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Amtsblatt VG Pirmasens-Land
Ausgabe 37/2026
Verbandsgemeinde
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Zweckvereinbarung

zwischen dem Landkreis Südwestpfalz und den Verbandsgemeinden Pirmasens-Land

Thaleischweiler-Wallhalben

Waldfischbach-Burgalben

Zweibrücken-Land

über die

kreisweite Wartung

der

HBR-Beschilderung.

Zwischen dem Landkreis Südwestpfalz,

vertreten durch Frau Landrätin Dr. Susanne Ganster,

- nachfolgend Landkreis genannt -

und

der Verbandsgemeinde Pirmasens-Land,

vertreten durch Herrn Bürgermeister Klaus Weber,

der Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Wallhalben,

vertreten durch Herrn Bürgermeister Patrick Sema,

der Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben,

vertreten durch Herrn Bürgermeister Felix Leidecker,

der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land,

vertreten durch Herrn Bürgermeister Björn Bernhard,

- nachfolgend Verbandsgemeinden genannt -

wird folgende Zweckvereinbarung über die

kreisweite Wartung der HBR-Beschilderung

geschlossen:

Präambel

Mit dem im Oktober 2023 beschlossenen kreisweiten Radverkehrskonzept verfolgt der Landkreis Südwestpfalz gemeinsam mit den Verbands- und Ortsgemeinden das Ziel, ein attraktives Radverkehrsnetz zu schaffen und somit den Radverkehr in der Region zu stärken. Die Sicherstellung einer durchgehenden, qualitativ hochwertigen Wegweisung für den Radverkehr, die in Rheinland-Pfalz insbesondere durch die „Hinweise für die wegweisende und touristische Beschilderung für den Radverkehr in Rheinland-Pfalz“ (HBR) gewährleistet werden, ist dabei eine wesentliche Voraussetzung. Die vorliegende Zweckvereinbarung soll den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen dem Landkreis und den Verbandsgemeinden bilden, um eine fachlich korrekte Wartung der HBR-Beschilderung über Gemeindegrenzen hinweg zu ermöglichen.

§ 1

Gegenstand der Zweckvereinbarung

(1) Die Verbandsgemeinden übertragen dem Landkreis die Organisation und Durchführung der Wartung der nach den „Hinweisen für die wegweisende und touristische Beschilderung für den Radverkehr in Rheinland-Pfalz“ (HBR) angebrachten Beschilderung an den Radverbindungen, die sich in Baulast der Verbandsgemeinden oder einer ihrer Ortsgemeinden befinden. Das zu wartende Streckennetz definiert sich dabei anhand der Streckendaten, die von den Verbandsgemeinden zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausschreibung der Wartungsarbeiten bei der Landesdatenbank für den Radverkehr als HBR-beschilderte Strecken gemeldet waren.

(2) Die jeweilige Baulast bleibt durch die Zweckvereinbarung unberührt.

(3) Radverbindungen an/auf klassifizierten Straßen, die sich in Baulast des Bundes, des Landes oder des Landkreises befinden, sind nicht Teil dieser Zweckvereinbarung.

§ 2

Leistungen

(1) Zu den Leistungen im Sinne dieser Zweckvereinbarung gehören

a)

die Ausschreibung der Wartungsarbeiten anhand eines mit dem Landesbetrieb Mobilität (LBM) abgestimmten Leistungsverzeichnisses,

b)

die Beauftragung eines fachlich qualifizierten Dienstleisters und dessen Einweisung in die Aufgabe,

c)

die jährliche Wartungsbefahrung durch den Dienstleister,

d)

die Beseitigung von kleineren und größeren Mängeln an der Beschilderung[1],

e)

die Dokumentation von größeren Mängeln an der Beschilderung und an der Strecke und die Erstellung eines Dokumentationsberichts für jede Verbandsgemeinde,

f)

die Ausschreibung von ggf. erforderlichen neuen Wegweisern oder Schildern,

g)

die Aufbereitung und Übermittlung der erhobenen Wartungsdaten in die Landesdatenbank für den Radverkehr.

(2) Die Beseitigung von Mängeln, die sich nicht auf die Beschilderung beziehen, sind nicht Teil dieser Zweckvereinbarung und obliegen weiterhin dem jeweiligen Baulastträger.

§ 3

Mitwirkung des Landkreises

(1) Der Landkreis ist Auftraggeber für die Beauftragung der Wartungsbefahrung und erster Ansprechpartner für die Verbandsgemeinden, den beauftragten Dienstleister sowie für den LBM. Er benennt hierfür eine verantwortliche Person.

(2) Der Landkreis erstellt das Leistungsverzeichnis für die Ausschreibung der Wartung der HBR-Beschilderung und stimmt dieses mit dem LBM ab.

(3) Der Landkreis prüft in Abstimmung mit den Verbandsgemeinden die Ergebnisse der Wartungsbefahrung (Dokumentationsbericht) und legt gemeinsam mit diesen und dem beauftragten Dienstleister den Zeitraum zur Behebung der dokumentierten größeren Mängel an der Beschilderung fest.

