Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden:
| 2023 | 2024 |
| 1. im Ergebnishaushalt |
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| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 3.331.147 € | 3.363.015 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 3.551.221 € | 3.523.370 € |
| der Jahresfehlbedarf auf | -220.074 € | -160.355 € |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | -145.281 € | -84.705 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeiten auf | 493.480 € | 339.560 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten auf | 1.054.470 € | 1.042.635 € |
| der Saldo der Ein- u. Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten auf | -560.990 € | -703.075 € |
| der Saldo der Ein- u. Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeiten auf | 706.271 € | 787.780 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen erforderlich ist,
| wird festgesetzt für: | 2023 | 2024 |
| zinslose Kredite auf | 0 € | 0 € |
| verzinste Kredite auf | 0 € | 0 € |
| zusammen auf | 0 € | 0 € |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,
| 2023 | 2024 |
| wird festgesetzt auf | 808.765 € | 0 € |
| Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf | 0 € | 0 € |
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird wie folgt festgesetzt:
| 2023 | 0,00 € |
| 2024 | 590.000 € |
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 2023 | 2024 |
| Grundsteuer A | 345 v.H. | 345 v.H. |
| Grundsteuer B | 465 v.H. | 465 v.H. |
| Gewerbesteuer | 380 v.H. | 380 v.H. |
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
| 2023 | 2024 |
| für den ersten Hund | 42 € | 42 € |
| für den zweiten Hund | 60 € | 60 € |
| für jeden weiteren Hund | 72 € | 72 € |
| für jeden gefährlichen Hund im Sinne des Landeshundegesetzes Rheinland-Pfalz in der jeweils gültigen Fassung | 240 € | 240 € |
Gebühren und Beiträge sind durch gesonderte Satzungen festgesetzt.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 betrug 5.208.837,60 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt 4.992.822,60 € und zum 31.12.2023 4.970.748,60 € bzw. zum 31.12.2024 4.810.393,60 €
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 2.500 Euro überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln – für bewegliche Geräte je Produkt in einer Summe- darzustellen.
1. Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung wurde von der Aufsichtsbehörde geprüft. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde sind erteilt.
Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan und seinen Anlagen liegen zur Einsichtnahme vom 17.07.2023 bis einschließlich 21.07.2023 wie folgt bei der Verbandsgemeindeverwaltung Pirmasens-Land, Bahnhofstraße 19, Pirmasens, Zimmer 113, 1. OG öffentlich aus:
| Montag u. Dienstag | 8.30 – 12.30 Uhr |
| nachmittags | Terminvereinbarung möglich |
| Mittwoch | ganztägig geschlossen |
| (Terminvereinbarung jedoch möglich) |
| Donnerstag | 8.30 – 12.30 Uhr |
| 14:00 – 18:00 Uhr |
| Freitag | 8.30 – 13.00 Uhr |
2. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen wird gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung wie folgt hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
oder
Hat Jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.