Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Zentralreferat Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Friedrich-Ebert-Straße 14, 67433 Neustadt an der Weinstraße, gibt als zuständige Behörde bekannt, dass im Rahmen des Verfahrens zur abfallrechtlichen Genehmigung der wesentlichen Änderung der Deponie Lemberg im Landkreis Südwestpfalz der Teralis Lemberg GmbH & Co. KG, Untere Bliesstraße 13-15, 66538 Neunkirchen (Saar) am Standort 66939 Lemberg, auf den Flurstücken 3674/2, 3674/8 und 3674/16 keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird.
Die Teralis Lemberg GmbH & Co. KG hat mit Antrag gem. § 35 Abs. 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) i. V. m. §§ 19 und 21 der Deponieverordnung (DepV) sowie § 17 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes (LKrWG) die wesentliche Änderung der Deponie Lemberg beantragt.
Eine Ablagerung auf der im Jahr 1991 planfestgestellten Deponie fand im Wesentlichen nie statt. Durch einen Betreiberwechsel soll nun der Deponiebetrieb aufgenommen werden und Abfälle abgelagert werden. Die Gegebenheiten und die damals planfestgestellten Maßnahmen entsprechen nicht mehr dem heutigen Stand der Technik. Deshalb belaufen sich die Änderungen hauptsächlich auf die Errichtung einer technisch-geologischen Barriere, einer mineralischen Entwässerungsschicht mit Drainageleitungen sowie den Bau eines abgedichteten Erdbeckens und eines Versickerungsbeckens. Die geplanten Maßnahmen in der Stilllegungs- und Nachsorgephase belaufen sich im Wesentlichen auf den Bau der Deponie-Infrastruktur, die Abdeckung des Deponiekörpers mit einer Rekultivierungsschicht sowie den Bau der Systeme zur Oberflächenentwässerung.
Die Allgemeine Vorprüfung gem. § 9 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 7 UVPG hat ergeben, dass das Vorhaben nach Einschätzung der Struktur- und Genehmigungsdirektion, aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Wesentliche Gründe der Entscheidung sind:
| - | Es findet keine Nutzungsänderung auf der Fläche statt, da der Bereich auch nach dem Einbau der geologischen Barriere weiterhin als Ablagerungsfläche der Deponie genutzt wird. |
| - | Die Talsohle ist ohnehin durch die Funktion des Versickerungsbeckens geprägt. |
| - | Durch den Einbau einer geologischen Barriere mit Entwässerungsschicht wird eine dauerhafte Verbesserung in Bezug auf das Risiko eines Schadstoffeintrags in den Untergrund und das Grundwasser erreicht. |
| - | Von dem Vorhaben gehen somit keine übermäßigen Lärm- und Staubbelastungen aus, die eine Relevanzschwelle bzw. einen Immissionsrichtwert überschreiten würden. |
| - | Der Verlust der Vegetation während der Bauzeit stellt insofern unter Voraussetzung der anschließenden Rekultivierung und Begrünung des Maßnahmenkonzepts zwar temporär eine Betroffenheit, langfristig jedoch keinen erheblichen Verlust der biologischen Vielfalt dar. |
| - | Potentielle Fledermausquartierbäume werden vor der Rodung auf einen Besatz überprüft und diverse Formen von Ersatzmaßnahmen umgesetzt, um einen Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten vorgezogen auszugleichen. |
| - | Für das Schutzgut Boden werden keine zusätzlichen erheblichen nachteiligen Auswirkungen durch geplante Versiegelungsflächen bewirkt. |
| - | Da die restlich angrenzenden Gehölze rund um den geplanten Deponiekörper erhalten bleiben, sind keine erheblich negativen Auswirkungen auf das Landschaftsbild zu erwarten. |
| - | Nach derzeitiger Kenntnislage sind im unmittelbaren Vorhabenbereich keine archäologischen Fundstellen verzeichnet. |
Die Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Diese Bekanntmachung wird auch im Internet auf der Homepage der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd www.sgdsued.rlp.de unter „Öffentlichkeitsbeteiligung/Bekanntmachungen“ sowie im UVP-Portal unter www.uvp-verbund.de veröffentlicht.