(4) Der Landkreis unterstützt den beauftragten Dienstleister bei der Beschaffung der ggf. erforderlichen neuen bzw. zu ersetzenden Beschilderung und koordiniert diese mit den Verbandsgemeinden.

(5) Der Landkreis leitet die außerhalb des Befahrungszeitraums eingehenden Mängelmeldungen der Verbandsgemeinden an den beauftragten Dienstleister zur weiteren Bearbeitung weiter.

§ 4

Mitwirkung der Verbandsgemeinden

(1) Die Verbandsgemeinden benennen für die Wartung der HBR-Beschilderung jeweils eine verantwortliche Person. Diese koordiniert in Abstimmung mit dem Landkreis und dem beauftragten Dienstleister die Wartungsbefahrung auf Verbandsgemeindeebene. Sie nimmt außerdem im Jahreslauf eingehende Meldungen über neu aufgetretene Mängel an der HBR-Beschilderung auf, verifiziert diese, ordnet sie den jeweiligen Katasterblättern zu und leitet die Mängelmeldung an den Landkreis zur weiteren Bearbeitung durch den beauftragten Dienstleister weiter.

(2) Die Verbandsgemeinden prüfen die Ergebnisse der Wartungsbefahrung (Dokumentationsbericht) und legen in Abstimmung mit Landkreis und dem beauftragten Dienstleister den Zeitraum zur Behebung der dokumentierten größeren Mängel fest.

(3) Die Verbandsgemeinden prüfen für ihren Zuständigkeitsbereich (bzw. für den Zuständigkeitsbereich ihrer Ortsgemeinden) die Ausschreibungsunterlagen für die ggf. erforderliche Bestellung von neuen Schildern/Wegweisern. Nach der Submission erteilen sie schriftlich ihre Zustimmung zur Übernahme der damit verbundenen Kosten. Bleibt die Zustimmung zur Übernahme der Kosten trotz zweifacher Erinnerung innerhalb von vier Wochen aus, wird das weitere Verfahren ohne die jeweilige Verbandsgemeinde fortgesetzt, um den Projektfortschritt insgesamt nicht zu gefährden.

§ 5

Kosten

(1) Die Kosten der Wartungsbefahrung, die auch die Beseitigung kleinerer Mängel beinhaltet, werden anhand des prozentualen Anteils einer Verbandsgemeinde am gesamten in der Landesdatenbank HBR-beschilderten Streckennetz im Landkreis Südwestpfalz auf die Verbandsgemeinden umgelegt. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Zweckvereinbarung hat das Streckennetz der beteiligten Verbandsgemeinden eine Länge von 139,24 km[1], das sich wie folgt verteilt:

VG Pirmasens-Land:

16,62 km

11,94 %

VG Thaleischweiler-Wallhalben:

49,99 km

35,90 %

VG Waldfischbach-Burgalben:

49,63 km

35,64 %

VG Zweibrücken-Land:

23,00 km

16,52 %

Gesamt

139,24 km

100,00 %

(2) Die Kosten für die Beseitigung größerer Mängel an der Beschilderung übernehmen die Verbandsgemeinden entsprechend ihrer Baulast bzw. der Baulast ihrer angehörigen Ortsgemeinden oder sonstiger Baulastträger.

(3) Es erfolgt lediglich eine Kostenaufteilung auf Verbandsgemeindeebene. Wenn Ortsgemeinden oder sonstige Baulastträger anteilig zur Kostenerstattung herangezogen werden sollen, obliegt die weitere Aufsplittung des Kostenanteils der jeweiligen Verbandsgemeinde.

(4) Die Verbandsgemeinden sind auch bei einer weiteren Aufsplittung der mit der Wartung verbundenen Kosten verantwortlich für die fristgerechte Bezahlung ihres Anteils der Gesamtkosten.

§ 6

Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung

(1) Die Zweckvereinbarung wird für drei Jahre geschlossen und tritt nach öffentlicher Bekanntmachung durch die kommunalen Beteiligten zum 01.10.2026 in Kraft. Sie verlängert sich automatisch um jeweils drei weitere Jahre, sofern sie nicht 6 Monate vor Ende des jeweiligen Vereinbarungszeitraums gekündigt wird. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

(2) Die Zweckvereinbarung besteht auch bei Kündigung einer Verbandsgemeinde für alle anderen Partner fort. Der Landkreis behält sich vor, beim Ausscheiden mehrerer Verbandsgemeinden in Abstimmung mit den dann noch verbliebenen Partnern die Zweckvereinbarung insgesamt zu lösen.

§ 7

Salvatorische Klausel und weitere Bestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen der Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vereinbarungspartner verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch neue zu ersetzen, die dem in den unwirksamen Bestimmungen enthaltenen Regelungsgehalt gerecht werden. Gleiches gilt für die Ausfüllung von Regelungslücken.

(2) Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Bestimmungen, bei Erkennen von Regelungslücken sowie bei Änderungsbedarf verpflichten sich die Vereinbarungspartner, auf eine einvernehmliche Lösung hinzuwirken.

(3) Absprachen zwischen den Vertragspartnern sind schriftlich zu treffen.