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Amtsblatt VG Pirmasens-Land
Ausgabe 37/2026
Verbandsgemeinde
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BEKANNTMACHUNG der 11. Änderungssatzung vom 3. September 2026

zur Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Pirmasens-Land

vom 14. Juli 2006

in der Fassung der 10. Änderungssatzung vom 13. Januar 2026

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemO DVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) die folgende 11. Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

Artikel 1

Nach § 10 wird der folgende neue § 11 eingefügt:

§ 11 Beauftragte der Verbandsgemeinde; Ruhen und Abberufung

(1) Der Verbandsgemeinderat kann zur Wahrnehmung besonderer Aufgabenbereiche Beauftragte bestellen oder wählen, insbesondere Gleichstellungsbeauftragte, Seniorenbeauftragte, Beauftragte für beeinträchtigte Menschen. Die Beauftragten üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, soweit gesetzlich oder durch Satzung nichts anderes bestimmt ist. Die Bestellung oder Wahl erfolgt für die Dauer der Wahlzeit des Verbands-gemeinderates, sofern der Verbandsgemeinderat nichts Abweichendes beschließt.

(2) Beauftragte haben ihre Tätigkeit unparteiisch, gewissenhaft und zum Wohl der Verbandsgemeinde wahrzunehmen. Sie haben alles zu unterlassen, was geeignet ist, das Vertrauen in die ordnungsgemäße, integre und unabhängige Wahrnehmung der übertragenen Funktion erheblich zu beeinträchtigen.

(3) Beauftragte können gegenüber dem Bürgermeister schriftlich erklären, dass sie ihre Funktion aus wichtigem Grund vorübergehend ruhen lassen. Über die Annahme der Erklärung und die Dauer des Ruhens entscheidet der Verbandsgemeinderat. Für die Dauer des Ruhens werden die Aufgaben nicht wahrgenommen; eine Vertretungsregelung kann durch den Verbandsgemeinderat getroffen werden.

(4) Der Verbandsgemeinderat kann Beauftragte durch Beschluss auffordern, ihre Funktion vorübergehend ruhen zu lassen, wenn konkrete Tatsachen vorliegen, die geeignet sind, das Vertrauen in die ordnungsgemäße oder integre Wahrnehmung der Funktion erheblich zu beeinträchtigen.

Dies gilt insbesondere, wenn gegen die beauftragte Person wegen einer Straftat, die einen Bezug zur Wahrnehmung öffentlicher Funktionen, zu Wahlen, Abstimmungen, Vermögensinteressen, Urkunden, Amtspflichten oder zur persönlichen Zuverlässigkeit aufweist, ein Strafverfahren anhängig ist oder ein noch nicht rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil ergangen ist.

(5) Kommt die beauftragte Person einer Aufforderung nach Absatz 4 nicht nach, kann der Verbandsgemeinderat durch Beschluss das vorübergehende Ruhen der Funktion anordnen, wenn dies zur Wahrung des Vertrauens in die Integrität der Verbandsgemeinde, zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Aufgabenwahrnehmung oder zum Schutz des Ansehens der übertragenen Funktion erforderlich und verhältnismäßig ist. Das Ruhen ist zu befristen oder spätestens nach sechs Monaten erneut zu überprüfen. Die Unschuldsvermutung bleibt unberührt.

(6) Vor einer Entscheidung nach den Absätzen 4 oder 5 ist der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Beratung erfolgt nichtöffentlich, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person oder Dritter dies er-fordern. Das Ergebnis der Beschlussfassung kann öffentlich bekanntgegeben werden, soweit dem keine schutzwürdigen Interessen entgegenstehen.

(7) Während des Ruhens der Funktion ist die beauftragte Person nicht berechtigt, die Verbandsgemeinde in dieser Funktion nach außen zu vertreten, Termine in dieser Funktion wahrzunehmen, Erklärungen im Namen der Verbandsgemeinde abzugeben oder Aufwendungen für die ruhende Funktion geltend zu machen. Bereits entstandene notwendige Aufwendungen bleiben hiervon unberührt.

(8) Der Verbandsgemeinderat kann Beauftragte aus wichtigem Grund abberufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die weitere Wahrnehmung der Funktion wegen eines schwerwiegenden Vertrauensverlustes, einer erheblichen Pflichtverletzung, einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung mit Bezug zur übertragenen Funktion (z.B. in Bezug zur Wahrnehmung der öffentlichen Funktion, zu Wahlen, Abstimmungen, Vermögensinteressen, Urkunden Amtspflichten oder zur persönlichen Zuverlässigkeit) oder aus sonstigen Gründen, die die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung wesentlich beeinträchtigen, nicht mehr zumutbar ist. Absatz 6 gilt entsprechend.

(9) Die Mitgliedschaft im Verbandsgemeinderat oder sonstige gesetzliche Rechte und Pflichten der betroffenen Person bleiben durch eine Entscheidung nach den Absätzen 3 bis 8 unberührt.

Artikel 2

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Pirmasens, 3. September 2026
Verbandsgemeindeverwaltung Pirmasens-Land
gez. Klaus Weber, Bürgermeister

Diese Satzung wird hiermit bekannt gemacht.

Hinweis:

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen wird gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung wie folgt hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Pirmasens, 08.09.2026
gez. Klaus Weber, Bürgermeister