Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Mit der Nachtragshaushaltssatzung wurde lediglich der Stellenplan geändert.
Hinweis zur 4. Nachtragshaushaltssatzung der Verbandsgemeinde Pirmasens-Land für das Haushaltsjahr 2025 vom 21.08.2025
| 1. | Die vorstehende 4. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung wurde von der Aufsichtsbehörde geprüft. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile. | |
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| Die 4. Nachtragshaushaltssatzung mit Haushaltsplan und seinen Anlagen liegen zur Einsichtnahme vom 01.09.2025 bis einschließlich 12.09.2025 wie folgt bei der Verbandsgemeindeverwaltung Pirmasens-Land, Bahnhofstraße 19, Pirmasens, Zimmer 113, 1. OG öffentlich aus: | |
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| Montag u. Dienstag | 8.30 – 12.30 Uhr |
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| nachmittags Terminvereinbarung möglich | |
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| Mittwoch | ganztägig geschlossen |
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| (Terminvereinbarung jedoch möglich) | |
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| Donnerstag | 8.30 – 12.30 Uhr |
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| 14:00 – 18:00 Uhr |
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| Freitag | 8.30 – 13.00 Uhr |
| 2. | Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen wird gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung wie folgt hingewiesen: | |
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| Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn | |
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| 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
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| oder | |
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| 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder Jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. | |
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| Hat Jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. | |