Erlaubnisverfahren gemäß § 15 WHG i.V.m. § 16 LWG für die Einleitung von Niederschlagswasser im Zuge des Ausbaus der Unteren Straße in der Ortsgemeinde Hilst über zwei Versickerungsbecken in das Grundwasser
Die Verbandsgemeindewerke Pirmasens-Land haben bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd - Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Kaiserslautern - einen Antrag auf Erteilung einer gehobenen Erlaubnis für die Einleitung von Niederschlagswasser im Zuge des Ausbaus der Unteren Straße in der Ortsgemeinde Hilst über zwei Versickerungsbecken in das Grundwasser, gestellt.
Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Die dem Vorhaben zugrundeliegenden Planunterlagen werden in der Zeit vom 31.08.2026 bis einschließlich 30.09.2026 elektronisch zur Einsichtnahme bereitgestellt und können
| • | auf der Internetseite der Verbandsgemeindeverwaltung Pirmasens-Land unter https://www.pirmasens-land.de/rathaus/aktuelles/oeffentlichkeitsbeteiligungabgerufen werden. |
| • | auf der Internetseite der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd unter https://sgdsued.rlp.de/service/oeffentlichkeitsbeteiligung-bekanntmachungen abgerufen werden. |
Als zusätzliches Informationsangebot erfolgt die Auslegung der Planunterlagen in dem gleichen Zeitraum bei der
Verbandsgemeindeverwaltung Pirmasens-Land
Zimmer Nr. 107
Bahnhofstraße 19
66953 Pirmasens
innerhalb der üblichen Dienstzeiten.
2. Einwendungen gegen das Vorhaben können bei der
Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd
Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz
Fischerstr. 12
67655 Kaiserslautern
oder bei der
Verbandsgemeindeverwaltung Pirmasens-Land
Bahnhofstraße 19
66953 Pirmasens
bis spätestens zum 14.10.2026
schriftlich oder durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur (§ 3 a Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG) an poststelle@sgdsued.rlp.de, schriftformersetzend nach § 3 a Abs. 3 VwVfG und § 9 a Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.
Wichtiger Hinweis:
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Homepage der SGD Süd unter
https://sgdsued.rlp.de/de/service/elektronische-kommunikation/ aufgeführt sind.
3. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 VwVfG einzulegen, können innerhalb der vorgenannten Frist Stellungnahmen zu dem Vorhaben bei den vorgenannten Stellen abgeben.
4. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind grundsätzlich alle Einwendungen und Stellungnahmen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen.
5. Im Fall von Einwendungen kann ein Erörterungstermin anberaumt werden.
6. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.
7. Bei mehr als 50 vorzunehmenden Benachrichtigungen oder Zustellungen
| - | können die Personen, die Einwendungen erhoben haben oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden, |
| - | kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. |
8. Nachträgliche Auflagen wegen benachteiligender Wirkungen können nur verlangt werden, wenn der Betroffene die nachteiligen Wirkungen nicht voraussehen konnte.