In der Gemarkung Hilst (5205), Flur 0, Flurstück 48/4, 59/2, 64, 65, 66, 68, 75/8, 110/5, 126/4, 140/8, 140/50, 140/58, 141, 142, 214, 215, 217/1, 220/5, 220/6, 222, 223/3, 226/4, 227/1, 807/6, 828, 828/1, 838/2, 840, 841, 853/2 (Lagebezeichnung K2, Mühlstraße, Hauptstraße, Am Kirchpfad und Obere Straße) wurde das Liegenschaftskataster aus Anlass einer beigebrachten Straßenschlussvermessung durch den Fortführungsnachweis bL 00029097/2020 aktualisiert.
Gemäß § 10 Abs. 4 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 219-1) in der jeweils geltenden Fassung werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke die Änderungen der Daten im Liegenschaftskataster öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil des Fortführungsnachweises hat folgenden Wortlaut:
„Das Liegenschaftskataster ist aufgrund dieses Fortführungsnachweises zu aktualisieren.“
Der Fortführungsnachweis kann in der Zeit von 16.04.2026 bis 18.05.2026 beim Vermessungs- und Katasteramt Westpfalz, Dienstort Pirmasens, Bahnhofstraße 24, 66953 Pirmasens nach vorheriger Terminabsprache eingesehen werden.
Die Aktualisierung des Liegenschaftskatasters gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Dezember 1976 (GVBL. S. 308, BS 2010-3) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekanntgegeben.
Der Inhalt der öffentlichen Bekanntgabe kann auch auf der Internetseite des Vermessungs- und Katasteramtes Westpfalz unter der Rubrik öffentliche Bekanntmachungen/öffentliche Mitteilungen
(https://vermka-westpfalz.rlp.de/ueber-uns/oeffentliche-bekanntmachungen-/-oeffentliche-mitteilungen) eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann bei dem Vermessungs- und Katasteramt Westpfalz, Bahnhofstraße 24, 66953 Pirmasens
| 1. | in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, |
| 2. | schriftformersetzend nach § 3a Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9a Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes, |
| 3. | schriftlich oder |
| 4. | zur Niederschrift |
erhoben werden.
Nähere Informationen zur formgebundenen elektronischen Kommunikation mit dem Vermessungs- und Katasteramt Westpfalz finden Sie auf der Internetseite des Vermessungs- und Katasteramtes Westpfalz unter der Rubrik elektronische Kommunikation
(https://vermka-westpfalz.rlp.de/wichtige-informationen/elektronische-kommunikation).