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Amtsblatt VG Pirmasens-Land
Ausgabe 16/2025
Verbandsgemeinde
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Verkehrsverhalten

Sehr geehrte Verkehrsteilnehmer,

wiederholt haben wir an dieser Stelle auf die zahlreichen Beschwerden über das Parken auf dem Gehweg in den Ortsgemeinden hingewiesen. In vielen Fällen werden sowohl in den Durchgangsstraßen als auch in den Anliegerstraßen die Gehwege verbotswidrig und rücksichtslos zugeparkt und eine Benutzung der Gehwege durch Fußgänger, fahrradfahrende Kinder, Eltern mit Kinderwagen oder älterer Mitmenschen im Rollstuhl oder mit Rollator unmöglich gemacht. Viele müssen dann auf die Fahrbahn ausweichen und sind den Gefahren des Straßenverkehrs schutzlos ausgesetzt, obwohl eigentlich ein Gehweg vorhanden ist. Das ist den betroffenen Personen nicht zumutbar. Der Gehweg ist nicht zum Parken da!

Die Ordnungsbehörde weist deshalb nochmals eindringlich darauf hin, dass das Parken auf dem Gehweg grundsätzlich nicht erlaubt ist. Nur bei vorhandener Beschilderung darf entsprechend der Beschilderung auf dem Gehweg geparkt werden. Ansonsten ist das Fahrzeug am rechten Straßen-/Fahrbahnrand abzustellen oder zu parken, wenn bis zum gegenüberliegenden Fahrbahnrand oder einem gegenüber parkenden Fahrzeug noch eine Restdurchfahrtbreite von 3 m verbleibt. In vielen Anliegerstraße ist dies aufgrund der geringen Fahrbahnbreite problematisch. Es sollte möglichst auf dem eigenen Wohngrundstück eine entsprechende Abstellfläche für die vorhandenen Fahrzeuge geschaffen und diese auch genutzt werden. Am Straßenrand gilt der Grundsatz, wer zuerst kommt …. Falls gegenüber bereits ein Fahrzeug parkt, darf nur dann geparkt werden, wenn die notwendige Durchfahrtbreite auf der Fahrbahn verbleibt. Wenn dies nicht der Fall ist, besteht kraft Gesetzes ein Parkverbot.

Beim Gehwegparken handelt es sich in der Regel um „Parken mit Behinderung“. Nämlich Behinderung des Fußgängerverkehrs. Nach einer deutlichen Erhöhung der Verwarnungsgeldsätze wird für das Parken an einer engen/unübersichtlichen Straßenstelle oder im Kurvenbereich mit Behinderung sogar bis zu 100 Euro Verwarnungsgeld erhoben und mit einem Punkt im Fahreignungsregister geahndet. Deshalb nochmals die eindringliche Bitte: unterlassen Sie das Halten und Parken auf Gehwegen, im Kurvenbereich, an Einmündungen und an Engstellen. Parken Sie ihr Fahrzeug dort, wo es erlaubt ist oder auf ihrem eigenen Grundstück. Denken Sie dabei auch an eine ausreichende Durchfahrtbreite für Rettungsdienste und Feuerwehr.

Es häufen sich auch die Beschwerden über das zu schnelle Fahren insbesondere in den Durchgangsstraßen der Ortsgemeinden und Ortsteilen. Gerade in diesen Fällen wäre das korrekte Parken am Fahrbahnrand (und nicht auf dem Gehweg!) ein wirksames Mittel, die Durchgangsgeschwindigkeit des Straßenverkehrs zu reduzieren. Das Parken am Straßenrand zwingt andere Verkehrsteilnehmer langsamer zu fahren und oftmals auch anzuhalten, wenn Gegenverkehr vorhanden ist. Es ist deshalb ein sehr wirksames und zugleich kostengünstiges Mittel, um „Rasern“ innerhalb der Ortsdurchfahrt zu begegnen. Die von vielen Ortsgemeinden beschafften Geschwindigkeitsmesstafeln unterstützen diese Maßnahmen zudem mit der optischen Anzeige der gefahrenen Geschwindigkeit.

Die Ordnungsbehörde wird diesbezüglich weiterhin Kontrollen durchführen und auch die notwendigen Verwarnungen erteilen, wenn die vorgeschriebene Parkweise nicht eingehalten wird.

Wir bitten im eigenen Interesse und im Interesse aller Verkehrsteilnehmer um Beachtung. Insbesondere die schwächeren Verkehrsteilnehmer, wie Fußgänger, Kinder und ältere Menschen sind auf die Nutzung des Gehwegs angewiesen und werden es ihnen danken.