Zahlreiche Beschwerden aus der Bevölkerung über die Verunreinigung der Bürgersteige und öffentlichen Anlagen durch Hundekot geben uns erneut Veranlassung, auf Folgendes hinzuweisen:
Nach § 2 Abs. 3 der Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Verbandsgemeinde Pirmasens-Land müssen die Halter und Führer von Hunden dafür sorgen, dass diese die öffentlichen Anlagen und öffentlichen Straßen einschließlich Gehwege und Gehflächen nicht verunreinigen. Zur Beseitigung eingetretener Verunreinigungen sind Halter und Führer in gleicher Weise unverzüglich verpflichtet.
In diesem Zusammenhang weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass die Missachtung der Gefahrenabwehrverordnung eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden kann. Wir bitten auf diesem Wege alle Hundehalter und Hundeführer, die Vorschriften zu beachten und die Hinterlassenschaften, z.B. mit Hundekotbeuteln unverzüglich zu beseitigen. Entsprechende Anzeigen aus der Bevölkerung werden von der Verbandsgemeindeverwaltung als Ordnungswidrigkeit verfolgt und geahndet. Da der Hundekot auch auf landwirtschaftlichen Grundstücken für die Weidetiere erheblichen gesundheitlichen Schaden anrichten kann, bitten wir auch diese Grundstücke im Außenbereich nicht als Hundetoilette zu missbrauchen und dort die Hinterlassenschaften ebenfalls umgehend zu beseitigen.
Darüber hinaus besteht in einigen Grünanlagen ein generelles Hundeverbot. Dort dürfen Hunde nicht ausgeführt werden. Bitte beachten Sie deshalb auch die speziellen Regelungen in den Ortsgemeinden.
In diesem Zusammenhang wird auch nochmals darauf hingewiesen, dass auf öffentlichen Straßen innerhalb der bebauten Ortslage Hunde nur angeleint geführt werden dürfen. Außerhalb bebauter Ortslagen sind sie umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern.