Aus gegebenem Anlass möchten wir insbesondere wegen zunehmender Störung der Mittagsruhe auf die folgenden grundsätzlichen Bestimmungen der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. Bundes-Immissionsschutzverordnung) und das Landesimmissionsschutzgesetz Rheinland-Pfalz hinweisen. Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung gilt für 57 unterschiedliche Geräte und Maschinenarten, von Baumaschinen (wie etwa Betonmischer und Hydraulikhämmer), über Bau- und Reinigungsfahrzeuge (z.B. Transportbetonmischer, Kehrmaschinen) bis hin zu Landschafts- und Gartengeräten (wie Kettensägen, Laubbläser und Rasenmäher). Alle diese Produkte müssen beim Inverkehrbringen mit einer Kennzeichnung versehen sein, auf der die Hersteller den Schallleistungspegel angeben, der garantiert nicht überschritten wird. Bestimmte Geräte- und Maschinenarten müssen zusätzliche Geräuschgrenzwerte einhalten, die in einer europäischen Richtlinie genau geregelt sind.
Grundsätzlich gilt in Deutschland eine allgemeine Nachtruhe in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr. In dieser Zeit sind alle Betätigungen verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören. Die Maschinenlärmschutzverordnung legt zudem zeitliche Beschränkungen für den Betrieb zahlreicher Maschinen- und Gerätearten in lärmempfindlichen Gebieten fest.
Das Landesimmissionsschutzgesetz Rheinland-Pfalz legt daneben Ruhezeiten beim Betrieb bestimmter Geräte und Maschinen fest. Der Betrieb der im Anhang zur Geräte und Maschinenlärmschutzverordnung aufgeführten Geräte und Maschinen ist in Gebieten, die dem Wohnen dienen sowie in bestimmten Sondergebieten an Werktagen in der Zeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig nicht zulässig. Ausnahmen von der Mittagsruhe gelten nur für Geräte und Maschinen, die gewerblich oder im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge genutzt werden. Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler dürfen darüber hinaus an Werktagen auch in der Zeit von 07.00 Uhr bis 09.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den genannten Ruhezeiten zulassen, wenn der Betrieb der Geräte und Maschinen im öffentlichen Interesse geboten ist. Geräte und Maschinen zur Beseitigung von Schnee und Eis dürfen ohne zeitliche Beschränkung benutzt werden, wenn die Wetterlage dies erfordert.