Titel Logo
Mosella Perl
Ausgabe 8/2024
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Gemeinde Perl
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Beschlüsse und Informationen

aus der 47. Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Perl vom 25. Januar 2024

Einwohnerfragestunde

Zur Einwohnerfragestunde liegen keine Eingaben vor.

Aufstellungs- und Offenlagebeschluss vorhabenbezogener Bebauungsplan „Besch Industriegebiet - 1. Änderung“

Der Gemeinderat der Gemeinde Perl hat in seiner Sitzung am 8. Dezember 2023 das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes „Besch Industriegebiet“ eingeleitet. Mit der vorliegenden Änderung des Bebauungsplanes wird die baurechtliche Grundlage zum Bau der geplanten Recyclinganlage geschaffen. Die betriebliche Genehmigung der Anlage erfolgt in einem gesonderten Genehmigungsverfahren gemäß dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG).

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich in der Gemeinde Perl, Gemarkung Besch und umfasst in der Flur 1 folgende Flurstücke bzw. Teilflächen (TF) von Flurstücken: 228/130 (TF), 228/9 (TF), 228/117, 228/118. Die Gesamtfläche des Planbereichs beträgt ca. 26.007,00 m² und liegt im Geltungsbereich des rechtsgültigen Bebauungsplanes „Industriegebiet Besch“ von 1965. Der Geltungsbereich wird im Landesentwicklungsplan (LEP) Teilabschnitt „Umwelt“ als Vorranggebiet für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen ausgewiesen. Die Planung steht demnach im Einklang mit dem LEP. Im rechtgültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Perl ist der Planbereich als Fläche für die Forstwirtschaft ausgewiesen; gem. § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) wird der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung angepasst.

Gem. § 13 a BauGB kann die Entwicklung des Bebauungsplanes als Bebauungsplan der Innenentwicklung erfolgen. Die Änderung des Bebauungsplanes ist als Nachverdichtung des Industriestandortes zu werten und damit auch mit der Grundidee der Brownfield-Strategie des Saarlandes vereinbar. Gem. § 13 a Abs. 2 BauGB gelten im beschleunigten Verfahren die Vorschriften des vereinfachten Verfahren nach § 13 Absatz 2 und 3 entsprechend. Demnach wird u.a. im vereinfachten Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 S. 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 S. 3 und § 10 Abs. 4 abgesehen; weiterhin wird § 4 c nicht angewendet. Bei der Beteiligung nach § 13 Absatz 2 Nr. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

Das Verfahren wurde vorab in einem Abstimmungstermin mit den betroffenen Behörden, u.a. dem Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz sowie dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, erörtert. Beide Behörden sind durch ihre Fachstellen bereits in das Verfahren eingebunden.

Die Entwicklung des Bebauungsplanes erfolgt als vorhabenbezogener Bebauungsplan nach § 12 BauGB, bei dem u.a. ein Durchführungsvertrag zwingend erforderlich ist. Dieser befindet sich bereits in der Abstimmung und wird dem Gemeinderat zeitnah vorgelegt.

Zur Eingrünung der geplanten Recyclinganlage und zur Abgrenzung des Planbereichs zur Nachbarbebauung bzw. zu Nachbarflächen wird ein umlaufender Grünstreifen angelegt, der mit Bäumen bzw. Sträuchern bepflanzt wird, wie vom Ortsrat Besch und dem Gemeinderat vorab beschlossen. Weiterhin werden Fledermausquartiere und Nisthilfen an den Gebäuden innerhalb des Geltungsbereichs angebracht. Für die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes entfallene Waldflächen erfolgt aus forstrechtlicher Sicht die externe Umwandlung und Aufforstung von Flächen in Wald in einer Größenordnung von 2,5 ha. Die Abstimmung über potentielle Ausgleichsflächen ist bereits fortgeschritten. Auch hier wurde, wie vom Ortsrat Besch und dem Gemeinderat beschlossen, besonderes Augenmerk auf Flächen innerhalb des Gemeindegebiets gelegt. Aus artenschutzrechtlicher Sicht erfolgt der Ausgleich durch Stilllegung von zusätzlichen 5 ha Wald. Die genauen Festsetzungen der Flächen erfolgen im Durchführungsvertrag und werden durch den Gemeinderat unter einem gesonderten Tagesordnungspunkt beschlossen.

