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Amtsblatt VG Pirmasens-Land
Ausgabe 35/2025
Verbandsgemeinde
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4. Nachtragshaushaltssatzung der Verbandsgemeinde Pirmasens-Land für das Jahr 2025 vom 21.08.2025

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§§ 1 – 12 sind unverändert

Mit der Nachtragshaushaltssatzung wurde lediglich der Stellenplan geändert.

Pirmasens, 21.08.2025
Klaus Weber, Bürgermeister

Hinweis zur 4. Nachtragshaushaltssatzung der Verbandsgemeinde Pirmasens-Land für das Haushaltsjahr 2025 vom 21.08.2025

1.

Die vorstehende 4. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung wurde von der Aufsichtsbehörde geprüft. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.

Die 4. Nachtragshaushaltssatzung mit Haushaltsplan und seinen Anlagen liegen zur Einsichtnahme vom 01.09.2025 bis einschließlich 12.09.2025 wie folgt bei der Verbandsgemeindeverwaltung Pirmasens-Land, Bahnhofstraße 19, Pirmasens, Zimmer 113, 1. OG öffentlich aus:

Montag u. Dienstag

8.30 – 12.30 Uhr

nachmittags Terminvereinbarung möglich

Mittwoch

ganztägig geschlossen

(Terminvereinbarung jedoch möglich)

Donnerstag

8.30 – 12.30 Uhr

14:00 – 18:00 Uhr

Freitag

8.30 – 13.00 Uhr

2.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen wird gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung wie folgt hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder Jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat Jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Pirmasens, 25.08.2025
Klaus Weber, Bürgermeister