolgsgefährdend anzusehen, wenn sie den Einzelansatz des Erfolgsplanes um mehr als 12.000 Euro überschreiten. Überschreitungen unter 25.000 Euro pro Einzelansatz kann die Zustimmung durch den Werksausschuss erfolgen. Der § 7 Abs. 1 f) gilt entsprechend.

§ 12 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:

„Im Rahmen des Vermögensplanes bedürfen die Mehrausgaben der Zustimmung des Gemeinderates, wenn sie für das Einzelvorhaben den Betrag von 25.000 Euro überschreiten. Bis zu einem Betrag von 12.000 Euro entscheidet die Werkleitung; im Übrigen der Werksausschuss. Der § 7 Abs. 1 f) gilt entsprechend.“

Artikel 2

Diese Satzung tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft.

Perl, den 12. Dezember 2024 - Siegel

Der Bürgermeister

Uhlenbruch

Die vorangegangene Satzung der Gemeinde Perl wird hiermit aufgrund des § 12 Abs. 4 KSVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119) in Verbindung mit § 1 der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen in der Gemeinde Perl vom 18. Dezember 2020 öffentlich bekannt gemacht.

Ich weise gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 und 2 KSVG darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der jeweilig gültigen Fassung oder aufgrund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2.

vor Ablauf eines Jahres der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder Verfahrens- oder Formmängel gegenüber der Gemeinde Perl unter Bezeichnung der Tatsache, die die Mängel ergeben, schriftlich gerügt worden sind.

Perl, den 16. Dezember 2024

Der Bürgermeister

Uhlenbruch