Alle interessierten Bürger*innen werden bei der öffentlichen Informationsveranstaltung im Clubheim in Besch am 24.01.2024 über die Ansiedlung vollumfänglich aufgeklärt. Der Ortsrat Besch wird in seiner Sitzung am 24.01.2024 über die Aufstellung und Offenlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes beraten; das Ergebnis wird zur Sitzung vorliegen.

Der Tagesordnungspunkt wird auf die Sitzung des Gemeinderates am 6. Februar 2024 vertagt.

Aufstellung Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Agri-PV Wingertshof, Tettingen-Butzdorf" mit paralleler Änderung des Flächennutzungsplans im Ortsteil Tettingen-Butzdorf

Das Unternehmenskonsortium Next2Sun Projekt GmbH zusammen mit dem Ing. Büro SAAR plant als Vorhabenträger die Errichtung eines Agri-PV Solarparks am Wingertshof der Familie Reiter in Tettingen-Butzdorf. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 11.10.2023 die Einleitung eines Planverfahrens zur Aufstellung eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit paralleler Flächennutzungsplanteiländerung beantragt. Dem Antrag beigefügt ist eine Kostenübernahmeerklärung sowie eine Absichtserklärung zur finanziellen Beteiligung der Kommune gem. § 6 EEG. Zur Umsetzung des Projekts müsste ein Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit paralleler Änderung des FNP aufgestellt werden. Das Plangebiet befindet sich gemäß dem derzeit gültigen LEP Umwelt in einem Vorranggebiet Landwirtschaft (VR); von daher muss ein notwendiges Zielabweichungsverfahren eingeleitet werden.

Der Ortsrat Tettingen-Butzdorf-Wochern hat in seiner Sitzung am 08.11.2023 der Aufstellung nebst FNP Änderung zugestimmt. Der Klima-, Umwelt- und Bauausschuss hat in seiner Sitzung am 09.11.2023 eine Empfehlung an den Gemeinderat zur Aufstellung des notwendigen Bebauungsplans nebst FNP Teiländerung ausgesprochen. Der Gemeinderat hat nun den sog. Aufstellungsbeschluss zu fassen, dieser ist mit der Karte zum Geltungsbereich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

Parallel zum Planungsverfahren ist ein Städtebaulicher Vertrag mit dem Vorhabenträger abzuschließen. Mit der Erarbeitung des Vertragswerks soll Herr Prof. Dr. Kröninger beauftragt werden.

Der Vorhabenträger hat das Büro Kernplan aus Illingen mit den Arbeiten zur Aufstellung des Bebauungsplans beauftragt.

Die entsprechenden Beschlüsse sind gemäß den beiliegenden Beschlussvorlagen zu fassen.

Beschluss:

1.

Beschluss zur Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Agri-PV Wingertshof, Tettingen-Butzdorf“ mit Vorhaben- und Erschließungsplan gem. § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB.

2.

Die Verwaltung wird beauftragt, die frühzeitige Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

3.

Prof. Dr. Kröninger wird beauftragt, den notwendigen Städtebaulichen Vertrag vorzubereiten.

4.

Die Beauftragung des Büros Kernplan zur Durchführung des Verfahrens durch den Vorhabenträger wird zustimmend zur Kenntnis genommen.

Mit der Maßgabe, dass der Städtebauliche Vertrag zeitnah abgeschlossen wird.

Abstimmungsergebnis:

Zu 1–4: 18 Ja-Stimmen, eine Enthaltung.

Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Agri-PV Wingertshof, Tettingen-Butzdorf" im Ortsteil Tettingen-Butzdorf

Das Unternehmenskonsortium Next2Sun Projekt GmbH zusammen mit dem Ing. Büro SAAR plant als Vorhabenträger die Errichtung eines Agri-PV Solarparks am Wingertshof der Familie Reiter in Tettingen-Butzdorf. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 11.10.2023 die Einleitung eines Planverfahrens zur Aufstellung eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit paralleler Flächennutzungsplanteiländerung beantragt. Dem Antrag beigefügt ist eine Kostenübernahmeerklärung sowie eine Absichtserklärung zur finanziellen Beteiligung der Kommune gem. § 6 EEG. Zur Umsetzung des Projekts müsste ein Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit paralleler Änderung des FNP aufgestellt werden. Das Plangebiet befindet sich gemäß dem derzeit gültigen LEP Umwelt in einem Vorranggebiet Landwirtschaft (VR); von daher muss ein notwendiges Zielabweichungsverfahren eingeleitet werden.

Der Ortsrat Tettingen-Butzdorf-Wochern hat in seiner Sitzung am 08.11.2023 der Aufstellung nebst FNP Änderung zugestimmt. Der Klima-, Umwelt- und Bauausschuss hat in seiner Sitzung am 09.11.2023 eine Empfehlung an den Gemeinderat zur Aufstellung des notwendigen Bebauungsplans nebst FNP Teiländerung ausgesprochen. Der Gemeinderat hat nun die Einleitung des Verfahrens zur Teiländerung des FNP zu fassen, dieser ist mit der Karte zum Geltungsbereich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

Der entsprechende Beschluss ist gemäß der beiliegenden Beschlussvorlage zu fassen

Beschluss:

1.

Beschluss zur Einleitung des Verfahrens zur Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Vorhaben- und Erschließungsplan „Agri-PV Wingertshof, Tettingen-Butzdorf“

2.

Die Verwaltung wird beauftragt, die frühzeitige Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

3.

Beschluss zur Einleitung des notwendigen Zielabweichungsverfahrens.

Abstimmungsergebnis:

Zu 1-3: 17 Ja-Stimmen, zwei Enthaltungen.

Zusammenlegung der Schiedsbezirke I (Besch) und II (Nennig); Neuwahl der Schiedsperson für den zusammengelegten Schiedsbezirk

Die Amtszeit der Schiedspersonen der Schiedsbezirke I (Besch) Günter Leuck und II (Nennig) Kurt Sausy endete am 26.08.2023, beide möchten das Amt nicht weiter ausüben, wurden aber darüber informiert, dass sie bis zur Ernennung eines Nachfolgers im Amt bleiben.

Für den Schiedsbezirk I (Besch) konnte trotz mehrfachem Aufruf kein Nachfolger gefunden werden. Für den Schiedsbezirk II (Nennig) liegt eine Bewerbung von Frau Monika Buch, Zum Brühlsgarten 2, Nennig vor. Die Ortsräte Besch und Nennig haben die Zusammenlegung der beiden Schiedsbezirke beschlossen und stimmen der Ernennung von Frau Buch als Schiedsperson zu. Zur Zusammenlegung der Schiedsbezirke und zur Ernennung der Schiedsperson wird für das Amtsgericht Merzig ein förmlicher Beschluss des Gemeinderates benötigt.

Der zusammengelegte Schiedsbezirk soll dann die Bezeichnung Schiedsbezirk I führen, die Nummerierung der Schiedsbezirke soll daraufhin wie folgt abgeändert werden:

Schiedsbezirk Besch, Nennig = Schiedsbezirk I

Schiedsbezirk Perl, Oberperl, Sehndorf = Schiedsbezirk II

Schiedsbezirk Sinz, Tettingen-Butzdorf, Wochern = Schiedsbezirk III

Schiedsbezirk Borg, Büschdorf, Eft-Hellendorf, Oberleuken, Keßlingen, Münzingen = Schiedsbezirk IV.

