Aufgrund § 44 Abs. 1 Satz 1 und § 45 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 16.11.1970 (BGBl. I S. 1565) in Verbindung mit § 5 Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts vom 12.03.1987 (GVBl. 1987 S. 46) und § 5 b Straßenverkehrsgesetz (StVG) vom 05.03.2003 (BGBl. I S. 1310), in der jeweils derzeit geltenden Fassung erlässt die Verbandsgemeindeverwaltung Pirmasens-Land als zuständige Straßenverkehrsbehörde für die Ortsgemeinde Trulben folgende
| 1. | In Trulben, Ortsteil Hochstellerhof, werden zur Verkehrsberuhigung, Sicherstellung und Ordnung des Verkehrs im innerörtlichen Bereich der K 6 (Pirmasenser Straße, Einmündung Wasgaustraße) die nachfolgenden, zunächst provisorischen Maßnahmen angeordnet: Wegfall der vorhandenen Linksabbiegerspur und Überleitung des Radwegs auf den rechten Rand der Fahrbahn sowie Schutz des Radfahrstreifens mittels Leitschwellen (Zeichen 628) auf der Fahrbahn. Die Fahrbahnmarkierungen und Verkehrseinrichtungen werden angeordnet und beinhalten die Zeichen 295 (Fahrstreifenbegrenzung), Zeichen 298 (Sperrfläche), Zeichen 340 (Leitlinie) sowie Zeichen 341 (Wartelinie). Auf dem Radfahrstreifen ist das Sinnbild „Radverkehr“ anzubringen und entsprechend zu wiederholen, insbesondere im Einmündungsbereich der Wasgaustraße. |
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| 1. Die Verkehrsregelung wird mit der Aufstellung/Aufbringung der Verkehrseinrichtungen und -zeichen wirksam. |
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| 2. Anderweitige bisherige, dieser verkehrsrechtlichen Anordnung entgegenstehende Regelungen werden hiermit aufgehoben und sind zu entfernen. |
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| Zur Beschaffung, Anbringung und Unterhaltung der Markierungen und Fahrbahneinrichtungen ist der Landkreis Südwestpfalz als Straßenbaulastträger zuständig. |