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Amtsblatt VG Pirmasens-Land
Ausgabe 31/2023
Verbandsgemeinde
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Wichtige Informationen für Hundehalter und Führer von Hunden

Beseitigung von Hundekot

Herumliegender Hundekot verschmutzt öffentliche Straßen, Wege und Plätze sowie Grün- und Freizeitanlagen und erhöht die Unfallgefahr, da man darauf ausrutschen kann. Zudem enthält er häufig gefährliche Krankheitserreger, durch die sowohl spielende Kinder als auch andere Tiere gefährdet werden. Hundekot gilt grundsätzlich als Abfall im Sinne des Abfallrechts und muss daher vom Hundehalter unverzüglich entfernt und in Abfallbehältern bzw. über die Restmülltonne entsorgt werden. Auch die Straßenreinigungssatzungen der Ortsgemeinden unserer Verbandsgemeinde enthalten Reglungen über das Beseitigen von Verschmutzungen. Dies trifft auch auf Hundehalter und Führer von Hunden zu. Die Gefahrenabwehrverordnung der Verbandsgemeinde Pirmasens-Land enthält ebenfalls entsprechende Regelungen für Führer und Halter von Hunden und verpflichtet zur umgehenden Beseitigung von eingetretenen Verunreinigungen. Die Führer und Halter von Hunden werden daher im Interesse der Allgemeinheit und im eigenen Interesse darum gebeten, die Hinterlassenschaften immer unverzüglich zu beseitigen. In manchen Grünanlagen besteht sogar ein Betretungsverbot für Hunde, das ebenfalls dringend beachtet werden sollte. Anleinen von Hunden In der Gefahrenabwehrverordnung unserer Verbandsgemeinde ist die Pflicht zum Anleinen von Hunden innerhalb der bebauten Ortslage geregelt. Demnach dürfen Hunde im bebauten Ortsbereich nicht frei laufen, sondern sind immer an der Leine zu führen. Außerhalb der bebauten Ortslagen sind Hunde ebenfalls unverzüglich anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern. Die Missachtung der Anleinpflicht sowohl innerhalb als auch außerhalb der bebauten Ortslagen führt zunehmend zu Beschwerden und Anzeigen und sollte deshalb ebenfalls im Interesse aller Beteiligten beachtet werden. Im eigenen Interesse und zum Schutz der eigenen und fremden Hunde, anderer Wildtiere und insbesondere Menschen sollten Hunde auch im Außenbereich stets an der Leine geführt werden. Sie sollten nur dann frei laufen, wenn sie stets gehorsam den Kommandos des Hundeführers folgen und somit zu jeder Zeit eine Kontrolle über das Tier ausgeübt werden kann. Sicherer Gewahrsam Hunde sind aus Sicherheitsgründen grundsätzlich im sicheren Gewahrsam zu halten. Dies bedeutet, dass seitens der Halter jederzeit sichergestellt werden muss, dass die Tiere nicht entlaufen können. Dies ist in der Regel nur bei einer Haltung im Haus bzw. auf einem ausreichend hoch eingefriedeten Grundstück der Fall. Unbeabsichtigt umherlaufende Hunde stellen nämlich eine Gefahr für sich selbst, andere Hunde, Wildtiere, Menschen und den Straßenverkehr dar. Hundegebell Nach § 10 Landesimmissionsschutzgesetz Rheinland-Pfalz sind Tiere so zu halten, dass niemand durch die Immissionen, die durch sie hervorgerufen werden, erheblich belästigt wird. Durch den Gesetzgeber ist hierbei insbesondere die Nachtzeit (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) besonders geschützt. Weiterhin geschützt ist an Werktagen die Zeit zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr sowie die Sonn- und Feiertage. Innerhalb dieser Zeit ist durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass Hundegebell grundsätzlich unterbleibt. Bellende Hunde sind vom Halter jeweils unverzüglich wieder zu beruhigen. Auch tagsüber kann ständiges und lang andauerndes Gebell zu einer erheblichen Belästigung der Menschen in der näheren Umgebung führen und ist daher ebenfalls zu unterbinden. Hundegebell innerhalb einer Mietwohnung kann den Hausfrieden erheblich stören und muss vom Tierhalter verhindert werden. Bei Störungen des Hausfriedens ist der Vermieter der Ansprechpartner. Andere Mieter könnten ggf. die Miete mindern. Der Vermieter kann unter Umständen Schadenersatzansprüche gegen den Tierhalter durchsetzen, die Abschaffung des betreffenden Hundes verlangen, die Erlaubnis zur Tierhaltung widerrufen und sogar das Mietverhältnis kündigen. Handelt es sich um Hundegebell auf dem Nachbarschaftsgrundstück oder Garten greifen die Regelungen des Nachbarschaftsrechts. Dabei ist ausschlaggebend, dass die Lärmbelästigung zu einer wesentlichen Beeinträchtigung führt und somit unzumutbar ist. Die Entscheidung, wann der Lärm von nebenan unzumutbar ist, treffen dann Richter, die sich wiederum an gesetzlich definierten Grenzwerten orientieren. Bei derartigen Nachbarschaftskonflikten sind grundsätzlich die Amtsgerichte zuständig. Verstöße gegen die Gefahrenabwehrverordnung oder andere Satzungen und gesetzliche Bestimmungen stellen in der Regel Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden können.