Für die Änderung der Nummerierung der Schiedsbezirke ist ein förmlicher Beschluss des Gemeinderates erforderlich

Beschluss:

Zusammenlegung der Schiedsbezirke I (Besch) und II (Nennig); Neuwahl von Monika Buch zur Schiedsperson für den zusammengelegten Schiedsbezirk und Zustimmung zur Änderung der Nummerierung der Schiedsbezirke.

Abstimmungsergebnis:

Einstimmig.

Anfragen, Informationen und Verschiedenes

Auf Anfrage der SPD-Fraktion teilt der Vorsitzende mit, dass die Anfrage der SPD-Fraktion vom 19. November 2023 bzgl. der Situation der allgemeinärztlichen Versorgung in der Gemeinde Perl ab 2024 in der nächsten Sitzung des Fachausschusses und anschließend in der Sitzung des Gemeinderates beraten wird.

Der Vorsitzende informiert die anwesenden Gemeinderatsmitglieder über den Abschluss eines laufenden Gerichtsverfahrens. Das Ergebnis wird in der nächsten Sitzung des Gemeinderates mitgeteilt.

Ergebnis zur Resolution "Sicherheit an der L170 - Einforderung von Zusagen"

Mit Eingabe (E-Mail) vom 5. Juli 2023 hat die CDU-Fraktion um Beratung im öffentlichen Teil der 41. Sitzung des Gemeinderates gebeten. Das Anliegen beschäftigt sich mit dem Thema Sicherheit entlang der Landesstraße L170, insbesondere bei Sperrung des Tunnels Pellinger Berg. In der zuvor genannten Sitzung des Gemeinderates vom 18. Juli 2023 wurde der Resolution nach ausstehender Zuständigkeitsprüfung an die Landesregierung zugestimmt. Nach Abstimmung mit der Straßenverkehrs- und Kreisordnungsbehörde des Landkreises Merzig-Wadern wurde die Resolution mit Mail vom 27. November 2023 dem Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz übersandt. Die durch Rückmeldung vom 21. Dezember 2023 mitgeteilten Ergebnisse in Form eines Alternativkonzeptes zur Entschärfung der Problemlagen entlang der Bedarfsumleitung bei Sperrungen des Tunnels Pellinger Berg sind aus der beigefügten Anlage ersichtlich

Der vorliegende Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen

Anfrage zur Gefahrenverhütungsschau

Mit Eingabe vom 18.12.2023 hat die SPD-Fraktion angefragt, ob seit dem letzten bekannten Termin am 16.01.2017 eine erneute Gefahrenverhütungsschau stattgefunden hat und erbittet ggf. um Informationen zu den Ergebnissen.

Gemäß § 6 Abs. 1 der Gefahrenverhütungsschau-Verordnung in der derzeit gültigen Fassung ist die Gefahrenverhütungsschau in der Regel alle fünf Jahre, in Krankenhäusern und Versammlungsstätten alle drei Jahre, durchzuführen. Nach § 6 Abs. 2 der Verordnung kann der Zeitpunkt der nächsten turnusmäßigen Gefahrenverhütungsschau objektbezogen durch die Gemeinde an die tatsächliche Gefährdung angepasst werden. Die kürzeste Frist beträgt ein Jahr, die längste zehn Jahre. Bei der Festlegung des Zeitpunktes der nächsten Gefahrenverhütungsschau sind die Risiken, die Nutzung und der Allgemeinzustand des Objektes zu berücksichtigen. Bei Krankenhäusern und Versammlungsstätten ist eine Verlängerung der Frist nicht möglich.

Die letzte Gefahrenverhütungsschau der Gemeinde Perl fand im Dezember 2016 für die gemeindeeigenen Gebäude, Seniorenheime, Schulen und Kindertagesstätten und im März 2017 für alle übrigen Gewerbebetriebe statt. Zudem fand im Dezember 2019 eine außerordentliche Gefahrenverhütungsschau in der Seniorengalerie Moselpark Perl statt.

Unter Berücksichtigung der tatsächlichen objektbezogenen Gefährdung und Risiken, des Allgemeinzustandes der zu prüfenden Objekte und der Erkenntnisse der letzten Gefahrenverhütungsschau wurde von § 6 Abs. 2 der Verordnung Gebrauch gemacht. Die nächste turnusmäßige Gefahrenverhütungsschau wurde nach Abstimmung mit der Unteren Bauaufsicht des Landkreises Merzig-Wadern und dem Wehrführer der Gemeinde Perl wie folgt festgesetzt:

04. und 05. März 2024:

Gefahrenverhütungsschau für gemeindeeigene Gebäude, Seniorenheime, Schulen und Kindertagesstätten

18. und 19. März 2024:

Gefahrenverhütungsschau für alle übrigen Gewerbebetriebe

Der Vorsitzende informiert die anwesenden Gemeinderatsmitglieder darüber, dass der in der Vorlage beschriebene 2. Termin für die Gefahrenverhütungsschau bereits eine Woche früher stattfinden wird.

Der vorliegende Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen

Änderung des § 50 KSVG – Integrationsbeiräte

Das Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) regelt in § 50 die Möglichkeit zur Bildung von Integrationsbeiräten.

Gemäß der bisher gültigen Fassung können Gemeinde Integrationsbeiräte bilden, in denen die Einwohnerinnen und Einwohner, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, vertreten sind. In Gemeinden mit einem Ausländeranteil von mindestens 8 vom Hundert an der Gesamtbevölkerung sollen Integrationsbeiräte gebildet werden.

Zwei Drittel der Mitglieder des Integrationsbeirats werden von den Einwohnerinnen und Einwohnern, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl gewählt. Das Nähere hierzu regelt eine Satzung nach den Grundsätzen des Kommunalwahlrechts.

Ein Drittel der Mitglieder des Integrationsbeirates besteht aus den Mitgliedern des Gemeinderates. Für die Mitglieder des Gemeinderates sind die Vorschriften über die Besetzung der Ausschüsse entsprechend anzuwenden.

Der Integrationsbeirat kann sich mit allen Selbstverwaltungsangelegenheiten befassen, welche die Belange der Einwohnerinnen und Einwohner im Sinne des Absatzes 1 berühren. Auf Antrag des Integrationsbeirates hat der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin dem Gemeinderat solche Selbstverwaltungsangelegenheiten zur Beratung und Entscheidung vorzulegen. Der Integrationsbeirat soll zu Fragen, die ihm vom Gemeinderat, einem Ausschuss oder von dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin vorgelegt werden, Stellung beziehen.

Am 14. November 2023 wurde die Gemeindeverwaltung über einen Gesetzesentwurf der SPD-Landtagsfraktion zur Änderung des KSVG informiert. Gemäß diesem Gesetzesentwurf sollte der § 50 KSVG in der Form geändert werden, dass u.a. der Ausländeranteil aus Absatz 1 Satz 3 von 8 auf 10 vom Hundert erhöht wird. Des Weiteren sollten die Gemeinden die Möglichkeit erhalten, an Stelle des Integrationsbeirats eine Integrationsbeauftragte oder einen Integrationsbeauftragten zu ernennen. Der Gesetzesentwurf ist dieser Vorlage beigefügt.

Am 22. Dezember 2023 wurde die Gemeindeverwaltung vom Ministerium für Inneres, Bauen und Sport darüber in Kenntnis gesetzt, dass am 21. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119) das Gesetz zur Änderung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) verkündet wurde, welches § 50 KSVG – Integrationsbeiräte, Integrationsbeauftragte – neu gefasst hat. Auf Basis der Anhörung im Landtag hat sich im Vergleich zu dem mit Schreiben vom 14. November 2023 übersandten Gesetzesentwurf in verschiedenen Punkten noch ein Änderungsbedarf ergeben, der mit Abänderungsantrag (Drs. 17/714) berücksichtigt wurde und zur Gesetzesänderung in der nun vorliegenden Fassung geführt hat.

Die Neuregelung beinhaltet insbesondere folgende Änderungen:

Für Gemeinden mit einem Ausländeranteil von mindestens 10 vom Hundert wird im Gesetz ein Vorrang der Wahl eines Integrationsbeirats gegenüber der Benennung einer oder eines Integrationsbeauftragten festgelegt. Nur wenn die Bildung eines Integrationsbeirates nach § 50 Abs. 3 KSVG nicht zustande kommt (beispielsweise weil keine Wahlvorschläge eingereicht oder zugelassen werden), entfällt die Verpflichtung zur Einrichtung eines Integrationsbeirats für die Dauer von fünf Jahren. In diesem Fall soll alternativ eine Integrationsbeauftragte oder ein Integrationsbeauftragter benannt werden.

Gemeinden mit einem niedrigeren Ausländeranteil können von beiden Möglichkeiten zur Verbesserung der Integration Gebrauch machen, und zwar einzeln oder nebeneinander, hier gilt das Rangverhältnis nicht.

Auch Gemeinden mit einem Ausländeranteil von mindestens 10 vom Hundert können neben dem Integrationsbeirat eine Integrationsbeauftragte oder einen Integrationsbeauftragten benennen.

Die Integrationsbeiräte werden durch die Gesetzesänderung gestärkt, indem künftig nicht nur Ausländerinnen und Ausländer, sondern auch Eingebürgerte, Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler und diejenigen Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben haben, zum Kreis der Wahlberechtigten und Wählbaren gehören. So können beispielsweise Ausländerinnen und Ausländer, die sich bereits im Integrationsbeirat engagiert haben, dieses Engagement auch nach ihrer Einbürgerung im Rahmen ihrer Tätigkeit im Integrationsbeirat oder als Integrationsbeauftragte oder Integrationsbeauftragter fortzusetzen und dadurch eigene, persönliche Erfahrungen in die Tätigkeit einzubringen.

Die Rechtsstellung der Mitglieder des Integrationsbeirats bleibt weitgehend unverändert; sie wurde lediglich um den Verweis auf § 51 Abs. 4 KSVG (Erstattung von Betreuungskosten für ehrenamtlich Tätige) ergänzt, der im Jahr 2020 neu im KSVG aufgenommen wurde.

Die Beteiligungsrechte des Integrationsbeirates gelten auch für Integrationsbeauftragte.

Das Änderungsgesetz wurde außerdem um eine Übergangsregelung ergänzt, welche den Gemeinden eine gewisse Übergangszeit zur Anpassung an die neue Rechtslage einräumt. In diesem Zusammenhang kann die Amtszeit der aktuellen Integrationsbeiräte einmalig um bis zu vier Monate verlängert werden.

Bestehende Satzungen sind zeitnah an die geänderte Rechtslage anzupassen. Gemeinden mit einem Ausländeranteil von mindestens 10 vom Hundert, die bislang nicht über eine solche Satzung verfügen, haben innerhalb eines Jahres eine entsprechende Satzung zu erlassen. Die Einzelheiten sind in der Übergangsregelung in Artikel 2 des Gesetzes geregelt.

Eine gleichzeitige Durchführung der Integrationsbeiratswahlen mit den Europa- und Kommunalwahlen im Jahre 2024 ist nicht zulässig.

Der Vorsitzende teilt den anwesenden Gemeinderatsmitgliedern mit, dass die weitere Vorgehensweise in dem vorliegenden Sachverhalt zur nächsten Sitzung des Gemeinderates erläutert wird.

Der vorliegende Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.

Ausbildung zum*zur Verwaltungsfachangestellten – Stellenausschreibung

Zur langfristigen Sicherung des Bestandes an Fachpersonal in der Gemeindeverwaltung sollte ab dem Ausbildungsjahr 2024/2025 eine Ausbildungsstelle für den Beruf der*des Verwaltungsfachangestellten besetzt werden. Die Ausbildungsdauer beträgt drei Jahre.

Beschluss:

Ausschreibung einer Ausbildungsstelle für den Beruf der*des Verwaltungsfachangestellten zum 1. August 2024.

Abstimmungsergebnis:

Einstimmig.